2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 253

lichen Zwangsvollstreckung zu erledigen, das in der Übereignung oder — nach jüngerem
Rechte — in der Versilberung des Grundstücks bestand. Wie die Auflassung, so pflegte
in den Städten auch der Akt der Satzung in öffentlichen Büchern zur Beurkundung ein—
zetragen und schließlich durch die Eintragung vollzogen zu werden. Auf der jüngeren
Satzung hat sich unser modernes Grundpfandrecht aufgebaut, das mit ihr das Erfordernis
der Publizität und der gerichtlichen Realisierung gemein hat.
An Fahrnis war nur ein Faustpfand möglich. Dem Verpfänder mußte die tat—
sächliche Verfügung über das Pfandstück entzogen sein. Löste er es nicht rechtzeitig ein,
so verfiel es dem Gläubiger. Seit der Pfandschuldner auch eine persönliche Haftung zu
übernehmen pflegte, wurde das Verfallspfand zum Verkaufspfand. Der Gläubiger wurde
aus dem Erlöse befriedigt, der Mehrwert dem Pfandschuldner herausgegeben.
Das Wort Pfand (nd. pand, pant) bedeutete ursprünglich nicht das gesetzte, sondern
das genommene Pfand. Die Pfandnahme war entweder Privatpfändung oder obrigkeit—
iche Pfändung. Das Recht der Pfandnahme (Schüttung) hatte der Grundbesitzer an
fremdem Vieh, das auf seinem Grund und Boden Schaden anrichtete. Nach ältestem
Rechte verfiel das Tier der Rache des Beschädigten, er durfte es töten. Doch hat sich
die Tötungsbefugnis nur bei gewissen Tieren (Gansen, Enten, Hühnern) erhalten; andere
durfte der Beschädigte schon in fränkischer Zeit nicht mehr töten, sondern nur noch in
Haft nehmen und einschließen (schütten). Löste der Eigentümer die Tiere nicht ein, so
fonnte der Beschädigte an ihnen Vergeltung üben. Nach jüngerem Rechte haftete das
geschüttete Vieh regelmäßig nach Art eines Pfandes, aus dem der Beschädigte seine
Befriedigung suchen durfte. Pfandnahme war ferner zulässig gegen die Person, die auf
tremdem Besitztum Schaden anrichtete oder sich daran tatsächlich eine Eigentumsbefugnis
anmaßte. Das Recht der Pfändung hatte der Leiheherr und der Vermieter wegen ver—
sessenen Zinses, der Rentenherr wegen versessener Rente. In Notfällen, nämlich bei
—— und bei Gefahr im Verzug, war die Pfändung jedem Gläubiger
gestattet.
Um gewettete Schuld konnte nach älterem Rechte der Schuldner bezw. der Bürge
außergerichtlich gepfendet werden. Doch wurde die Ausübung des Pfändungsrechtes schon
in der Mehrzahl der Volksrechte an gerichtliche Ermächtigung und an die Beobachtung
gewisser Formen gebunden. Wegen der Gefahr der Störung des Friedens haben die
Landfriedensgesetze die Privatpfündung um Schuld verboten. Eine Ausnahme bildete nur
noch der Fall der Pfändungsklausel, die im jüngeren Mittelalter aufkam, d. h. der Fall,
daß der Gläubiger sich in der Schuldurkunde vom Schuldner die Befuanis der außer—
gerichtlichen Pfändung verschreiben ließ.

IV. Das FJamilienrecht.

852. Die Ehe. Die Familienrechtsverhältnisse sind auf das Mundium des
Familienhauptes gebaut. Mundium, Vormundschaft, bezeichnet aber im allgemeinen ein
Schutze und Vertretungsverhältnis, ein Begriff, der über das Gebiet des Familienrechtes
hinausragt, da unter ihn außervem noch fallen das Verhältnis des Schutzherrn zum
Mundmaun, zum Hörigen, die Vogtei über Fremde, über Kirchen und die prozessualische
Vertretung mündiger Personen, soweit sie ausnahmsweise gestattet war. Der Vormund
oertritt den Mündel vor Gericht, haftet für dessen Vergehen und empfängt für ihn Buße
und Wergeld. Der Begriff des Mundiums ist im Laufe der Zeit eingeschränkt worden,
indem einzelne Vertretungsverhältnisse den privatrechtlichen Charakter völlig abstreiften,
andere den einer beliebig widerruflichen Willenssubstitution annahmen. Andrerseits traten
die einzelnen Anwendungsfälle des Mundiums als selbständige Privatrechtsinstitute aus⸗
einander, indem die innere Seite des Verhältnisses, nämlich die Stellung zwischen Vormund
und Mündel, sich verschiedenartig gestaltele und das Vertretungsverhälinis auch nach außen
hin differenzierte. So schieden sich die Fälle der Familienvormundschaft in die der ehe⸗
lichen Vormundschaft, der vaterlichen, der fubsidiären Alters— und Geschlechtsvormundschaft
und der Vormundschaft wegen geistiger und wegen körperlicher Gebrechen.