2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 235

mannes im Ausland, welche ohne feste Organisation unter der tatsächlichen Oberleitung
Lübechs dauernde politische Bedeutung erlangte. Ende des vierzehnten Jahrhunderts
tellte sich in Süddeutschland der schwäbische Städtebund an die Spitze einer politischen
Bewegung, die gegen die übergreifeude Macht der Landesherren gerichtet war, aber mit
der Niederlage der schwäbischen (Schlacht bei Döffingen 1888) und der mit ihnen ver—
bündeten rheinischen Städte endigte. Seit diesem Siege der Landeshoheit tritt ein merk—
icher Rückgang der städtischen Macht ein. Die Landeshoheit wird die ausschließliche
Basis der deutschen Verfassung und die Städte fügen sich ihr als kleinere Territorien
von minderer Bedeutung ein, in denen die Landeshoheit den Stadtobrigkeiten zusteht.
Im Laufe des vierzehnten Jahrhunderts hat sich zuerst in den süddeutschen, später
in den norddeutschen Städten eine Anderung der Stadtverfassung vollzogen. War vordem
das Stadtregiment im Alleinbesitz der Vollbürger gewesen, so erreichten die Handwerker
durch den Ausgang der Zunftkämpfe Zutritt zu den städtischen Amtern und in die Rats—
ollegien. Wo der Sieg der Zünfte ein vollständiger war, wurde die Zunftverfassung
zur Stadtverfassung, indem von allen Bürgern der Eintritt in eine Zunft gefordert wurde.
Anderwärts wurde dem alten Rat ein neuer, von den Zünften gebildeter Rat zur Seite
zesetzt; oder aber es wurden Zünftige schlechthin oder nach bestimmtem Zahlenverhältnis
in den bisherigen Rat aufgenommen. Der UÜmschwung der Verfassungsverhältnisse be—
undet sich durch ein verändertes Auftreten der Städte nach außen hin. An Stelle einer
aach patrizischen Traditionen geleiteten, oft engherzigen aber stetigen Staatskunst tritt
n etwas sprunghafte und wechselvolle Politik, welche die Niederlagen der Städte gegen
Ende des vierzehnten Jahrhunderts zum Teil mitverschuldet hat.

III. Das Strafrecht.

.8.42. Das Strafrecht dieser Zeit nährt sich im wesentlichen von den Prinzipien,
Aie die fränkische Periode erzeugt hatte; anfänglich fand sogar eine rückläufige Bewegung
tatt, indem die Volkssitte zum Teil wieder in jene Bahnen einlenkte, aus welchen sie
durch die Volksrechte und das frankische Reichsrecht verdrängt werden sollte. Die Aus—
ehnung der öffentlichen Strafen auf Kosten des Bußensystems, die schon in karolingischer
Zeit begonnen hatte, machte weitere Fortschritte. Mit nachhaltigem Erfolge arbeitete die
Landfriedensgesehgebung in dieser Richtung. Die Zersplitterung der Gerichtsbarkeit und
Aie zunehmende Schwäche der Reichsgewalt führten den Übelstand mit sich, daß die höheren
Stände sich der Anwendung des Strafrechts tatsächlich entzogen und nur innerhalb der
Territorien ein kräftige Handhabung der Strafiustiz Platz greifen konnte.
Unter den strafbaren Handlungen unterschied man Ungerichte und Frevel. Ungerichte
waren die Missetaten, die eine Strafe zu Hals oder Hand, d. h. die Todesstrafe oder
Ane verstümmelnde Strafe nach sich zogen, Frevel leichtere Vergehen, die zu Haut und
aar bestraft wurden oder nur eine Vermögensstrafe (Buße und Wette) zur Folge hatten.
Doch wird der Begriff der Ungerichte in manchen Quellen weiter gefaßt, so daß er auch
die zu Haut und Haar strafbaren Fälle in sich schließt und ihm nur die eigentlichen Buß—
achen gegenüberstehen. Als Todesstrafen kennt der Sachsenspiegel den Galgen, die Ent⸗
hauptung und den Feuertod. Andere Quellen, namentlich die süddeutschen, zeigen größere
Mannigfaltigkein der Todesstrafen, wie denn z. B. im sogen. Schwabenspiegel das Er—
trünken und' das Lebendigbegraben hinzutreten. Während das sächsische Strafrecht des
ehnten Jahrhunderts weden der häufigen Anwendung der Todessträfe als grausam ver—
ufen war, ist das Strafrecht des Sachsenspiegels milder als das des Schwabenspiegels.
Segen Ausgang des Mittelaliers riß in Süddeutschland durch Härte und Willkür geradezu
eine Verwilderung der Straffjustiz ein.
Die Ablösung der Strafe um Geld war bei Ungerichten, die zu Hals oder Hand
zeahndet wurden, an die Einwilligung des Richters und des Klägers gebunden. Dagegen
lonnte die Strafe zu Haut und Haar stets nach freiem Belieben des Schuldigen geledigt
werden. Die Verurteilung zu einer ehrenkränkenden Strafe, mag diese nun vollzogen