2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 225

deutsche Königsgericht auf die Rechtsprechung der Volksgerichte nicht jenen nachhaltigen
zentralisierenden Einfluß ausübte, den die französische und die anglonormannische curia
regis durch die Entwicklung gleichmäßiger Verwaltungspratis und fefter juristischer Technik
erlangte. Der König konnte im Königsgerichte einen Stellvertreter setzen. Bis ins drei—
zehnte Jahrhundert geschah dies von Fall zu Fall oder auf längere Zeit. 1235 schuf
Friedrich II. das Amt eines ständigen Hofrichters, der den normannisch-sizilischen Titel
iustitiarius erhielt. Doch blieben gewisse Sachen, namentlich die causae maiores der
Fürsten und Fürstengenosfen und die Verhängung der Reichsacht, dem König vorbehalten.
Vor das Reichshofgericht kamen Streitigkeiten im Wege des Rechtszugs und wegen Justiz—
verweigerung und -verzögerung, sowie alle Sachen, in denen die Untergerichte nicht kom—
suent g¶pren Außerdem konnte es ijede Streitsache aus den unteren Gerichten an
sich ziehen.
„Als neue Rechte erwarb der König in dieser Periode das Spolienrecht, d. h. das
Recht auf den beweglichen Nachlaß eines verstorbenen Prälaten, das im elften Jahrhundert
entstandene Bergregal, das meistens mit dem Zollrecht verbundene Geleitrecht (ius eonductus)
 und das Judenregal. Doch bewirkten fie keine wesentliche Erhöhung der könig⸗
lichen Gewalt, zumal der König sie nicht festzuhalten vermochte, indem'er teils darauf
verzichtete, teils durch Veräußerung oder Belehnung oder tatsächliche Duldung sie den
Landesherren einräumte, wie das auch hinsichtlich des Münzrechtes, des Rechts auf Zölle
und des Marktregals geschah.
Seit in der Thronfolge das Wahlprinzip völlig durchgedrungen war, bildeten sich
im dreizehnten Jahrhundert feste Grundsätze uͤber die interimistische Ausübung der Reichs⸗
ewalt durch Reichsvikare, Reichsverweser, während der Zeit, da der Thron ledig stand.
Die goldene Bulle uͤberwies das Reichsvikariat in den Ländern des fränkischen Rechts
dem Pfalzgrafen bei Rhein, in den Ländern des sächsischen Rechts dem Herzog von Sachsen.
Die Verleihung von Fahnlehen und die Verdußerung von Reichsgut war in den Vikartats—
rechten nicht inbegriffen.

8385. Heer⸗ und Steuerwesen. Die Reichsheerfahrten wurden herkömmlich auf den
Hof⸗ und Reichstagen beraten und beschlossen. Von Heinrich V. ab bis ins dreizehnte
Jahrhundert ließ sie der König von den anwesenden Großen ausdrücklich beschwören. Doch
sollte die Heerpflicht dadurch nicht etwa erst begründet, sondern nur bestärkt werden, wie
denn auch solche aufgeboten werden konnten, die der Versammlung fern geblieben waren
und nicht geschworen hatten. Fuͤr Reichskriege verwendete man nicht mehr den allgemeinen
Heerbanu.“ Nur in Fällen der Landesnot fand ein Aufgebot zur Landwehr statt, dem
jedermann, auch der Unfreie, zu folgen verpflichtet war. Theoretisch bestand zwar noch
der Grundsatz der allgemeinen Wehrpflicht, allein die in der Kriegführung eingetretenen
Anderungen verlangten eine andere Art des Heerdienstes, als ihn die allgemeine Wehr⸗
oflicht zu leisten vermochte. Seit Heinrich V. bestanden die Heere fast nur noch aus
Reitern. Ihren Kern bildeten die schwergerüsteten Reiter, die Panzerreiter. Die Leistung
des Reiterdienstes setzte größeren Grundbesitz und beständige Ubung voraus. Damit er—
gab sich bei Reichsheerfahrten von selbst die Beschränkung des Aufgebotes auf jene Klasse
der Bevölkerung, welche die militärische Ausbildung zum Lebensberufe machte. So ver—
schwand der deutsche Bauer aus den Reichsheeren, indem er gegen Zahlung einer Heer—
steuer auf seiner Scholle sitzen blieb. An Stelle der allgemeinen Wehrpflicht trat die
ritterliche Dienstpflicht, die auf allen Lehnsbesitzern, auf den Dienstmannen und unfreien
milites und auf dem größeren allodiglen Grundbesitz lastete. Das königliche Aufgebot
erging jedoch — abgesehen von den Reichsministerialen und unmittelbaren Reichslehns⸗
mannen — nicht an die Dienstpflichtigen, fondern an die geistlichen und weltlichen Großen,
die ihrerseits die Mannschaft aushoben und anführten. Die Truppen der aufgebotenen
Reichsstadte und die Reichsministerialen standen unter dem Befehle von Reichsvögten.
Der einzelne Fürst hatte nicht etwa stets seine ganze streitbare Mannschaft aufzubieten.
Anfänglch bestimmte der König die Zahl der Schilde, die zu stellen waren. Im Laufe
Eneyklopädie der Rechts wissenschaft. 6., der Neubearb. 1. Aufl. 15