2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 231
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nach dem Vorbilde der weltlichen Kurlande die Primogeniturfolge einzuführen.
Das Amterwesen war in den einzelnen Territorien ein verschiedenartiges. Als
Organe der Zentralverwaltung begegnen in der Regel der Hofmeister, gewissermaßen eine
verkleinerte Auflage des fränkischen Hausmeiers, ferner der Kanzler, von den Inhabern
der Hausämter der Marschall und der Kämmerer, die beide von Beamten der Hofpver—
waltung zu Beamten der Landesverwaltung emporwuchsen. Außerdem gab es Hofleute,
die dem Landesherrn im Bedürfnisfall zum Beirate verpflichtet waren. Seit dem vier—
zehnten Jahrhundert wurden daraus in einzelnen Territorien landesherrliche Ratskollegien
mit dem Charakter kommissarischer Behörden. An der Spitze der territorialen Ver—
waltungsbezirke standen als landesherrliche Beamte Landrichter, Vögte, Amtmänner oder
Pfleger. Dabei blieben Verwaltung und Rechtspflege regelmäßig in derselben Hand. Doch
schieden sie sich in einem Teile des Reiches, so namentlich in Westdeutschland und in
Bayern, indem zur Handhabung der Rechtspflege dem Verwaltungsbeamten, dem Amt—
mann oder Pfleger ein beamteter, Richter unterstellt wurde.
In der Gerichtsverfassung trat etwa seit dem dreizehnten Jahrhundert insofern
eine grundsätzliche Wandelung ein, als die Zuständigkeit der gräflichen Gerichte (Land—
gerichte) im Gegensatz zu den Niedergerichten nicht mehr durch den Begriff der causae
maiores (Blut, Freiheit, Eigen), sondern durch die ständische Stellung der Parteien be—
stimmt wurde. Die Niedergerichte verloren jede Kompetenz über sendmäßige Leute. Diese
jogen die (höheren) Landgerichte an sich, während die Untergerichte (niederen Landgerichte)
»en Blutbann über die geringeren Bevölkerungsklassen und die Gerichtsbarkeit über bäuer—
liches Eigen erlangten. Aus den Landgerichten, denen die Landesherren persönlich vor—
saßen, oder auch aus den alten Landfriedensgerichten entwickelten sich als Gerichte für
den Adel und als Berufungsgerichte landesfürstliche Hofgerichte, an welchen zur Vertretung
der Fürsten ständige Hofrichter bestellt wurden.
Ihren Ausbau erhielt die Verfassung der Territorien durch die Entwicklung der
Landstände. Wie die Könige, pflegten auch die Fürsten auf ihren Hoftagen, zu welchen
sie Hoffahrt geboten, Landesangelegenheiten mit den Großen des Landes (maiores terrae)
zu beraten. Im Anschluß an diese Hoftage bildete sich, gefördert durch die steigende
Geldnot der Landesherten und durch Einungen, welche die Herren, Ritter und Städte
eingingen, die landständische Verfassung aus. Das wichtigste Organ der Landstände
vurden die Landtage, regelmäßige ständische Versammlungen mit dem Rechte der Mit—
wirkung in wichtigeren Angelegenheiten des Landes. Das Recht der Landstandschaft er—
warben die geistlichen und die weltlichen Großgrundbesitzer (Prälaten und Herren), die
Ritterschaft und die Städte, nur ausnahmsweise auch die Bauern. Den Kern der land—
ständischen Rechte bildete die Bewilligung von Steuern (Beden), die von den Ständen
namentlich bei finanziellen Verlegenheiten der Landesherren zur Erringung weitgehender
Befugnisse ständischer Mitregierung benutzt wurde. Das Emporkommen der Landstände
hatte zwar eine vorübergehende Schwächung der landesherrlichen Gewalt zur Folge; es
führte in manchen Territorien sogar zu lehnrechtlichen Rückbildungen auf dem Gebiete
des örtlichen Amterwesens und zu einer Steigerung der Grundherrlichkeit, da die Landes—
herren, um die Großen des Landes bei guter Laune zu halten, ihnen die kleinen Leute
preisgeben mußten. Andererseits aber bewirkte die bewußte Interessengemeinschaft der
ührenden Klassen eine stärkere Abschließung des Landes nach außen und damit eine
Konsolidieruna der Einheit und Selbkländigkeit des Territoriunis.

8.40. Staatsrechtliche Sonderbildungen. Einzelne von den UÜbergangsformen,
welche die Umbildung der Amtsgewalt zur Landeshoheit, des Amtsbezirks zum Territorium
durchmachte, erhielten sich in verschiedenen Gegenden ves Reiches laͤnger als anderwärts
—A daselbst den Anlaß zur Ausbildung eigenartiger Institutionen. Hier und da
bewahrten die höheren Gerichte den unmittelbaren Zusammenhang mit Kaiser und Reich
and stellten sich dadurch in Gegensatz zu den rein territorial gewordenen Gerichten. Das
war insbesondere der Fall im Berzoatum Westfalen. wo nach der Achtung Heimrichs des