232 II. Zivilrecht.

Löwen der Erzbischof von Köln die herzogliche Gewalt erlangt hatte, und in den Bis—
tümern Münster, Osnabrück und Minden. Länger als anderwärts blieb hier das Er—
fordernis der königlichen Bannleihe für die höheren Richter, die sogen. Freigrafen in
Kraft. Dies bot den Ausgangspunkt für die eigenartige Verfassung der Femgerichte,
die auf Grund eines Geheimbundes nur mit Wissenden besetzt sein durften, d. h. mit
Personen, die in die Geheimnisse der Feme eingeweiht waren. Als königliche Gerichte
legten sie sich die Befugnis bei, im ganzen Reiche zu richten, wenn der ordentliche Richter
das Recht zu gewähren nicht willens oder nicht im Stande war. Im vierzehnten Jahr—
hundert haben die Femgerichte durch prompte Strafjustiz eine heilsame Wirksamkeit ent—
faltet. Allein die schrankenlose Macht, die sie schließlich erlangten, führte zu Miß—
bräuchen und Übergriffen. Städte und Fürsten vereinigten sich zu gemeinsamer Abwehr.
Die allgemeine Reform des Strafverfahrens machte ihr Eingreifen in die Justiz auswärtiger
Gerichtsbezirke entbehrlich. So teilten sie denn endlich das Schicksal, das die meisten
anderen Gerichte bei Königsbann bereits viel früher erlitten hatten. Sie wurden seit
dem sechzehnten Jahrhundert zu landesherrlichen Gerichten herabgedrückt, als welche sie
bis ins neunzehnte mit einer sehr verkümmerten Kompetenz ihr Fortleben fristeten.
Reichsvogteien, seit der Ausbildung der Städteverfassung in Stadt- und Land—
vogteien geschieden, bestanden nicht nur auf Reichsgütern und in Reichsstädten, sondern
auch dort, wo der König als Obervogt einer Kirche das Recht bewahrt hatte, den Vogt
zu ernennen. Reichsvögte erhielten auch einzelne Gebiete, in denen es gelang, die Aus—
bildung einer erblichen Grafschaft zu verhindern. Die Reichslandvogteien wurden seit
dem Ausgang des dreizehnten Jahrhunderts reorganisiert. In der Schweiz vermittelte
die Reichslandvogtei den Ubergang von den Anfängen der Landeshoheit zur vollen Unab—
hängigkeit. In den Gemeinden Uri, Schwyz und Unterwalden besaßen die Habsburger
erbvogteiliche, gräfliche und grundherrliche Rechte. Der Versuch, sie zu voller Landeshoheit
umzugestalten, gab den Anlaß zur Bildung der Eidgenossenschaft. Die nachmaligen Ur—
kantone erlangten von Heinrich VII. die Anerkennung ihrer Unmittelbarkeit und die Aus—
schließung jeder Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der des Reichshofgerichtes und des Reichs—
landvogtes. Auch von der letzteren wurden sie befreit, indem Wenzel 1889 den Urnern
das Recht gab, einen Richter zu wählen, der mit Königsbann zu richten befugt sei, und
indem Sigismund 1415 Schwyz und Unterwalden mit dem Blutbann belehnte. Im
Kampf mit den Habsburgern wußte die Eidgenossenschaft ihre Reichsunmittelbarkeit zu
behaupten und ihr Gebiet zu erweitern und abzurunden. Ende des fünfzehnten Jahr—
hunderts machte die Schweiz gegen Kaiser und Reich die Freiheit von Reichssteuern und
Reichsgerichten geltend. Indem sie ihre Ansprüche im sogen. Schwabenkriege 1499 durch—
setzte, löste sie tatsächlich jede Verbindung mit dem Deutschen Reiche auf.
Eigenartige Verhältnisse weisen vorübergehend die friesischen Landschaften zwischen
Fli und Weser auf, ohne sich dadurch in grundsätzlichen Gegensatz zur allgemeinen Ver—
fassungsentwicklung Deutschlands zu stellen. Die Landeshoheit ist hier erst verhältnismäßig
spät zur Ausbildung gelangt, während die königliche Gewalt weniger als anderwärts
durchgriff. Da ein Herzogtum fehlte, die Grafschaften meist an auswärtige Herren—
geschlechter und Bistümer verliehen waren und die Grafen regelmäßig außerhalb des
Landes wohnten, gelangten die friesischen Landschaften zu einer weitgehenden Selbständigkeit.
 Zum Schutze des Landesfriedens und zur Abwehr äußerer Feinde schlossen sie einen
Landfriedensbund, von dem schon oben S. 216 bei Erörterung der friesischen Rechtsquellen
die Rede war. Mit Unrecht hat man aus den Vereinigungen der friesischen Gaue den
Schluß gezogen, daß sie von alters her einen Freistaat gebildet hätten, der die republi—
kanische Verfassung der Urzeit im wesentlichen bewahrt habe, eine Auffassung, die in
politischer Tendenz nach der heldenmütigen Befreiung der Niederlande vom spanischen
Joche in Umlauf gesetzt worden war.
Eine hierarchisch militärische Verfassung hatte das vom deutschen Orden infolge
eines Kreuzzuges gegen seine heidnischen Bewohner 1230 —- 1288 eroberte Preußen. An
der Spitze des Ordens, der in Ritterbrüder, Priesterbrüder und in dienende Brüder zerfiel,
stand der Hochmeister. Er zählte zu den Reichsfürsten und war von vornherein im Be—