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II. Zivilrecht.

mehrere Grafschaften in einer Hand vereinigt und mit der gräflichen Gewalt nicht selten
Immunitätsrechte verbunden. Gräfliche Rechte wurden geistlichen Stiftern oder weltlichen
Herren, ganze Grafschaften größeren Kirchen übertragen. Am schwersten fällt die Um—
wandlung der Amter in erbliche Lehen ins Gewicht; sie gestaltete, da der Inhaber des
Amtes die öffentlichen Rechte zwar im Namen des Königs, aber zu eigenem Nutzen aus—
übte, die Amtsbefugnisse zum nutzbaren Rechte.
Als das Stammesherzogtum fiel, erntete nicht das Königtum, sondern die fürstliche
Gewalt die Früchte des Sieges. Seit dieser Zeit findet sich auch zuerst in Urkunden
der Ausdruck dominus terrae. Wesentlichen Vorschub erhielt das Aufkeimen der Landesherrlichteit
 durch die auf Italien gerichtete Politik der deutschen Könige. Um hier augen—
blickliche Erfolge zu erringen, fanden sich die Könige mit den Fürsten ab, so gut es eben
ging. Dagegen wurde die einzige Macht, die der fürstlichen noch ein Gegengewicht bieten
konnte, das deutsche Städtewesen, in seiner Entwicklung gehemmt. Dieser Politik ver—
danken namentlich zwei Reichsgesetze des dreizehnten Jahrhunderts ihre Entstehung, das
Privilegium für die geistlichen Fürsten von 1220 und das Statutum in favorem principum
 von 1281-32, in welchen der König zugunsten der Fürsten auf wichtige Rechte
verzichtet, deren sich diese freilich zum Teil schon tatsächlich bemächtigt hatten, während
zugleich zum Vorteil der Landesherren eine Reihe städtefeindlicher Bestimmungen er—
lassen wird.
Die hiermit reichsgesetzlich sanktionierte Landesherrlichkeit wucherte dann rasch empor,
während des Interregnums infolge des Mangels, darnach infolge der Schwäche der könig—
lichen Gewalt. War sie früher unter dem Schutze des Lehnwesens gewachsen, so trat sie
nunmehr in ein zweites Stadium der Entwicklung, in dem sie die Schranken des Lehn—
rechts durchbrach. Das Erfordernis der Bannleihe für die höheren Richter der Territorien
fiel hinweg. Nachdem die Umwandlung der Amter in Lehen als wichtigster Hebel für
die Ausbildung der Landesherrlichkeit gedient hatte, verstand es diese, innerhalb der
Territorien mit dem Lehnwesen zu brechen. Nach dem Reichslehnrechte war der Inhaber
eines Gerichtslehens verpflichtet, die darin enthaltenen Afterlehen weiter zu verleihen.
Diesen Rechtssatz setzten die Landesherren nach dem Wegfall der Bannleihe außer Kraft,
indem sie die Gerichte ihrer Territorien nicht mehr zu Lehen gaben, sondern besoldete
Landrichter, Vögte oder Amtleute bestellten, somit die Lehen in Amter im eigentlichen
Sinne des Wortes verwandelten. Also haben, während der König bei Erledigung von
Fürstenämtern nach wie vor an den Leihezwang gebunden blieb, die Fürsten ihrerseits
den sie beschränkenden Leihezwang beseitigt. Neue Errungenschaften machte die Landes—
herrlichkeit vorerst für die kurfürstlichen Territorien durch die goldene Bulle von 1856.
Münzrecht, Bergregal, Recht auf Zölle und Judenschutz wurden darin den Kurfürsten
ausdrücklich zugesprochen. Sie erlangten ferner die Privilegten de non evocando und
de non appellando. Endlich wurde die Unzertrennlichkeit der Kurlande und die Primo—
geniturfolge festgestellt. Das den Kurfürsten gewährte Maß von Unabhängigkeit steckten
sich auch die übrigen Landesherren, zum Teil in rücksichtslosester Weise, zum Ziel. Im
fünfzehnten Jahrhundert wurde das ius evocandi des Reichshofgerichtes bereits grund—
sätzlich bestritten und 1487 dem damaligen königlichen Kammergerichte schlechtweg versagt.
Wie nach oben hin schloß sich die Landesherrlichkeit auch nach unten hin ab. Der
Komplex ihrer herzoglichen, gräflichen, lehnsherrlichen, Immunitäts-, grund- oder dienst—
herrlichen und vogteilichen Rechte und der auf sie übergegangenen koniglichen Regalien
bildete sich zum allgemeinen Begriffe der Staatsgewalt aus. Indem man die einzelnen
Rechte nicht mehr ihrem historischen Ursprunge nach unterschied, erschienen sie als Konse—
quenz einer ihrem Wesen nach einheitlichen obrigkeitlichen Gewalt über das ganze Land.
Die Nachfolge in die weltlichen Territorien gestaltete sich zunächst nach den Grund—
sätzen des Lehnrechtes als Individualsuccession. Als die Landesherren sich über die
Schranken des Lehnrechtes hinwegsetzten, betrachteten sie es vorerst als eine Errungenschaft,
das Land wie Eigengut unter gleich nahe Erben zu teilen. Allein die Erfahrung, daß
die Teilungen das Hausinteresse schädigten und die fürstliche Macht zu pulverisieren
drohten, erweckte in zahlreichen Territorien das Bestreben, deren staatsrechtliche Unteil—