2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 243

bewirtschafteten, erwarben sie unvererbliches oder bedingt vererbliches Recht. An die
Scholle gebunden, konnten sie nicht ohne die Scholle veräußert, nicht ohne Rechtsarund
davon entfernt werden.
Für rechtlos galten in ältester Zeit auch die Fremden. Doch milderte das Gast—
recht die Härte dieses Rechtssatzes. Fremde, die heimische Märkte besuchten, schützte der
Martktfriede. Zudem konnte sich der Fremde unter den Schutz eines Volksgenossen stellen.
Schon früh bildete sich ein subfidiärer Schutz des Königs zu gunsten von Fremden, die
einen anderen Schutzherrn hatten. Im Deutschen Reiche wurde der Fremdenschutz ein
nutzbares Regal, das die Landesherren namentlich in der Richtung geltend machten, daß
sie den Nachlaß des in ihrem Lande verstorbenen Fremdlings nach Ablauf von Jahr und
Tag oder ohne solche Frist sich aneigneten oder wenigstens einen Abzug erhoben.
Die vorhandene Rechtsfähigkeit konnte vollständig verloren gehen, wenn jemand aus
der Friedensgemeinschaft ausgeschlossen, wenn die Friedlosigkeit, die Oberacht über ihn
verhängt wurde. Der Friedlose konnte nicht nur bußlos und straflos getötet werden,
jondern er galt auch für bürgerlich tot; er vermochte im Zustande der Friedlosigkeit weder
ein rechtes Eheweib, noch echte Kinder zu gewinnen; er verlor sein Vermögen, die Ver—
mögens- und die Gerichtsfähigkeit. Doch konnten die Erben sein liegendes Gut an sich
ziehen, wenn sie eidlich versprachen, dem Achter daraus nichts zukommen zu lassen.
Dagegen liegt nur eine Schmälerung der Rechtsfähigkeit wegen Mangels der Ehre
in der sogen. Rechtlosigkeit, die uns am deutlichsten in den sächsischen Rechtsbüchern ent—
gegentritt. Unter den Rechtlosen sind zwei Hauptgruppen zu unterscheiden, jene, die
rechtlos sind wegen Geburt und entehrenden Gewerbes (uneheliche Kinder, Kämpen und
deren Kinder, Spielleute), und jene, die ihr Recht verwirkt haben. Die Quellen sprechen
im ersteren Falle auch von Unechtheit, im zweiten von Recht und Ehrlosigkeit. Jedem
Rechtlosen fehlt das Wergeld und die normale Buße, doch stand er unter dem allgemeinen
Frieden. Wer diesen an ihm verletzte, verfiel den öffentlichen Strafen und mußte in
ieichteren Fällen Friedensgeld bezahlen. Da aber ein solches stets einer Buße für die
verletzte Partei korrespondieren mußte, waren für die Rechtlosen Scheinbußen gesetzt zur
Anerkennung dessen, daß ihnen zwar die subjektive Rechtsfähigkeit, nicht aber der Schutz
des objektiven Friedens gebrach. Der Rechtlose war ferner lehensunfähig und konnte
gewisse öffentliche Stellungen nicht einnehmen, gewisse prozessugalische Handlungen nicht
verrichten, die Unbescholtenheit der Ehre voraussetzten. Als das Buß- und Wergeldsystem
vollständig verschwand, waren es die letztgenannten Folgen allein, die den Inhalt der
Rechtlosigleit ausmachten. Wer sein Recht verwirkt hatte, trug nicht nur die allgemeinen
Folgen der Rechtlosigkeit, sondern entbehrte auch die Eidesfähigkeit. Aus der Rechte und
Ehrlosigkeit, die durch Rechtsverwirkung eintrat, ging nachmals die Ehrlosigkeit, die
sich u. a. in der Zeugnisunfähiakeit äußerte. aus der alten Unechtheit die sogen. An—
rüchigkeit hervor.
Das Ständewesen beeinflußte die Rechtsfähigkeit, sofern für gewisse gerichtliche
Handlungen (Herausforderung zum Zweikampf, Zeugnis, Urteilfindung, Funktion als
Vorsprecher), für die Vormundschaft, das Erbrecht und die Eingehung einer vollwirksamen
Ehe Ebenbuͤrt verlangt wurde. Heiratete ein Mann eine nicht standesgleiche Frau, so
lag eine Mißheirat im engeren Sinne vor, welche nicht die vollen bürgerlichen Wirkungen
iner Ehe hatte, da weder Frau noch Kinder den Namen und Stand des Vaters teilten
und die Kinder gegenüber dem Vater und den väterlichen Verwandten kein Erbrecht
besaßen. Dagegen wurde die höher stehende Frau durch die Ehe mit einem Ungenossen
für die Dauer der Ehe in dessen Stand herabgezogen, die Kinder folgten auch hier der
argeren Hand. Wirkungen der Mißheirat konnten auch vertragsmäßig festgestellt werden
rch Abschluß einer Ehe zur linken Hand, einer morganatischen Ehe. Der Begriff der
Ebenbürtigkeit war insofern ein schwankender, als in den verschiedenen Anwendungsfällen
nanchmal ein größerer, manchmal schon ein geringerer Abstand der Stände maß—
gebend wurde.