2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 219

Dortmunder magnus eivitatis liber, oder sie sollten Aufzeichnungen über verschiedene Ge⸗
biete der städtischen Verwaltung aufnehmen wie das Quedlinburger Stadtbuch oder Ver—
zeichnisse erkannter Strafen (Wettebücher) oder von Verfestungen wie das Verfestungsbuch
von Stralsund (1810 1472), oder sie waren bestimmt, als sogen. Grund-, Schreins-,
Wihehafts- Gerichts⸗ oder Schöffenbücher Rechtsgeschäfte der Bürger amtlich zu be—
urkunden.
Unter den Privatarbeiten über das städtische Recht sind neben schlichten Rechts—
aufzeichnungen als besonders bedeutsame Rechtsquellen die Stadtrechtsbücher sowie die
Privatsammlungen und Bearbeitungen städtischer Schöffensprüche zu nennen. Die lite—
rarische Bearbeitung des Stadtrechts hat ebenso wie die des Land- und Lehnrechts in
Sachsen ihren Ausgangspunkt, und zwar stehen in erster Linie die Bearbeitungen des
Magdeburger Rechts, von welchen die wichtigsten sind: 1. Das sächsische Weichbild.
Ende des dreizehnten oder Anfang des vierzehnten Jahrhunderts wurde auf Grund von
Magdeburger Weistümern, die 1261 und 1298 nach Breslau ergangen waren, das sogen.
Magdeburger Schöffenrecht ausgearbeitet. Vor 1269 verfaßte ein unbekannter Autor
eine belehrende Arbeit über die Gerichtsverfassung, welche nachträglich einige Zusätze auf—
nahm. Beide Arbeiten wurden ohne innerliche Ausgleichung des Stoffes miteinander
verbunden. Das Ergebnis dieser Verbindung ist das vielgebrauchte sächsische Weichbild,
das ins Lateinische, Polnische und Tschechische übersetzt und mit Bezugnahme auf das
römische und kanonische Recht glossiert wurde. 2. Das Rechtsbuch nach Distink—
ti onen (schlesisches Landrecht, vermehrter Sachsenspiegel), so genannt nach der Einteilung
in Distinktionen. Der Verfasser will Weichbild saächsischer Art überhaupt darstellen und
bestrebt sich, die Unterschiede zwischen Landrecht, städtischem Gewohnheitsrecht und Stadt—
recht nach kaiserlichem Privilegium anzugeben. Für das erste ist der Sachsenspiegel, für
das zweite das Magdeburger Recht, für das dritte das Stadtrecht von Goslar benutzt.
Das ausführliche Rechtsbuch entstand nach der Mitte des vierzehnten Jahrhunderts in
der Mark Meißen. In der ersten Hälfte des fünfzehnten wurde es von dem Eisenacher
Stadtschreiber Johannes Rothe (— 1434) mit Zuziehung anderer Quellen für die Ver—
haltnisse von Eisenach zu einem Eisenacher Rechtsbuch umgearbeitet. Derselbe
Johannes Rothe verfaßte gleichfalls für Eisenach das sogen. Rechtsbuch Johann Purgoldts.
8. Die Blume von Magdeburg. Um 1386 schrieb unter diesem Titel der roma—
nistisch geschulte Jurist Nikdlaus Wurm von Neu-dgtuppin, ein ebenso fruchtbarer als
Eeschmiackloser Schriftsteller, ein Rechtsbuch, das sich für eine Arbeit des Nagdeburger
Schöffenstuhls ausgibt. Wurm selbst arbeitete es später in ein neues Werk um, das er
Blume des Sachsenspiegels nannte. 4. Das systematische Schöffenrecht, aus
der Mitte des vierzehnten Jahrhunderts, auf Magdeburg-Breslauer Bewidmungen und
Breslauer Schöffensprüchen beruhend. Seine systematische Anordnung ist von Interesse,
weil sie sich vom romischen und kanonischen Rechte durchaus unabhängig hält. 5. Der
alte Kulm, das alte Kölmische Buch, eine Rezension des systematischen Schöffenrechts,
das gegen Ende des vierzehnten Jahrhunderts nach Kulm in Preußen kam, in den
preußischen Gerichten rezipiert und vurch Zusätze us dem Schwabenfpiegel vermehrt
wurde. Das Rechtsbuch erhielt eine Glosse, die Parallelstellen aus dem Sachsenspiegel
und verschiedenen sächsischen Stadtrechtsbüchern heranzieht. 6. Die Magdeburger
Fragen, eine Sammlung und Bearbeitung von Anfraägen, wie sie nach Magdeburg als
derhof gerichtet wurden, und von daraufhin ergangenen Urteilen. Das Werk liegt in
drei Rezensionen vor, einer unsystematischen, einer systematischen und einer alphabetischen.
de erste ist die älteste, sie schͤpft aus einem Urtetlsbuch, das in Krakau aus Magde—
urger Entscheidungen zusammengestellt worden war, aus Magdeburger Urkeilen für Thorn
J aus dem alten Kulm und ist zwischen 1886 und 1400 in Preußen, vermutlich zu
horn, entstanden. Die systematische Sammlung hat wahrscheinlich denselben Verfasser
wie die unsystematische, vor der sie sich durch die Anordnuag und burch erhebliche Ver⸗
lstandigun des Rechtsstoffes auszeichnet, sie entstand vor 1400 gleichfalls in Preußen.
ie alphabetische Rezeusion, welche u. a. Kechtssprüche für Pommeen hinzufügte, ist auf