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II. Zivilrecht.

Die Voraussetzungen der Eheschließung wurden durch das Volksrecht bestimmt.
Im ältesten germanischen Rechte hatte der Frauenraub ebenso wie einst bei den Indern
And Römern ehebegründende Kraft. Als die rechtlich allein zulässige Form der Ehe—
schließung erscheint in den ältesten Rechtsquellen der Frauenkauf. Er war ursprünglich
In beiden Seiten Realkontrakt, indem die Leistung des Kaufpreises durch den Bräutigam
uind die Hingabe der Braut durch den Vormund uno actu, Zug um Zug erfolgten. Aber
schon früh kraten der Kaufvertrag über die Braut und deren Übergabe als zwei zeitlich
nad rechtlich geschiedene Handlungen auseinander, so daß nunmehr die Eheschließung in
den Alt' der Verlobung (desponsatio) und in den Akt der Trauung (traditio puellao)
zerfiel. Die Verlobung war der Veraͤußerungsvertrag, abgeschlossen zwischen dem Bräu—
tigam und der Sippe oder dem Vormund der Braut, durch den diese in die Ehe verkauft
vurde. Auf den Willen der Braut kam es nicht an. Sie brauchte um die Verlobung
nicht einmal zu wissen. Doch wurde unter dem Einfluß des Christentums auf die Zu—
stimmung der Braut (die sich dadurch zur Treue verpflichtete) steigende Rücksicht genommen
ind den Weibern, zunächst den Witwen, die Befugnis eingeräumt, sich in bestimmten
Fällen selbst zu verloben. Für den Kaufpreis (Wittum, burgundisch wittomo, friesisch
etma, angelfächsisch weootuma, ahd. widemo) bestanden gesetzliche Ansätze, die in den
verschiedenen Stammesrechten verschieden normiert waren. Uranfänglich war die Zahlung
des Kaufpreises wesentlich für die bindende Kraft der Verlobung. Dies änderte sich
entsprechend der allgemeinen Wandlung des Vertragsrechtes. Für den Abschluß des
Verlrags genügte die Zahlung eines Handgeldes, das bei den Franken einen solidus und
einen aͤenarius betrug und allmählich den Charakter eines symbolischen Kaufpreises erhielt.
Außerdem war es zulässig, den Kaufpreis mit Hingabe einer wadia zu versprechen, die
Verlobung beiderseits durch Wettvertrag abzuschließen. Galt nach ursprünglicher Auf—
fassung die Braut selbst als Gegenstand des Kaufvertrags, so machte sich bei fortschreitender
Entwicklung eine verfeinerte Anschauung geltend. Wo die Kaufidee wenigstens formell
festgehalten wurde, betrachtete man als Kaufobjekt nicht mehr die Braut, sondern das
Munbium über sie, das um den Kaufpreis (langobardisch mundius, friesisch mundseet,
Mundschatz) abgelöst werden soll. In der Regel trat die Kaufidee auch der Form nach
zurück, und sachlich wurde die Verlobung allenthalben für den Bräutigam zur Verpflichtung,
die Braut heimzuführen und ihr ein Wittum (dos) zu —
sich in eine puslla dotata verwandelte. Es ging naͤmlich vom sechsten bis zum neunten
Jaͤhrhundert bei den verschiedenen Stämmen eine Veränderung in dem Charakter und
Zwech des Kaufpreises vor sich. Nachdem es Sitte geworden, daß der Vater oder Vor⸗
mund einen Teil des Kaufpreises oder dessen ganzen Betrag der Braut zuwendete, fiel
dieser schließlich von Rechts wegen ganz oder zum größten Teile an die Braut mit der
Bestimmung, deren Witwenversorgung zu bilden.
Der zweite wesentliche Akt der Eheschließung, die Trauung, bestand darin, daß die
Braut in Gegenwart der Verwandten dem Bräutigam von dem Vormunde feierlich mit
uͤbergabe bestimmter Trauungssymbole tradiert wurde, woran sich nach mehreren Rechten
die Heimführung der Braut, der Brautlauf, anschließen mußte. Erst mit der Trauung
wuͤrde die Ehe perfekt. Die Verlobung an sich übertrug noch kein Mundium. Entführung
ver Raub der noch nicht angetrauten Braut wurde nicht dem Bräutigam, sondern dem
Mundwalt gebüßt. Die Mundgewalt und mit ihr die Vertretung der Frau gegen Dritte
ging von dem Vormunde auf den Bräutigam erst durch die Trauung über.
Später wird die Verlobung unmittelbar zwischen Bräutigam und Braut mit Zu—
stimmung des Vormundes abgeschlossen. Die Trauung verliert den Charakter der traditio
puellae und wird zur gegenseitigen Trauung. Die Volkssitte verlegt den Trauungsort
us dem Hause des Vormundes vor die Kirchentüre, um die ffentlichkeit des Aktes zu
erhöhen und ihm die Einsegnung des getrauten Paares in der Kirche unmittelbar folgen
zu lassen.
Friedlosigkeit des Ehemannes oder der Ehefrau führte von Rechts wegen die Auf⸗
lösung der Ehe herbei. Die Ehe konnte aber auch vertragsmäßig geschieden werden, und
zwar durch einen zwischen dem Ehemann und der Sippe der Frau abgeschlossenen