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II. Zivilrecht.

von Dienstrechten, welche den Weg der Fälschung verschmähten, sind die von Bamberg
(elftes Jahrhuͤndert), von Köln (115441176), von Basel (in deutscher Sprache aus der
zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts), von Magdeburg und Hildesheim (beide aus
dem dreizehnten Jahrhundert). Dienstrecht eines weltlichen Dienstherrn sind die sogen.
leges feudales Tekienburgicae, eine Satzung des Grafen Otto von Teklenburg aus dem
Ende des dreizehnten Jahrhunderts.
Die Hofrechte haben sich weitaus zum größten Teile als Gewohnheitsrecht ent—
wickelt und fortgebildet. Satzungen des Hofrechtes sind selten. Eine der ältesten und
bedeutsamsten ist die Lex familiaeé Wormatiensis eéccelesiae, eine Satzung des Bischofs
Burchard von Worms aus den Jahren 1028 — 1025, veranlaßt durch das Bestreben, die
Grundholden der Kirche gegen Bedrückungen von Seite der Vögte, der vicedomini und
der Ministerialen zu schuͤtzen. Die Mehrzahl der schriftlichen Hofrechte geht auf Weis—
tümer zurück. In den grundherrlichen Gemeinden wurde es nämlich Sitte, daß alljährlich
an bestimmten Tagen auf Grund einer amtlichen inquisitio das geltende Recht gewiesen
wurde. Der herrschaftliche Beamte, der Vogt oder Meier fragte im Ding, was in einem
bestimmten Falle Rechtens sei. Beeidigte Hofgenossen gaben die Antwort. Im Wechsel
von Frage und Antwort wurde der Stoff des Gewohnheitsrechtes mehr oder minder er—
schöpft. Markgenossenschaften und freie Bauerschaften ahmten diese Sitte ständiger Rechts—
vorträge nach. Im Laufe der Zeit wurden aus bestimmten Veranlassungen oder in der
allgemeinen Erwägung, daß die Schrift doch noch dauerhafter sei als das Gedächtnis der
Menschen, die Rechtsweisungen aufgeschrieben. Die Aufzeichnungen hießen wie ihr Gegen—
tand Weistümer, Taidinge, Bantaidinge, Ehehafttaidinge oder ffnungen.
Wackernagel, Das Bischofs- und Dienstmannenrecht von Basel, 1882. Die übrigen angeführten
Dienstrechte bei v· Fürth, Ministerialen, 1886. Frensdorff, Das Recht der Dienstmannen des
Erzbischofs von Köln, 1888. Kraut-Frensdorff, Grundriß, 6. Aufl. 1886, S. 37 f.
Weistümer, hrsg. v. J. Grimm, nach dessen Tode fortgesetzt von Schröder, 6 Bde. 1840
his 69 und ein Registerband von Schröder, 1878. Luxemburger Weistümer als Nachlese zu J. Grimms
Weistümern, gesammelt von Hardt, 1870. Aargauer Weistümer, hrsg. v. Rochholz, 1876.
Habets, Limburgsche Wijsdommen, Dorpscostumen en Gewoonten, 1891. Die Weistümer
der Rheinprovinz 11, hrsg. von Loersch, 1900. Eine Gesamtausgabe der österreichischen Weistümer
peranstaltet die Wiener Akademie der Wissenschaften. Bisher sind erschienen die salzburgischen
Taidinge von Siegel und Tomaschek, 1870, die Tirolischen Weistümer von Zingerle, Inama⸗Sternegg
und Egger, 4 Bde. 1875-1891, die steirischen und kärntischen Taidinge von Bischoff und Schönbach,
1881. die niederösterr. Weistümer von G. Winter, 2 Teile 1886-1896.

§31. Stadtrechtsquellen. Das geschriebene Stadtrecht weist als älteste Quelle
Privilegien (Handfesten) auf, die der König oder der Stadtherr erteilte. Seit dem drei—
zehnten Jahrhundert erlangten die Städte durch tatsächliche Ausübung oder ausdrückliche
Verleihung das Recht der Selbstsatzung, das sogen. Kürrecht. Von da ab traten die
städtischen Willküren (Schrasn) — Ratsverordnungen oder Schöffensatzungen — in den
Kreis der Stadtrechtsquellen ein. Unmittelbaren Anlaß zur Aufzeichnung städtischen Ge—
wohnheitsrechtes gab nicht selten das Ansuchen um Bewidmung. So schöpfen wir die
Kenntnis des Magdeburger Rechtes zum großen Teile aus den Rechtsmitteilungen, die
von Magdeburg zu Anfang des dreizehnten Jahrhunderts an den Herzog Heinrich J. von
Schlesien (sogen. Magdeburg-Goldberger Recht), von der mit Magdeburger Recht bewid—
meten Stadt Halle 1285 nach Neumarkt, von Magdeburg selbst 1261 und 12985 nach
Breslau, 1304 nach Görlitz, 1838 nach Kulm, 1363 nach Schweidnitz, 1364 nach Halle
ergingen. So liegt uns das Recht Lübecks in Rechtsmitteilungen für Tondern (1248),
für Reval (1257 und 1282), für Danzig (1263), für Elbing (1270) und für Kolberg
1297) vor. In einzelnen Städten beschloß der Stadtrat, fuür das Bedürfnis der ein—
heimischen Rechtspflege das geltende Recht aufzeichnen zu lassen. Einem solchen Beschlusse
berdanken z. B. die ausführlichen Goslarer Statuten aus dem Ende des dreizehnten oder
aus dem Anfang des vierzehnten Jahrhunderts ihre Entstehung. Hier und da legte man
Urteilsbücher an, so in Stendal, anderwärts Stadtbücher, deren 8weck ein verschiedener
sein konnte. Entweder sollten sie das der Stadt eigentümliche Recht zusammenstellen,
wie das 1276 mit Genehmigung Rudolfs J. angelegte Augsburger Stadtbuch und der