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II. Zivilrecht.

oder abgelöst worden sein, minderte die volle Rechtsfähigkeit, sie machte rechtlos. In be—
sttimmten Fällen hatte schon die (unehrliche) Missetat an sich diesen Nachteil zur unmittel—
baren Folge. Aus dem Strafabloͤsungsrechte entstand, indem man die Lösungssumme und
die Zustimmung des Klägers fallen ließ, ein richterliches Begnadigungsrecht, das unter
der Voraussetzung Platz greifen konnte, daß der Schuldige sich mit freiwilligem Geständnis
in die Gnade des Richters begab. Doch vermochte die Begnadigung ebensowenig wie
früher die Ledigung der Strafe den Eintritt der Rechtlosigkeit auszuschließen.
Das Wergeld des alten Rechtes büßte zum größten Teile seine praktische Bedeutung
ein, eine Entwicklung, die sich u. a. darin spiegelt, daß seine Abstufungen mit der Neu—
bildung der landrechtlichen Stände nicht mehr gleichen Schritt hielten. Es entfiel nur
noch bei Tötungen, die sich als Ungefährwerk darstellten. Andere Tötungen wurden als
Ungerichte peinlich bestraft. Bei der Totschlagsühne hielt man sich im größeren Teile
Deutschlands nicht mehr an feste Wergeldsätze; vielmehr mußte sich der Totschläger zu
feierlicher Abbitte, zu Pilgerfahrten, die wieder hier und da um herkömmlich fixierte Geld—
summen abgelöst werden konnten, zur Zahlung von Seelenmessen oder zu frommen Stif—
tungen für das Seelenheil des Erschlagenen verstehen. Die Sühne durch Zahlung eines
Sühngeldes behauptete sich fast nur noch in den niederdeutschen Landschaften. — Die dem
Verletzten gebührende Buße nahm den ausschließlichen Charakter des Strafgeldes an. Der
Schadenersatz, den die compositio der Volksrechte mitumfaßt hatte, wird nunmehr neben
der Buße geltend gemacht. Die Geldsumme, die der Missetäter dem Richter zu zahlen
hat, heißt jetzt in Nederdeutschland Wette, Gewette, anderwärts auch Wandel. Sie schließt
den alten fredus und den bannus in sich.

IV. Der Rechtsgang.

8 48. Im Gebiete der Selbsthülfe hat sich die Fehde zum Zweck der Rache
für den Fall des Totschlags erhalten. Die beleidigte Familie war befugt, Blutrache zu
üben, sofern es nicht im einzelnen Falle der öffentlichen Gewalt gelang, von den ver—
feindeten Parteien einen vorläufigen Frieden auf bestimmte Zeit (treuga, trève) zu er⸗
zwingen oder eine endgültige Sühne zu vermitteln. In einzelnen Teilen des sächsischen
Rechtsgebietes, bei den Friesen, insbesondere aber in Holland, Seeland und Flandern,
hat sich die Haftung der Magen für das verwirkte Sühngeld behauptet, ja in Holland
fsogar eine Ausdehnung auf dessen gesamten Betrag erfahren, da das Gut des Tot—
schlägers selbst vom Grafen eingezogen wurde.
Seit der Ausbildung des Reiterwesens durchbrach die Fehdeübung allenthalben die
durch das ältere Recht gezogenen Schranken. In den Kreisen des Rittertums bildete sich
die Unsitte und die Auffassung aus, daß man nicht bloß in Fällen der Blutrache, sondern
wegen jeder Verletzung zur Selbsthilfe greifen und Fehde üben könne. Die Reichsgewalt
sah sich genötigt, mit den tatsächlichen Zuständen und den Anschauungen des Kriegerstandes
zu rechnen und sich auf die Eindämmung des Fehdewesens zu beschränken. Dasselbe Ziel
verfolgte seit dem elften Jahrhundert die deutsche Kirche durch die Verkündigung von
Gottesfrieden (treuga Dei), kraft deren zu bestimmten Zeiten, insbesondere an gewissen
Wochentagen jede Fehde ruhen sollte, gewisse Personen und Orte dauernden Frieden haben
sollten. Die Vorschriften der Gottesfrieden wurden von der Landfriedensgesetzgebung
aufgenommen. Friedrich J. sprach in seinen älteren Landfriedensgesetzen ein absolutes
Verbot der Fehde aus. Es erwies sich aber als unausführbar. Die jüngere Gesetz—
gebung begnuͤgte sich daher, die Fehdeübung an gewisse Voraussetzungen zu binden. Noch
Friedrich J. knüpfte sie an die Bedingung, daß die Fehde rechtzeitig durch einen Fehde—
boten angekündigt werde. Seit dem vierten Jahrzehnt des dreizehnten Jahrhunderts
verbieten die Landfrieden jede Fehde, wenn nicht vorher der Rechtsweg vergeblich beschritten
worden war. Damit ist ein subsidiäres Fehderecht, nämlich ein Fehderecht in Ermangelung
ordentlicher Rechtshilfe anerkannt. Erst der ewige Landfriede von 14858 hat das Fehde—
recht unbedingt, ausnahmslos und endgültig beseitigt.