2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 249

nachen, sondern es traten gesetzlich fixierte Säumnisbußen ein, die sich als Sühne für
das dem Gläubiger durch rechtswidrige Vorenthaltung zugefügte Unrecht darstellen. In
der Zeit der Rechtsbücher galten Geldschulden für Bringschulden. Der Gläubiger mußte
in seinem Hause des Geldes warten, das der Schuldner auch ohne Mahnung zur Er—
üllungszeit darzubringen verpflichtet war. Die gesetzlichen Verzugsbußen sind verschwunden,
ein Schadenersatz wegen Verzugs konnte nur beansprucht werden, wenn und soweit er
im Schuldvertrag ausdrücklich verabredet worden war. Mit Rücksicht auf diese Beschränkung
der Schadenersatzpflicht wurde es üblich, in die Schuldbriefe ein besonderes Schaden—
zedinge aufzunehmen, in welchem der Schuldner sich verpflichtete, den etwaigen Verzugs—
schaden zu ersetzen. Um sich die Liquidierung des Schadens zu erleichtern, ließ der
Gläubiger den Schuldner nicht selten versprechen, se credere de damnis et expensis
simplici verbo creditoris, eine im jüngeren Mittelalter weit verbreitete Klausel der Schuld—
urkunden, durch die der Schuldner dem Gläubiger das Recht einräumte, die Höhe des
Schadens ohne Eid und ohne Zeugenbeweis durch sein schlichtes Wort bestimmen
zu dürfen.
Die Schuldurkunde hatte nicht bloß für die Eingehung von Verbindlichkeiten, sondern
auch für die Ausübung der Forderung privatrechtliche Bedeutung. Wie der Gläubiger
die wadia gegen Zahlung der Schuld zurückzugeben hatte, so brauchte der Schuldner auch
nur gegen Rückgabe der von ihm ausgestellten cautio zu zahlen. Den cautiones der
fränkischen Zeit war es eigentümlich, daß die Verpflichtung zur Rückgabe der Schuld aus—
drücklich in den Kontert der Schuldurkunde aufgenommen wurde. War deren Zurück—
erstattung unmöglich geworden, so stellte der Gläubiger einen Todbrief, einen Morti—
fikationsschein, epistola evacuatoria, aus, der die Schuld für erloschen und die cautio
für kraftlos erklärte. Doch kam es vor, daß in der cautio die Zahlung mit ausdrück—
lichem Ausschluß jeder opistola évacuatoria nur gegen Rückgabe der cautio versprochen
wurde. Bei der Rückgabe pflegte die cautio durch Zerschneiden oder durch einen schrift—
lichen Vermerk (cassatura) entkräftet zu werden. Als die Geldschuld im allgemeinen den
Charakter der Mahn- und Holschuld verloren hatte, erschienen als ein besonderer Typus
von Schuldurkunden die Präsentationspapiere, nämlich diejenigen, bei welchen kraft
besonderer Klausel der Schuldner nur gegen Aushändigung des Papiers zu zahlen ver—
pflichtet war, die Schuld den Charakter einer Hol-, nicht einer Bringschuld hatte und der
Verzug des Schuldners nicht durch den Verfallstag an sich, sondern durch die Präsen—
tation am Verfallstag bedingt wurde.
Unzulässig war nach älterem deutschen Rechte die Übertragung der Forderung
aus Schuldverträgen ohne den Willen des Schuldners. Der Klage des Dritten, dem
die Forderung übertragen worden, hätte der Schuldner einfach antworten können,
er sei ihm nicht schuldig zu leisten, denn er habe nicht versprochen ihm zu leisten. An
die Stelle des ursprünglichen Gläubigers konnte ein anderer gefetzt werden durch „Ver—
wandlung des Gelübdes“, indem jener den Schuldner veranlaßte, die Schuld dem neuen
Släubiger zu geloben. Als die gerichtliche Stellvertretung, sei es nun in beschränktem
Maße oder allgemein gestattet wurde, benutzte man die Erteilung der Prozeßvollmächt, um
die Schuld ohne Zustimmung des Schuldners einem Dritten zuzuwenden. Diefe Zu—
vendung, „Beweisung der Schuld“, erfolgte im Gewande der Vollmacht. Der Dritte
lagte auf Grund der Vollmacht; starb er, so ging seine Vollmacht nicht auf seine Erben
üͤber, Grundsätze, die sich im englischen Rechte bis 1873 erhalten haben.
Schon das Rechtsleben der fränkischen Zeit kennt die Zulässigkeit von Verträgen, in
denen der eine Kontrahent dem andern verspricht, daß er einem Dritten oder daß er unter
gewissen Voraussetzungen einem Dritten leisten werde. Der Dritte hatte als Destinatär der
Leistung das Recht, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen, ohne daß er das
innere Verhältnis, das zwischen ihm und dem Promissar bestand, aufzudecken brauchte. So—
lange die gerichtliche Stellverlretung verfagt oder doch beschräntt war, solange ferner die freie
Ubertragbaͤrkeit der Forderung durch die formale Struktur des Rechtsganges ausgeschlossen
war, bot es nach beiden Seiten hin einen naheliegenden Ausweg dar, wenn der Gläubiger
sich bei Abschluß des Vertrags vom Schuldner versprechen ließ, daß dieser ihm oder einem