2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 251

Zwangsknechtschaft halten. Die weitere Entwicklung schwächte die Willkür des Gläubigers
ab, beseitigte sie aber nicht vollständig, damit er Zwangsmittel in der Hand behalte, um
den Schuldner zu freiwilliger Begebung in die Schuldknechtschaft zu veranlassen. Diese
Bedeutung hatte das in jüngeren Quellen hier und da noch begegnende Verstümmelungsrecht
 des Gläubigers. Im allgemeinen wurde aber das Recht des Gläubigers dahin
zeschränkt, daß er den Schuldner ohne Schaden für seine Gesundheit in strenger Haft
—
wahrung des Schuldners im öffentlichen Schuldgefängnis, die eigentliche Schuldhaft.
Manche Rechte verfolgten eine andere Entwicklung; sie bildeten, wie z. B. schon das
langobardische Recht, die Hingabe des Schuldners in die Gewalt des Gläubigers zur
exekutiven Verknechtung aus. Dem fränkischen Recht ist sie unbekannt geblieben. Dieses
fannte nur eine freiwillige Begebung des Schuldners in die Knechtschaft des Gläubigers.
Die Verknechtung (freiwillige und exekutive) war nach ältestem Rechte eine endgültige; der
Gläubiger mochte den Schuldner wie jeden anderen Knecht verkaufen. Nicht ohne Ein—
virkung der Kirche erlangte die Verknechtung um Schuld den Charakter der Satzung, so
daß der Schuldner nur noch loco wadii stand. Diese Schuldknechtschaft ist wieder ent—
weder eine härtere oder eine mildere. Jene, die ältere, ist ein Seitenstück der Zinssatzung;
der Schuldner dient nämlich als Schuldknecht, bis er durch Zahlung der Schuldsumme
ausgelöst wird, so daß also dem Gläubiger das Erträgnis der Arbeit zu gut kommt.
Die jüngere Schuldknechtschaft stellt sich als Analogon der Totsatzung dar; denn sie
dauert nur so lange, bis der Schuldner durch seine Arbeit die Schuld (mit Einschluß der
Unterhaltskosten) abverdient hat. — In den Städten wurde gegen säumige, insbesondere
gegen böswillige Schuldner auch die Stadtverweisung verhängt.
Die vom Schuldner freiwillig übernommene Haftung konnte sich im einzelnen Falle
verschieden gestalten. Es stand in seiner Wahl, sich für den Fall des Vertragsbruchs
beliebigen Rechtsnachteilen auszusetzen. Er mochte erklären, daß er friedlos, daß er
exkommuniziert sein wolle, daß sein Leben, daß bestimmte Gliedmaßen dem Gläubiger
verfallen sein sollen. Er setzte für die Erfüllung der Verbindlichkeit seine Treue und
seine Ehre ein, die Ehre mitunter so, daß er dem Gläubiger die Befugnis gab, ihn im
Fall des Verzugs durch Wort und Bild (Schandgemälde) in seiner Ehre anzugreifen.
Sehr häufig kam es vor, daß der Schuldner versprach, für den Fall der Nichtbefriedigung
des Gläubigers das Einlager zu leiften, d. h. sich freiwillig einer Beschränkung seiner
versönlichen Freiheit zu unterziehen, welche insgemein in der Form erfolgte, daß er mit
Begleitung in eine Herberge einritt, um dort so lange zu verbleiben, bis die Schuld
bezahlt war oder der Gläubiger ihn seines Versprechens löste. Namentlich vornehme,
mächtige Herren, gegen die eine gerichtliche Eintreibung der Schuld nicht leicht durch—
zuführen war, mußten sich zum Versprechen des Einlagers herbeilassen. Da es Sitte
wurde, während der Geiselschaft großen Aufwand zu machen, trat schließlich der ursprüng—
liche Gesichtspunkt der konventionellen Schuldhaft so fehr zurück, daß mitunter der
Schuldner sich bei der Leistung des Einlagers-auf seine Kosten einen Stellvertreter setzen
konnte. Die üblichen Kosten des Einlagers sollten auf den Schuldner und dessen Sippe
einen Druck ausüben, die Schuld zu bezahlen.
Beschränkt war die Haftung der Erben für Schulden des Erblassers. Sie fand
ihre Grenze in dem Betrage des übernommenen Nachlasses. Wo der Erblasser in der
Verfügung über den Grundbesitz durch das Beispruchsrecht der Erben gebunden war,
hafteten diese keinesfalls über den Betrag der nachgelassenen Fahrhabe hinaus; nach dem
Rechte des Sachsenspiegels hafteten sie nur bis auf das Maß der Bereicherung, naͤmlich
aur für Schulden des Erblassers, die dem von ihnen erworbenen Teile des Nachlasses
zu gute gekommen sind.
Um dieser beschränkten Haftung des Erben willen kam in Deutschland ein vielfach
angewendetes Geldgeschäft, der Rentenkauf, in Übung, der zugleich das durch die Kirche
oerbotene zinsbare Darlehen wirtschaftlich ersetzte. Der Rentenkäufer erwarb durch Hin—
gabe einer Geldsumme das Recht, aus einem Grundstücke eine wiederkehrende Rente zu
beziehen, die dessen jeweiliger Besitzer zu zahlen hatte. Das Rentenrecht wurde durch