2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 255

Scheidungsvertrag. Außerdem konnte der Mann die Ehe einseitig scheiden. Die einseitige
Scheidung war entweder eine rechtmäßige, wenn sie ex iusta causa, z. B. wegen Un—
fruchtbarkeit des Weibes, erfolgte. Oder sie war eine rechtswidrige; dann löste fie zwar
die Ehe auf, allein der Mann setzte sich der Fehde der Verwandten seiner verstoßenen
Frau aus, oder die Scheidung hatte eine Buße und vermögensrechtliche Nachteile zur
Folge. Einseitige Scheidung durch den Willen der Frau war dem älteren Rechte unbe—
kannt. Aber noch in fränkischer Zeit wurde eine Ehescheidung durch Scheidungsvertrag
beider Ehegatten Rechtens und erlangte auch die Frau in gewissen gesetzlichen Fällen ein
zeinseitiges Scheidungsrecht. Seit Karl dem Großen drangen die kirchlichen Grundsätze
über Ehescheidung in das weltliche Recht ein. Im zehnten Jahrhundert erwarb die Kirche
die ausschließliche Gerichtsbarkeit in Sachen der Ehescheidung, die von da ab nur nach
kirchlichem Rechte beurteilt wurde.

853. Das eheliche Güterrecht. Das eheliche Güterrecht der fränkischen Zeit er—
scheint in der Hauptsache aals ein auf der vormundschaftlichen Gewalt des Mannes
beruhendes System der Verwaltungsgemeinschaft. Die Trauung schloß als Übergabe der
Braut auch die Übergabe ihres Vermögens in sich. Der Mann hätte daher Besitz und
Verwaltung des Frauengutes, er hatte daran, wie es später heißt, eine Gewere zu rechter
Vormundschaft. Kraft dieser mochte er Frauengut zu ehelichen Zwecken veräußern; nur
bezüglich des liegenden Gutes war eine Mitwirkung der Frau erforderlich. Die innere
Seite des Verhältnisses wurde durch diese nach außen hin hervortretende Einigung des
Vermögens nicht berührt, indem beide Ehegatien, ohne in eine Rechtsgemeinschaft ein—
zutreten, Subjekte ihres Vermögens blieben, so daß nach wie vor zwischen dem Gute des
Mannes und dem Frauengute zu unterscheiden war.
Zu den Bestandteilen des Frauengutes gehörten insbesondere drei durch Ursprung
und Zweck gekennzeichnete Gaben, nämlich die Aussteuer oder Heimsteuer, das Gut, das der
Frau aus dem Elternhause oder aus der Hausgemeinschaft, der sie angehörte, anläßlich
der Eheschließung mitgegeben wird, ferner zwei Gaben des Mannes, das aus dem Mund.
schatz hervorgegangene Wittum, auch dos genannt, und die Morgengabe, ursprünglich ein
freiwilliges, aber auf der Sitte beruhendes Geschenk, das der Mann der Frau am Morgen
nach der Brautnacht darbrachte. Einzelne Stammesrechte gewährten der Frau ein gesetz⸗
liches Wittum oder eine gesetzliche Morgengabe, falls und soweit solche nicht vertragsmäßig
bestellt waren. So gebührte nach jungerem salfränkischem Rechte der Frau als gesetzliche
— die sogen. texcia, ein Drittel vom beweglichen und unbeweglichen Vermögen des
Mannes.
Franken und Westfalen kannten schon in fränkischer Zeit eine beschränkte Güter⸗
gemeinschaft; sie räumten der Frau einen Anteil an der Errungenschaft ein, d. h. an
dem Vermögen, das die Ehegatten während der Ehe durch Arbeit oder entgeltliches Rechtsgeschäft
 erwarben. An der Errungenschaft bestand eine Rechtsgemeinschaft, an der die
xFrau bei den Franken zu einem Drittel, bei den Westfalen zur Hälfte beteiligt war.
Bei Auflösung der Ehe fiel das vorher in der Hand des Mannes geeinte Ver—
mögen in seine Bestandteile auseinander. Doch gestaltete sich das Schicksal der das
Frauengut bildenden Gaben verschieden mit Rücksicht auf den verschiedenartigen Charakter,
den sie unter dem Gesichtspunkte der Zweckschenkung besaßen, und mit Rücksicht auf den
Einfluß, den nach manchen Rechten die Geburt eines lebendigen Kindes auf das Güter—
recht durch Herbeiführung einer engeren Gemeinschaft unter den Ehegatten ausübte.
ZStarb der Mann, so nahm die Frau die einzelnen Bestandteile des Frauengutes; das
Wittum häufig nur zu unveräußerlichem lebenslänglichem Eigentum, indem es bei beerbter
Ehe den Kindern verfangen, bei unbeerbter Ehe dem Rückfall an die Verwandten des
Mannes (des Bestellers) unterworfen war. Löfte sich die Ehe durch den Tod der Frau
auf, so fiel die Morgengabe an den Mann als den Geber zurück. Das Wittum gebührte
bei unbeerbter Ehe in der Regel dem Manne, bei beerbter Ehe den Kindern. Die Aus—
steuer kehrte bei unfruchtbarer Ehe in vex Besteller oder dessen Erben zurück; anderenfalls