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II. Zivilrecht.

mehr durch Beamte im eigentlichen Sinne, sondern durch Lehnsleute, die das Amt zwar
im Namen des Königs, aber zu eigenem Nutzen verwalteten.
Der König ist als solcher Eigentümer des Reichsgutes, das man seit dem Wechsel
der Königsgeschlechter von deren jeweiligem Hausgut zu unterscheiden beginnt. Von den
Reichsgütern, die bis ins dreizehnte Jahrhundert den eigentlichen Kern der königlichen
Macht gebildet hatten, sind infolge von Schenkungen, Verleihungen und Verpfändungen
nach dem Interregnum nur noch geringe Reste vorhanden. Um weiterer Verschleuderung
des Reichsgutes vorzubeugen, wird der König in der Verfügung darüber beschränkt. Seit
Rudolf J. ist es reichsrechtlich anerkannter. Grundsatz, daß der König zur Veräußerung
von Reichsgut der Zustimmung der Kurfürsten bedürfe, die sie in der Form von „Wille
briefen“ oder durch Mitbesiegelung der königlichen Urkunde erteilen.
Der König ist Dienstherr der Reichsministerialen, Stadtherr der Reichsstädte und
übt als Schutzherr der Reichskirchen die dem Reiche über das Reichskirchengut zustehenden
Rechte.
Der König ist oberster Lehnsherr, er gebietet als solcher seinen Lehnsleuten Hof—
fahrt und Heerfahrt und übt das Recht des Heimfalls aus. Dieses Recht wird aber
durch die eingetretene Erblichkeit der Lehen wesentlich beschränkt. Die Lehen können bei
Thronfall und bei Mannfall nicht mehr ohne weiteres eingezogen werden, sondern der
Nachfolger des verstorbenen Lehnsherrn ist dem Lehnsbesitzer, der Lehnsherr dem Lehns—
erben die Belehnung zu erneuern verpflichtet, wenn diese zu gehöriger Zeit und in ge—
höriger Form darum nachsuchen. Der Heimfall wird daher nur noch praktisch, wenn ein
successionsberechtigter Abkömmling des letzten Lehnsbesitzers nicht vorhanden ist. Noch
weiter ging der Leihezwang bei den zu Lehen gewordenen öffentlichen Amtern. Da das
Amt einen Träger der Amtsbefugnisse und Amtspflichten verlangte, so war der Lehnsherr
 verpflichtet, das Amtslehen auch dann, wenn der Inhaber ohne Hinterlassung eines
Lehnserben gestorben war, aufs neue durch Belehnung zu besetzen. Solcher Leihezwang
bestand für den König bei den Fahnlehen, d. h. bei den zu Lehen gewordenen Fürsten
ämtern, die durch das Symbol der Fahne verliehen wurden. Ein ledig gewordenes Fahn—
lehen durfte der König nicht unbesetzt lassen, er mußte es binnen Jahr und Tag aufs
neue verleihen, eine Schranke, die dem deutschen Königtum den Weg versperrte, durch
Einziehung heimfallender Fahnlehen der königlichen Gewalt das Übergewicht über die
Territorialgewalten zu verschaffen, wie dies dem französischen Königtum hinsichtlich der
großen Kronlehen gelang.
Der König hat nach wie vor die Vertretung des Reiches nach außen, er hat die
oberste Heergewalt, das Recht der Friedensbewahrung und die oberste Gerichtsgewalt.
Die höähere Gerichtsgewalt steht theoretisch allenthalben dem König zu. Er übt sie
entweder selbst aus oder überträgt sie auf andere. Da aber die Gerichtslehen — die
Amter mit höherer Gerichtsbarkeit waren Lehen geworden — nicht alle vom König selbst
verliehen wurden, sondern in der Mehrzahl Aflerlehen bildeten, so äußerte sich seine
Berichtsgewalt wenigstens in der Bannleihe dank dem Rechtssatze, daß jeder höhere Richter
den Königsbann persönlich einholen und dafür dem König Huͤlde schwsren müsse. Die
Markgrafschaften und die weltlichen Fürstentümer Süddeutschlands haben diese Beschränkung
nicht gekannt. In der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts setzten sich die meisten
Laienfürsten über das Erfordernis der königlichen Bannleihe hinweg, indem sie selbst den
oon ihnen bestellten Richtern mit dem Amie zugleich auch die Gerichtsgewalt übertrugen.
Auch Pfaffenfürsten haben diese Befugnis entweder durch königliches Privileg oder auf
dem Wege der Usurpation erworben. Im allgemeinen hat sich in den geistlichen Terri—
torien die Bannleihe des Königs länger erhalten als in den weltlichen, weil nach kano—
nischem Rechte die UÜbertragung des Blutbannes Irregularität zur Folge hatte, eine Schranke,
die Bonifaz VIII. zu Gunsten der geistlichen Fürsten allgemein beseitigte. — Die höchste
Gerichtsbarkeit handhabte der König selbst als oberster Richter. Als Urteiler fungierken
nicht etwa ständige Pfalzschöffen, sondern die eben am Hofe anwesenden Fürsten, Herren
und Ministerialen, zumal die Reichshofbeamten. Diesem Mangel ständiger Urteilfinder
sowie dem Mangel eines ständigen Amisssitzes ist es hauptsächlich zuzuschreiben, daß das