2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 217

Schulzenrecht, die Hunsingoer Küren von 1282, die Rüstringer Satzungen (dreizehntes
Jahrhundert) und den umfangreichen Brokmerbrief aus der Zeit von 1276 — 1348.
Ergebnisse autonomer Rechtsbildung sind die Beliebungen der Nordfriesen aus dem
fünfzehnten Jahrhundert, das Dietmarscher Landrecht, das zuerst 1448 auf einen Landes
beschluß hin aufgezeichnet und bis 1467 durch Novellen ergänzt wurde, und die Statuten
oder Landbücher einzelner Landschaften der Schweiz.
In den Territorien, in welchen die Landeshoheit zur Ausbildung gelangte, übten
die Fürsten das Recht, Privilegien und Freibriefe zu erteilen, territoriale Landfrieden
aufzurichten und mit Zustimmung der Großen des Landes allgemein bindende Normen
zu erlassen. Solche durch Satzung entstandene Landesordnungen sind die Kulmsche Hand—
feste des Großmeisters Hermann von Salza aus dem Jahre 1288 fur das deutsche Ordensland,
 die salzburgische Landesordnung von 1328, das oberbayrische Landrecht Kaiser Lud—
wigs von 1386, revidiert und vermehrt 1346, das für das Fürstentum Breslau aus—
gearbeitete Landrecht von 1856, eine offizielle Bearbeitung des Sachsenspiegels.
Als eine bloße Aufzeichnung des geltenden Rechtes erscheint die ältere Fassung des
österreichischen Landesrechtes, die im Winter 1286/87 verfaßt wurde, um die in der Zeit
Herzog Leopolds VI. bestehenden Rechtszustände festzustellen und dafür die Bestätigung
Kaiser Friedrichs II. zu erwirken, wogegen die jüngere Fassung vermutlich eine im Jahre
1266 auf Grund der älteren ausgearbeitete Satzung des Königs Ottokar von Böhmen,
des damaligen Herrn von sterreich ist. Aufzeichnungen von Landesrechten sind das
Ritter⸗ und Landrecht der Grafschaft Berg aus den Jahren 1368— 1397 und ein steirisches
Landesrecht aus der Mitte des vierzehnten Jahrhunderts, das auch in Kärnten rezipiert wurde.
riesi .v. Richthofen, 1840. Dazu ein altfriesisches
Vhrierote is deerree ne Vedichtn IJ von p a Atuiesdes
8647. Die Überkuren und die lateinischen Texte des Vetus“ ius Prisleum und die Teges
potalsbomicas in befserer Form dei v Ri hrho fen, Untersuchungen über friefische Rechtsgeschichte J
—1880, nebst Erörterungen über ihren Charakter und ihre Entstehungszeit. Die nordfriesischen Quellen
stehen bei v. Richthofen, friesische Rechtsquellen S. 5661. Das dietmarscher Landrecht bei
Nichelfen, Sammlung altdithmarscher Rechtsquellen, 1842. Die Kulmsche Handfeste bei Leman,
das alte Kulmifche Recht, 1838. Die Salzbürgische Landesordnung bei Rößler, Über die
Bedeutung und Behandlung der Geschichte des Rechts in sterreich, 1847. Bayerisches Landes—
recht bei Freiberg, Sammlung historifcher Schriflen und Urkunden, 1827 -1886, 19. 881. Eine
ritische Ausgabe fehit. — Bfrerreichishes Saudesrecht Im Archiv für Kunde österreichischer
Beschichtsquellen Xbed. Meĩlier), bei Viklor Hasenöhrl, sterreichisches Landesrecht im 18. u.
144. Jahrh. 1867, und bei v. Schwind und Dopsch, Ausgewählte Urkunden zur Verfassungsgeschichte
der deutsch⸗osterr. Erblande, 1805, S. 55 ff. 101 ff. — Steiermärkisches Landrecht des Mittel—
Alters, hräg v. F. Bifschoff, 1875. — Dus Bergsche Landesrecht bei Lacomblét, Archiv für
Geschichte des Mederrheins. 1832.1. 79 5

830. Dienst- und Hofrechte. Das Dienstrecht gestaltete sich an den Höfen der
perschiedenen Dienstherren in großer Mannigfaltigkeit, weil der Ministerialität die einheit⸗
liche Spitze fehlte, vwie sie das Lehnwesen im Königtum besaß. Zuerst empfand man an
den geistlichen Stiftern, wo die Ministerialen am früheften zu hervorragender Stellung
gelangten, das Bedurfnis, deren Rechte und Pflichten aufzuzeichnen. Die ältesten Dienst—
rechte behandeln die Dienstmannen noch als eine besondere Gruppe der ganzen grund—
herrlichen Gemeinde, der „Familie“ der Kirche, während die jüngeren das Recht der
Ministerialen als das eines besonderen Standes normieren.
— Von den Aufzeichnungen der Dienstrechte kleiden sich manche in die Form der Satzung.
Im Laufe des zwölftlen Jahrhunderts verfuchte man nämlich in geistlichen Stiftern,
namentlich in Reichsabteien, die Pflichten und Rechte der Ministerialen, die den Kirchen
über den Kopf zu wachsen drohten, mit Hilfe von Urkundenfälschungen festzustellen. Wahr—
heinlich in Reichenau entstand die Constitutio de expeditione Rornana, ein auf den
Namen Karls des Großen gefälschtes Dienstmannenrecht. Auf den Namen Dagoberts I.
geht ein Hof- und Dienstrecht fuͤr drei Fronhöfe der Straßburger Kirche, auf den Namen
Ludwigs des Frommen ein Dienstrecht des Klosters Ebersheim im Elsaß. Das Dienst—
recht von Erstein im Elsaß ist auf den Namen der Kaiserin Irmgard (853), das von
S. Maximin (Trier) auf den Namen Heinrichs M. (1056) gefälscht. Aufzeichnungen