2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 227

Jacante fielen die Nutzungen des Kirchengutes an den König (ius regalium); ebenso im
Fall der Regaliensperre, die er wegen Verletzung des Treueides verhaͤngen konnte.
Seit der zweiten Hälfte des zwölften Jahrhunderts drangen Grundsätze des reinen
Lehnrechts in die Stellung der Reichskirchen ein. Die Investitur mit den Temporalien
wurde als Belehnung aufgefaßt, Bischöfe und Abte galten für Lehnsmannen des Reichs,
wie sie denn auch von den Rechtsbuͤchern in das System der Heerschilde eingegliedert
wurden. Auf einzelne Befugnisse, auf das ius regalium und auf das ius spolii, haben
Otto IV. und Friedrich II. ausdrücklich verzichtet. Staatsrechtlich werden die geistlichen
Fürstentümer nun mehr als eine ausgezeichnete Art der Reichslehen, nämlich als Szepter—
lehen, behandelt und nur noch vereinzelte Überbleibsel erinnern an die frühere Stellung
des Reichskirchengutes.
Erst etliche Zeit nach Beendigung des Investiturstreites eröffnete die Kirche mit
kluger Vorsicht den zunächst aus taktischen Gründen vertagten Feldzug gegen das Laien—
Agentum am niederen Kirchengut. Das Eigenkirchenrecht verwandelte sich seit Alexander III.
in ein Patronatsrecht, dessen Bedeutung in der Folae mehr und mehr abgeschwächt
worden ist.
Abgesehen von dem Kampfe, den die Kirche zur Erweiterung ihrer Macht gegen
das deutsche Königtum und gegen das germanische Eigenkirchenrecht angriffsweise fuͤhrte,
hatten die einzelnen Kirchen vielfältigen Anlaß, sich gegen Übergriffe örtlicher Gewalten,
gamentlich der Kirchenvögte, zu verteidigen. Nach den Ordnungen des karolingischen
Reiches mußten die Kirchen Vögte haben. Der Vogt übte die der Kirche kraft der
Immunität zustehende Gerichtsbarkeit über deren Hintersassen aus; außerdem hatte er
die Kirche nach außen hin, insbesondere bei Rechtsgeschäften und in Rechtshändeln, zu
ertreten und zu schützen. Nicht selten hatte eine Kirche mehrere Vögte Teilvogtei).
Die Vögte großerer Kirchen verwalteten häufig die Vogtei nicht selbst, sondern setzten
Unter⸗ oͤder Vizevögte. Der Obervogt hieß dann archiadvoeatus, summus, primus
advocatus. Hatte die Kirche die höhere Gerichtsbarkeit, so bedurfte der Vogt, der sie
gusüben sollte, der königlichen Bannleihe. Die Vogtei war ein nutzbares Recht. Der
Vogt hatte Auteil an den Gerichtsgefällen, er bezog von den Hintersassen Abgaben und
den Unterhalt bei den Gerichtstagen, er hatte Anspruch auf einen Schutzzins oder auf
die Nutzung von Ländereien, die mit der Vogtei als solcher verbunden waren. Das
bon Hause aus der Kirche zustehende Recht der freien Vogtwahl kam seit dem elften
Jahrhundert abhanden. Die Vogtei wurde ein erbliches Lehen. Die Vögte waren nicht
selten mächtige Herren. Über manche Kirchen hatte der König die Vogtei. Herzöge und
Grafen suchten die Vogteien ihres Gebietes planmäßig an sich zu bringen. Je mehr der
Wohlstand der Kirchen stieg, desto mehr wurde die Vogtei eine Quelle von Bedrückungen
und Mißbräuchen. Die Vöogte bemächtigten sich der Kirchengüter oder ihrer Einkünfte,
eigneten sich den ganzen Ertrag der Gerichtsbarkeit an, forderten von den Hintersassen
widerrechtliche Leistungen. Daher erwuchs bei den Kirchen das Streben nach Beschränkung
oder Befeitigung der Vögte oder doch wenigstens der Untervögte, die, weil sie der Kirche
unmittelbar auf dem Naden saßen, besonders lästig wurden. Seit dem zwölften Jaht—
hundert verschafften sich zahlreiche Kirchen gefälschte oder echte Privilegien, welche die
Rechte der Vögte begrenzten oder die Einsetzung von Untervögten verboten oder eine
lständige Entvogtung der Kirche herbeiführten, die darin bestand, daß die Kirche die
ogte durch eigene Amtleute ersetzte, während der Schutz der Kirche nach außen vom
— oder vom Landesherrn ohnͤe Entgelt zugesichert wurde (sogen. Schirmvogtei im
egensatz zur Gerichtsvocteiß.

6 837. Der Hof des Königs und die Reichsverwaltung. Gleich dem fränkischen
tte auch der deutsche Koönig ken? ständige Residenz. Er zog von Pfalz zu Pfalz, von
Stadt zu Stadt und mi ihm der Hof und die Reichsverwaltung.
Das Amterwesen am Hofe des Königs erlangte nicht nur keine festere Gestaltung,
sondern wurde zunächst noch weiter desorganisiert, indem das Amt des Pfalzgrafen den
Charakter des Hosnnnes led und indem einzelne Hofämter in die Hände von Beamten
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