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II. Zivilrecht.

Auflassung begründet und ruhte auf dem Gute des Rentenverkäufers als eine Reallast,
welche unkündbar und ursprünglich auch unablösbar war. Im weiteren Verlaufe der
Entwicklung hat sich vielfach ein Übergang der Rente in das zinsbare Darlehen voll⸗
zogen, indem die sachenrechtlichen Merkmale des Rechtsverhältnisses abgestreift wurden,
während anderwärts aus der Reallast ein von dem Schuldgrunde mehr oder minder
Ehängiaes Pfandrecht, eine Grundichuld erwuchs.

851. Das Pfand. Das deutsche Recht unterscheidet gesetztes und genommenes Pfand.
Fine Sache konnte für eine Schuld als Pfand (goih. vadi, ahd. weti, mlat.
vadium) gesetzt werden, so daß nur die Sache haftete, ohne daß daneben eine persönliche
Haftung des Schuldners bestand. Damit hing es zusammen, daß, wenn das Pfand ohne
Kerschulden des Gläubigers zu Grunde ging, der Verpfänder keinen Anspruch auf den
Mehrwert des Pfandes erheben, der Glaudiger seine Forderung nicht mehr geltend machen
sonne. Erst seit es üblich wurde, mit dem Akte der Verpfändung ein Treugelöbnis oder
einen Wettvertrag zu verbinden, haftete der Schuldner bei etwaigem Minderwert des
Pfandes und trug er ausschließlich den durch zufälligen Untergang des VPfandes er—
wachsenden Schaden.
Das Pfaͤndrecht gestaltete sich verschieden an Liegenschaften und an Fahrnis.
Die frankische Zeit kannte zwei Formen eines volksrechtlichen Pfandes an Liegen—
schaften, namlich ein Eigentumspfand und ein Nutzungspfand. Jenes verwendete zur
Sicherstellung die Form der Ubereignung. Die Verpfändung geschah durch bedingte
Vestitur. Die Bedingung war entweder eine Resolutibbedingung oder eine Suspensiv—
bedingung. Bei resolutiv bedingter Vestitur wurde verabredet, daß das dem Pfand—
gläubiger übertragene Eigentum erloschen sein solle, sobald die Schuld bezahlt sei. Das
Geschäft hatte Ahnlichkeit mit einem Kauf auf Wiederkauf, ist nachmals vielfach als
solcher aufgefaßt worden und schließlich darin aufgegangen. Seltener war die suspensiv
bedingte Vestitur, bei der bestimmt wurde, daß das Pfand dem Gläubiger zu Eigentum
übertragen sein solle, wenn nicht binnen bestimmter Fallfrist die Schuld bezahlt sei. Der
Schuldner konnte dabei im Besitz des Grundstücks bleiben, sofern die Verpfändung durch
unkörperliche Vestitur erfolgte. Das langobardische Rechtsleben benutzte zu diesem Zwecke
die Übergabe einer Veräußerungsurkunde an den Pfandgläubiger, der seinerseits dem
Schuldner einen Pfandrevers ausstellte, worin er sich verpflichtete, jene Veräußerungs-—
 DDD zurückzugeben. Auf, suspensiv bedingte Vestitur
geht die in einzelnen bayrischen Stadtrechten bezeugte Verpfändung durch Übergabe des
Hausbriefs (der Erwerbsurkunde) an den Pfandgläubiger zurück.
Das Nutzungspfand, die von den Germanisten so genannte ältere Satzung, setzte den
Gläubiger in Besitz und Nutzung des Grundstücks auf so lange, bis die Schuld getilgt
vpurde. Das Eigentum blieb bei dem Schuldner. Die Satzung war in der Regel Zins⸗
jatzung. Der Gläubiger bezog nämlich die Früchte des Grundstücks, bis das Pfandstück
hdurch Zahlung der Schuldsumme eingelöst wurde, eine Pfandrechtsform, die sich in den
sogen. Reichspfandschaften über die Zeit der Rezeption des römischen Rechtes hinaus er⸗
halten hat. Es konnte aber auch bedungen werden, daß der Gläubiger die Früchte vom
Schuldkapital abzuziehen habe und somit das Pfandstück im Laufe der Zeit durch sein
Erlrägnis sich selbst auslöfen solle. Das hieß Totsatzung, Setzen auf Totschlag.
In der Zeit der Rechtsbücher trat, zumal in den Städten, eine neue Form der
Verpfändung auf, die sogen. jüngere Satzung, eine Verpfändung zu Exekutionsrecht, die
sich als eine Nachbildung des Eresutionsverfahrens in Liegenschaften, also in letzter Linie,
da diese auf die Fronung friedlosen Gutes zurückführt, als ein historischer Ausläufer
der vermögeusrechtlichen Friedlosigkeit darstellt. Der Gläubiger erwarb weder den Besitz
noch die Nutzung des Grundstücks, erlangte aber durch den oͤffentlichen Akt der Satzung
ir“ den Verzugsͤfall die Rechte eines Gläubigers, der gegen den Schuldner ein Urteil
auf Zahlung und die Fronung des Grundstücks erwirkt hattel. Er brauchte daher, um
zur Befriedigung aus dem Pfande zu gelangen, nur noch das zweite Stadium der gericht-J

 Siehe oben S. 238.