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II. Zivilrecht.

gelangten, die keinen Teil des Hofstaates bildeten. So kam die oberste Leitung der
Reichskanzlei, das Erzkanzleramt, an den Erzbischof von Mainz. Er behielt es, von
kürzeren Unterbrechungen abgesehen, für Deutschland, während ein Erzkanzleramt für
Italien von Konrad JII. mit dem Erzbistum Köln, ein Erzkanzleramt für Burgund gegen
Ende des dreizehnten Jahrhunderts mit dem Erzbistum Trier verbunden wurde. Die
Erzkanzler fungierten als solche nur bei wichtigen und bei besonders feierlichen Anlässen.
Die eigentlichen Kanzleigeschäfte leitete der vom König ernannte Hofkanzler. Unter den
Hofkanzlern standen die Protonotare, denen eine Anzahl von Notaren und Schreibern
unterstellt war. Die pfalzgräfliche Kanzlei, wie sie in karolingischer Zeit entstanden war,
fiel mit dem Hofamte des Pfalzgrafen hinweg. Dagegen erhielt der 1285 geschaffene
oberste Hofrichter eine besondere Gerichtskanzlei.
Die Funktionen der vier alten Hofbeamten, des Truchseß, des Marschalls, des
ämmerers und des Schenken, wurden bei besonders feierlichen Gelegenheiten, so bei der
Krönung, von den Inhabern der Erzämter versehen. Den täglichen Dienst am Hof
leisteten Reichsministerialen. Zu den vier alten Hofämtern trat unter Philipp das des
Küchenmeisters hinzu. Im Laufe der Zeit sind diese Hofämter Erbämter bestimmter
Familien geworden.
Die neuen AÄmter, die seit dem dreizehnten Jahrhundert am Hofe des Königs ent—
standen, wurden der Territorialverwaltung entlehnt, ein deutliches Zeichen, daß das Reich
als solches aufgehört hatte, die treibende Kraft für die Fortbildung des Amterwesens zu
sein. Dahin gehören das dem Königreich Neapel und Sicilien entlehnte Amt des obersten
Hofrichters und das an oberdeutschen Fürstenhöfen vorgebildete Amt des Hofmeisters, das
seit Anfang des vierzehnten Jahrhunderts auch am Königshofe erscheint. Ursprünglich
ein rein wirtschaftlicher Beamter, erlangte der Hofmeister (magister curiae) neben der
obersten Leitung des Hofhalts wesentlichen Anteil an den Regierungsgeschäften. Unter
Ruprecht wurde das Amt nach territorialem Vorbilde gespalten, indem die wirtschaftlichen
Aufgaben einem Haushofmeister, die Regierungsgeschäfte einem Obersthofmeister zugewiesen
vurden. Dieser erhielt zugleich die erste Stelle im königlichen Hofrat, einem Kollegium,
zu welchem der König seit dem vierzehnten Jahrhundert eine Anzahl ständiger Ratgeber
und Vertrauensmänner zusammenzufassen begann.
Aus Italien stammt das Amt eines Hofpfalzgrafen, das in Deutschland seit
Karl IV. vom König verliehen wird und zur Ernennung von Notaren, zur Legitimation
unehelicher Kinder und zu anderen Akten freiwilliger Gerichtsbarkeit ermächtigt.
Wie in fränktischer Zeit pflegte der König wichtigere Reichsangelegenheiten mit den
geistlichen und weltlichen Großen des Reichs auf Hof- oder Reichstagen zu beraten. Die
Grenze zwischen Hof- und Reichstagen war eine fließende. Reichstag war ein Hoftag
von allgemeinerer Bedeutung. Bischöfe, Reichsäbte und Lehnsmannen des Königs waren
verpflichtet, auf den Hoftagen zu erscheinen und solange zu verweilen, bis der König sie
entließ. Die Berufung eines Hoftages und die Auswahl der Geladenen lag im Belieben
des Königs. Eine Pflicht, die Großen um ihren Rat zu fragen oder ihn zu befolgen,
bestand für den König anfänglich nicht. Allein seit dem zwölften Jahrhundert wurde
aus dem Beirat der Großen allmählich ein Recht der Beschlußfassung, aus der ursprünglichen
 Verwaltungsmaßregel ein Grundsatz der Reichsverfassung, aus der Pflicht der Hof⸗
fahrt ein Recht der Reichsstandschaft, d. h. das Recht, an den Verhandlungen der Reichstage
 mit Sitz und Stimme teilzunehmen. Dieses Recht erlangten die Kurfürsten, die
Fürsten und Herren, aber nicht die Reichsministerialen, die namentlich in staufischer Zeit
auf den Reichstagen erschienen waren. Seit Wilhelm von Holland sind auch Städte auf
den Reichstagen vertreten, aber als minderberechtigte Teilnehmer, indem sie nur bei
gewissen Anlässen, wie bei Landfriedensaufrichtungen, zugezogen werden, dagegen in
Sachen, die sie nicht unmittelbar angehen, kein Votum haben. Auch diese beschränkte
Reichsstandschaft erwarben nur die Reichsstädte und die bischöflichen Städte. Kraft alten
Herkommens konnten Reichstage nur in Reichsstädten und in bischöflichen Städten statt—
finden. Die Beschlußfassung erfolgte in der Form der gerichtlichen Urteilfindung. Seit