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II. Zivilrecht.

Das freigeborene Kind trat in ältester Zeit nicht sofort mit der Geburt in die
volle Rechtsfähigkeit ein, sondern erst mit der Namengebung, die binnen neun Nächten
zu erfolgen pflegte und schon in heidnischer Zeit mit Wassertauche oder Wasserbegießung
berbunden war. Bis dahin mochte der Vater dem neugeborenen Kinde die Aufnahme
in sein Haus verweigern und esaussetzen lassen. An den Akt der Namengebung war
ursprünglich auch der Eintritt in das volle Werageld und die durch die Hausgemeinschaft
bedingte Erbfähigkeit geknüpft.
Auf daß ein Kind für lebendig geboren gelte, forderte das ältere Recht gewisse
typische Lebenszeichen. Da der Beweis durch das Zeugnis von Männern erbracht werden
mußte und diese aus Schicklichkeitsgründen nicht Augenzeugen des Geburtsaktes sein
konnten, bedurfte es nach zahlreichen, insbesondere nach niederdeutschen Rechten des Ohren—
zeugnisses, daß das Kind die vier Wände des Haufes beschrieen habe, während oberdeutsche
Rechte den Beweis verlangten, daß es das Dach des Hauses und die vier Wände erblickt
habẽe. Jüngere Quellen gestatten oder verlangen den Beweis der lebendigen Geburt durch
das Zeugnis von Frauen, die dabei zugegen waren.
Der Freiheit darbten die Knechte und die Halbfreien (Hörigen). Die Knechte,
ursprünglich völlig rechtlos, erlangten im Laufe der Zeit eine Schritt für Schritt sich aus—
dehnende beschränkte Rechtsfähigkeit. Ebenso erfuhr der Umfang der Knechtschaft eine
weitgehende Einschränkung. Sie verschwand in den Städten gemäß dem Satze: Luft
macht frei. Ministerialen und unfreie Ritter traten in den Stand der Freien über. Die
angesiedelten Knechte, die mansionarii, wurden den Liten gleichgestellt.
In der Entwicklung der Rechtsfähigkeit der Knechte sind die innere und die äußere
Seite der Knechtschaft, nämlich das Verhältnis zum Herrn und das zu Dritten, aus—
einanderzuhalten. Die Kirche verbot die willkürliche Tötung und Verletzung der Knechte,
befreite fie vom Knechtsdienst an Sonn- und Feiertagen und setzte die Anerkennung ihrer
Ehen durch, anfangs für den Fall der Zustimmung des Herrn, spüter auch ohne diese
Voraussetzung. Teilweise griff die Staatsgewalt mildernd ein, die schon in fränkischer
Zeit den Verkauf von Knechten ins Ausland verbot. Was der Knecht erwarb, gehörte
der Theorie nach dem Herrn, jener durfte es nicht veräußern und es fiel bei kinderlosem
Absterben an den Herrn. Dritten gegenüber haftete der Herr ursprünglich für die Missetat
des Knechtes wie für die eigene, doch wurde diese Haftung schon in der Zeit der Volks—
rechte auf den Fall der Mitwissenschaft des Herrn beschränkt, während sie im übrigen,
wenn er den schuldigen Knecht preisgab oder auslieferte, zu einer Haftung für Ungefähr—
werk einschrumpfte und schließlich völlig verschwand.
Von den Entstehungsgründen der Knechtschaft waren die vornehmsten: Kriegsgefangenschaft,
 Abstammung von leibeigenen Eltern oder auch nur von einem leibeigenen
Elternteil, Heirat mit einer unfreien Person, Aufenthalt in unfreier Luft, d. h. unter
Leibeigenen eines Leibherrn, weunn er durch Jahr und Tag gedauert hat. Verknechtung
kennen als Strafe nur einzelne Rechte. Allgemein galt für zulässig die freiwillige Ver—
knechtung sowie die Verpfändung der Freiheit von Seite des Schuldners.
Die wichtigste Aufhebungsart der Knechtschaft war die Freilassung. Noch in frän—
kischer Zeit machte sie den Freigelassenen nicht vollfrei, sondern stellte ihn als Schutzhörigen
 unter die Vertretung des früheren Herrn oder der Kirche, welche die Freilassung
vermittelte. Doch gab es von je Freilassungsformen, welche die volle Freiheit begründeten.
Diese Wirkung hatte bei den Franken die vor dem König durch Schatzwurf vorgenommene
Freilassung (nanumissio per denarium). Gleiche Kraft erlangten in nachfränkischer Zeit
auch die übrigen Freilassungsarten, von denen die durch Freibrief oder vor Zeugen die
aebräuchlichste wurde.
Die halbfreien oder grundhörigen Leute hatten nur gemessene Abgaben und Dienste
zu leisten und waren vermoͤgensfähig. Doch hatte nach ihrem Tode der Herr Anspruch
entweder auf eine Quote des Vermögens (buteéil) oder auf eine bestimmte Abgabe, Best—
haupt, Todfall, Sterbfall, mortuarium, meist das beste Stück Vieh (Sterbochse, Todgans)
uͤnd das beste Gewand (Gewandfall). Bei der Verehelichung entrichteten sie dem Herrn
eine Gebühr, maritagium, beddéemund. bümede. Schürzenzins. An dem Gute, das sie