234

II. Zivilrecht.

Die Städte waren regelmäßig befestigte Orte. Burg war die älteste deutsche
Bezeichnung der Stadt. Doch gab es einerseits Burgen, die nur Kastelle, nicht
Staädte waren, und einzelne Städte, die offene Vororte von Burgen bildeten. Im drei—
zehnten Jahrhundert begann man die Ummauerung als rechtliches Erfordernis der Städte
anzusehen.
dem zwölften Jahrhundert wurden aus wirtschaftlichen und politischen Gründen
Städte „aus wilder Wurzel“ gegründet und Dörfer oder stadtähnliche Anlagen zu
Städten erhoben, indem man die typisch gewordene Städteverfassung auf sie übertrug.
In der ersten Phase seiner Entwickelung entfaltete sich das Städtewesen unter dem
Schutze der Stadtherrschaft. Seit dem Ausgang des zwölften Jahrhunderts beginnt eine
zweite Periode der städtischen Verfassungsgeschichte, die Periode, in der die Städte auf
Kosten und zum Teil gegen den Willen des Stadtherrn ein mehr oder minder aus—
gedehntes Recht der Selbstverwaltung gewinnen. Als Organ der aufstrebenden Bürger—
schaft erscheint allenthalben der Stadtrat, dessen Entstehungsgeschichte streitig ist. Er
scheint in den einzelnen Städten auf verschiedenartigen Grundlagen erwachsen zu sein.
Zu Anfang des dreizehnten Jahrhunderts entspannen sich um des Stadtrats willen,
namentlich in den bischöflichen Städten, heftige Kämpfe zwischen dem Stadtherrn und
der Bürgerschaft. Abgesehen von den landesherrlichen Städten, in denen der Landesherr
nicht selten die Ernennung oder doch die Bestätigung der Stadträte geltend machte, war
der Ausgang der kommunalen Bewegungen der, daß die Bürgerschaft sich von der Stadt—
herrschaft im wesentlichen befreite, während die Ratmannen, den Bürgermeister an der
Spitze, sich als Vertreter der Bürgerschaft zur eigentlichen Stadtobrigkeit aufschwangen.
Besteuerungsrecht, Gerichtsbarkeit, Zoll und Münze und die übrigen Hoheitsrechte des
Stadtherrn fielen der Reihe nach an die Stadt; die von jenem eingesetzten Magistrate
wurden beseitigt und durch die Organe der Bürgerschaft ersetzt, welche ihre Befugnisse
nicht als subjektives Privatrecht, sondern kraft ihres Amtes im Namen der Stadtgemeinde
verwalteten. Die Städte dehnten ihre Gewalt über das eigentliche Weichbild aus, indem
sie außerhalb der Stadt wohnende Personen in den Bürgerverband aufnahmen. Die
wachsende Macht der Städte weckte den Widerstand der Fürsten, unter deren Druck das
auf ihre Hilfe angewiesene Königtum zeitweise sich zu städtefeindlichen Gesetzen herbeiließ;
doch wurden sie durch Verwaltungsmaßregeln zu gunsten der Städte teilweise aufgewogen
und vermochten die Entwickelung des Städtewesens nicht mehr rückgängig zu machen. Denn
die politische Bedeutung der Städte beruhte im Verhältnis zu den Landesherren haupt—
sächlich auf ihrem finanziellen Übergewicht, das durch die Reichsgesetzgebung nicht betroffen
wurde. Die Städte waren die Geldmächte jener Zeit, eine Tatsache, die sich aus der
Ausbildung der Geldwirtschaft, aus dem Vorhandensein eines zahlreichen leistungsfähigen
Mittelstandes und aus dem städtischen Steuerwesen erklärt. Dieses beruhte zum Teil
auf indirekten Abgaben, auf dem sogen. Ungeld. Daneben kannte man die direkte Be—
steuerung, Schatzung; doch trat diese in manchen Städten nur ausnahmsweise ein. Seit
dem vierzehnten Jahrhundert begannen die Städte im Wege der Leibrentenverkäufe und
anderer Kreditgeschäfte städtische Anlehen aufzunehmen.
Der Gegensatz zu den Fürsten drängte die Städte zu vereinigtem Handeln. Sie
traten vom dreizehnten Jahrhundert ab zu Städtebündnissen zusammen, die in ent—
scheidender Weise in die Reichsangelegenheiten eingriffen und die Heranziehung der Städte
zu den Reichstagen zur Folge hatten. So haben die bischöflichen Städte und die auf
ursprünglichem Königsgute im Anschluß an königliche Pfalzen und Burgen erwachsenen
Reichsstädte die Reichsstandschaft erworben, die dagegen den landesherrlichen Städten ver—
sagt blieb. Unter den zahlreichen Städtebünden sind aus dem dreizehnten Jahrhundert
der große rheinische Städtebund und die Hanse hervorzuheben. Jener, zu politischen
Zwecken und zur Erhaltung des Landfriedens gegründet, gab sich 1254 eine feste bundes—
staatliche Organisation, hat aber nach kraftvollem Eingreifen in die Reichspolitik seine Be—
deutung rasch wieder verloren, nachdem er durch den Beitritt von Fürsten und Herren
den rein städtischen Charakter eingebüßt hatte. Dagegen war die Hanse eine Verbindung
niederdeutscher Städte zu Handelszwecken und zum Schutz des gemeinen deutschen Kauf—