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II. Zivilrecht.

Dritten leisten werde. Der Dritte konnte von vornherein namentlich benannt werden,
ronnte aber auch dem Gläubiger überlassen werden, ihn nachträglich zu bestimmen. Die
wichtigste Anwendung des Versprechens, einem Dritten zu leisten, enthalten die Order—
oapiere und die Inhaberpapiere.
Das Orderpapier reicht bis in die Anfänge des germanisch-romanischen Urkunden⸗
wesens zurück. Schon in Formeln des siebenten Jahrhunderts findet sich die Exaktions⸗
Aaufel, nämlich eine Klausel, durch die fich der Schuldner verpflichtete, einem namentlich
genannten Gläuͤbiger zu zahlen oder demjenigen, eui dederit hbanc cautionem ad exigenam.
 Italienische Urkunden bieten im achten Jahrhundert die Klausel vel eui in manum
miseris, im zwölften Jahrhundert als deutlichen Vorläufer der heutigen Orderklausel die
Wendung vel eui ordinavéris dar. In den deutsch geschriebenen Urkunden des Mittel⸗
isters finden wir die typische Klausel: oder wer diesen Brief mit ihrem Willen (ihrem
guten Willen) innehat. Die Wirkung des Orderpapiers bestand darin, daß der Schuldner
verpflichtet war, dem Präsentanten der Urkunde zu leisten, wenn dieser beweisen konnte,
daß ihm der namentlich Genannte das Papier gutwillig begeben habe. Der Beweis
dieser Begebung konnte durch eine besondere Urkunde des namentlich Genannten (Wille⸗
brief) oder durch andere beliebige Beweismittel geführt werden. Das Erfordernis des
Begebungsbeweises entfiel bei den Inhaberpapieren. Diese kennzeichnen sich durch die
Inhaberklausel, die entweder IAls ditcinanve oder als reine Inhaberklausel erscheint.
Jene verspricht, daß an eine namentlich genannte Person oder an den Inhaber, diese
schlechtweg, daß an den Inhaber geleistet werden solle. Beide Klauseln finden sich
zuerst in italienischen Urkunden; im neunten Jahrhundert tritt daselbst die alter⸗
native Inhaberklausel, etwa ein Jahrhundert später die reine Inhaberklausel auf.
Seit dem dreizehnten Jahrhundert lassen sie sich auch in deutschen Urkunden nachweisen.
Der Präsentant des Papiers mit der Inhaberklausel war zur gerichtlichen und außer—
gerichtlichen Geltendmachung des verbrieften Rechtes befugt. Der Schuldner konnte weder
zen Beweis einer Vollmacht oder der Succession in das Recht des ersten Nehmers ver⸗
langen, noch konnte er dem Inbaber die Einrede rechtswibrigen Papiererwerbes ent—
gegen etzen.

8 50. Die Haftung. Haftung ist Einstehen für eine Schuld. Man kann haften,
ohne zu schulden. Haften kann nicht nur eine Verson, sondern nach dem Sprachgebrauch
der Quellen auch eine Sache.
Fur fremde Schuld haftete der in der Gewalt des Gläubigers besindliche Geisel.
Für fremde Schuld haftete der Bürge und zwar derart, daß der Gläubiger sich in erster
Reihe an den Bürgen halten konnte, der nach älterem Rechte seinerseits befugt war, den
Schuldner außergerichtlich zu pfänden, ja sogar dessen Person dem Gläubiger auszuliefern.
Der Bürgschaftsvertrag wurde rechtsförmlich, bei den Franken in der Form der Wette
abgeschlossen, indem die Wadia vom Schuldner dem Gläubiger, von diesem dem Bürgen
uübergeben wurde, der dadurch Gewalt über den Schuldner erlangte. Bürgschaftsschuld
zing nicht auf die Erben uͤber, wenn diese sich nicht mitverbürgt hatten. Das ältere
fränkische Recht entwickelte eine Selbstbürgschaft, bei welcher der Schuldner, der keinen
Bürgen stellen konnte, sich in der Rechtsform der Büraschaft für die versprochene Leistung
haftbar machte.
Aus ver Übernahme einer Haftung, durch die der Schuldner Person oder Vermögen
oder beides für die Schuld einsetzte und dem Zugriff des Gläubigers unterwarf, scheinen
die oben erwähnten Vertragsformen der Wette And des Treugelöbnisses hervorgegangen
zu sein. Doch bestand von alters her neben der vertragsmaͤßig begründeten Haftung
—D— Friedlosigkeit eine Haftung von Rechts wegen, so für Schulden
us Missetaten und für Schulden, die sich durch rechtswidriges Verhalten des Schuldners
zu Missetaten gesteigert hatten.
Das ültere Recht überließ den Schuldner, der eine Bußschuld nicht bezahlen konnte,
der Willkür des Gläubigers. Dieser mochte ihn gleich einem Friedlosen behandeln, der
seiner Rache verfallen war, er mochte ihn töten, verstümmeln, mißhandeln, in Haft oder