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II. Zivilrecht.

fang galt rechtlich als „der Klage Beginn“. Die Anefangsklage war von Hause aus
nicht Klage des Eigentümers als solchen, sondern Klage desjenigen, aus dessen rechtlichem
Gewahrsam die Sache gekommen war. Konnte sich der Besitzer nicht auf originären Er—
werb der Sache berufen, so mochte er den Vormann angeben, von dem er sie erworben
habe. Er mußte dann versprechen, den Gewährsmann vor Gericht zu bringen oder, wie
langobardisches und sächsisches Recht verlangten, den Kläger zum Gewährsmann führen,
gegen den der Anefang wiederholt wurde. Der Vormann mochte sich seinerseits wieder
auf einen Vormann berufen. Doch war nach vielen Rechten nur ein dreimaliger Ge—
währszug gestattet. Ubernahm der Vormann die Gewährschaft, so wurde ihm die Sache
zugeschoben und er trat an Stelle des früheren Besitzers in den Rechtsstreit ein. Der
unterliegende Besitzer mußte nicht nur die Sache herausgeben, sondern verfiel auch in
die Diebstahlsstrafe, wenn er nicht den durch die Anefangsklage vorausgesetzten Vorwurf
unrechtmäßigen Erwerbs in bestimmter Weise entkräften konnte. Beschwor der Besitzer,
die Sache auf offenem Markte gekauft zu haben, so befreite er sich damit vom Verdachte
des Diebstahls, mußte aber die Sache an den Kläger herausgeben. Wurde der Anefangskläger
 sachfällig, so zahlte er Buße wegen unrechten Anefangs. Juden brauchten eine
redlich erworbene Sache nur gegen Ersatz des Kaufschillinas herauszugeben.

III. Das Recht der Schuldverbältnifsfe.
8 49. Die Schuld. Das Recht der Schuldverhältnisse stand bis zur Entwicklung
des städtischen Verkehrsrechtes hinter der reicheren Ausbildung des Sachenrechtes etwas
zurück, eine Erscheinung, die sich aus dem Vorwiegen des Grundbesitzes im wirtschaftlichen
Leben erklärt. Im jüngeren Mittelalter hat lange vor der Rezeption der fremden Rechte
auf dem Gebiete des kaufmännischen Obligationens— und Gesellschaftsrechtes eine Aufnahme
italienischer Handelsrechtssätze stattgefunden.
Die germanischen Rechte unterscheiden zwischen Schuld und Haftung. Die Schuld
ist ein Leistensollen. Doch gebraucht die ältere Rechtssprache das Wort Schuld auch für
das Bekommensollen und wird daher auch der Gläubiger als Schuldner bezeichnet.
Die wichtigsten Entstehungsgründe von Schulden waren Missetat und Schuldvertrag.
Der Schuldvertrag bedurfte einer bestimmten hörbaren und sichtbaren Form. Als
Vertragsform diente die wadiatio, die Wette, der die Hingabe einer wadia, kfestuca,
stipula, eines Stabes oder Halmes oder eines andern Symboles wesentlich war, ferner
das Geloben mit Hand und Mund, d. h. mit Darreichung der Hand (Handschlag) und
formelhafter Rede, oder das Geloben mit Fingern und Zungen. Die Bedeutung einer
Vertragsform erlangte in fränkischer Zeit auch der Urkundungsakt, indem die Hingabe
einer konstitutiven Schuldurkunde, einer cautio, die Darreichung einer kestuea ersetzte.
Unwesentlich wurde die Form für die Verbindlichkeit von Verträgen, bei denen
ein Teil mit einer Leistung vorangegangen war (von Realkontrakten). Durch Zahlung
eines Handgeldes (arrha) erhielt der formlose Vertrag die bindende Kraft des Real—
kontraktes. Das Handgeld konnte sofort zu frommem oder wohltätigem Zwecke verwendet
werden (Gottespfennig) oder es wurde von den Kontrahenten in Gemeinschaft mit den
—
gezeichnete Wirkung hatte — namentlich nach dem Beweissystem des Sachsenspiegels —
der gerichtlich abgeschlossene Vertrag. Nicht bloß erhöhte Beweiskraft erlangte nach zahl—
reichen Stadtrechten das vor Schöffen oder Stadtrat abgelegte oder bekannte Schuldver—
sprechen, über das ein Stadtbrief oder Schöffenbrief ausgestellt oder eine stadtbücherliche
Eintragung vorgenommen worden war. Es galt nicht nur für unleugbar, sondern ver—
mittelte im Fall des Verzugs die sofortige Zwangsvollstreckung.
Die Eintreibung der Schuld setzte in der Zeit der Volksrechte vergebliche Mahnung
des Schuldners voraus, die in der Wohnung des Schuldners geschehen mußte. Die
Schuld war, sofern nicht ein anderes verabredet wurde, im allgemeinen Holschuld, der
Gläubiger hatte die Leistung im Hause des Schuldners zu holen. Im Falle vergeblicher
Mahnung war es nicht etwa dem Gläubiger überlassen, das Verzugsinteresse geltend zu