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II. Zivilrecht.

Der Spiegel der deutschen Leute, hrsg. von Ficker 1839. — Sogenannter
enn hrsg. vom Freiherrn von Laßberg (Swsp. L.), 1840; von Wackernagel
Das Landrecht, Fwsp. W.) 18405 von Gengler Landrechtsbuch),. 2. Mufl. 1875; von v. Daniels
in den Rechtsdenkmälern des deutschen Mittelalters, synoptisch mit dem Sachsenspiegel und dem
französischen Schwabenspiegel. Matile, Le miroir de Souabé, 1848. Eine kritische Ausgabe des
Schwabenspiegels fehlt. Vorbereitet wird eine solche auf Grund umfassender Untersuchung der Hand⸗
schriften von Rockinger.
Das Görlichzer, Rechtsbuch bei Homeyer, Sachsenspiegel II2. De Spiegel von Sassen
of 20006enaamde HolIandscehe Sagchsenspiegel, nach der einzigen bekannten Handschrift
hrsg. von J. J. Smits 1872 in den Nieuwe Bijdragen voor Regtsgéleerdueid en MWoetgeving,
Deèél XXII. — Berliner, Stadtbuch, hrsg. von Fidicin, Histor-diplom. Beiträge zur Gesch. der
Stadt Berlin, T. J, dazu Register und Glossar in T. III, 18837. Neue Ausgabe von P. Clauswitz
18838. Der Livländische Spiegel bei Bunge, Altlivlands Rechtsbücher, 1879. Das Stadt
und das Landrechtsbuch Ruprechts von Freysing, hrsg. von L. v. Maurer, 1889.
Das Kairserrecht nach der Handschrift bon 1878, hrsg. von Endemann, 1846.
Der Richtsteig Landrechts nebst Oautela und Prewis, hrsg. von C. G. Homeyer, 1887.
Der Richtsteig Lehnrechts bei Homeyer, Sachsenspiegel IVII.

829. Landes- und Landfschaftsrechte. An die Bedeutung stammesrechtlicher Satzungen
reichen die friesischen Küren hinan, die zu den ältesten und altertümlichsten Quelen
dieser Periode zählen. Die friesischen Gaue zwischen Zuidersee und Weser, die unter ver—
schiedene Grafschaften aufgeteilt waren, schlossen zur Sicherung des Friedens nach außen
und im Inneren ein Bündnis ab, nicht um die gräfliche Gewalt zu beseitigen, sondern
um sie zu ergänzen, weil sie sich als ungenügend erwies und andererseits eine herzogliche
Gewalt in Friesland fehlte, die jener Aufgabe hätte gerecht werden können. Die ver
hundenen Landschaften hatten Vereinstage, die von geschworenen Bevollmächtigten (iurati,
deputati) zu Upstalsbom im Asterga nicht weit von Aurich abgehalten wurden.“ Zwe
dieser Versammlungen war u. a. über das Recht zu beraten, das die Friesen halten sollten.
Mit der Tätigkeit, welche die Upstalsbomer Vereinstage für die Feststellung und Besserung
des friesischen Rechtes entfalteten, hängt ein Teil der älteren gemeinfriesischen Rechts
quellen zusammen. Zu ihnen gehören: 1. die 17 Küren (kesta, petitiones, électiones),
eine Zusammenstellung von Rechtssätzen, die angeblich Karl der Große den Friesen auf
deren Verlangen zugesichert habe; 2. die 24 Landrechte (londriuchta, constitutiones),
Weistümer über das bei den Friesen geltende Recht, zum Teil inhaltlich mit den 17 Küren
übereinstimmend; 3. die sieben Überküren (urkera), von welchen die drei ersteren die Ver—
fassung des Bundes betreffen; 4. die allgemeinen Bußtaren, ein Katalog von Bußen,
namentlich von Wundbußen. Die aufgezählten Rechtsquellen sind uns sämtlich in friesischer
Sprache, mit Ausnahme der Überküren in einem lateinischen Texte und mit Ausnahime
der Bußtaren in jüngeren Terten niederdeutscher Mundart, erhalten. Die Entstehungszeit
der älteren gemeinfriesischen Quellen ist streitig und unsicher. Küren, Landrechte und
Uberküren enthalten Rechtssätze, deren Ursprung eine Zeit voraussetzt, in der die friesischen
Küsten von heidnischen Nordmännern heimgesucht wurden. Das weist auf das elfte Jahr⸗
hundert zurück. Nimmt man an, daß Beflandieile der genannten Quellen auf mündliche
Tradition zurückgehen, so steht nichts im Wege, die Aufzeichnung der älteren gemein⸗
friesischen Rechtsdenkmäler in das zwölfte Jahrhundert zu setzen.
Der Upstalsbomer Verein zerfiel nach 1281, wurde aber 1828 mit etwas ver—
inderter Tendenz erneuert. Während der ältere Friedensbund das Verhältnis der ein⸗
zelnen Landschaften zu den Grafen nicht berührte, kehrt das Bündnis von 1828, dessen
Statut den Namen lJeges Upstalsbomicae führt, seine Spitze gegen den Grafen von
Holland, den Landesherrn der Westergoer, von denen der Anstoß zur Erneuerung des
Bundes ausgegangen war. Der neue Bund löste sich nach vier Jaͤhren wieder auf. Ein
1861, zu Groningen abgefaßtes Statut verdankt seine Entstehung dem Versuch der
Stadt Groningen (die sich mit Hilfe friesischer Landdistrikte der Landeshoheit der Bischöfe
von Utrecht entziehen wollte), unter ihrer Leitung den Bund der friesischen Gaue zu
erneuern.
Neben den gemeinfriesischen Quellen besitzen wir besondere Satzungen und Auf—
zeichnungen für das Recht einzelner Gaue und Landschaften, so das westerlauwersche