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II. Zivilrecht.

gehörte sie zur Erbschaft der Frau. Doch behielt bei fruchtbarer Ehe der Mann nach
oberdeutschen und nachmals auch nach fränkischen Rechten die Aussteuer für Lebenszeit.
In nachfränkischer Zeit haben die meisten deutschen Stammesrechte eine Güter—
gemeinschaft aufzuweisen. Sie tritt entweder durch die Eheschließung an sich oder doch
mit dem Beilager ein oder erst dann, wenn in der Ehe ein lebendiges Kind geboren
worden war, während bei unfruchtbarer Ehe an der Verwaltungsgemeinschaft festgehalten
wird. Der fruchtbaren Ehe wird an vielen Orten die überjährige Ehe gleichgestellt. Die
Gütergemeinschaft ist entweder Errungenschaftsgemeinschaft, oder sie ist Fahrnisgemeinschaft,
d. h. Gemeinschaft des beweglichen Vermögens und der Errungenschaft. Einzelne Rechte,
so insbesondere westfälische und fränkische, sind zu einer allgemeinen Gütergemeinschaft
borgeschritten. Als Übergangsformen finden sich bei den Franken die Rechtsinstitute der
Verfangenschaft und des Teilrechtes. Die so zur Entwicklung gelangte Gütergemeinschaft
läßt an den Vermögensteilen, die sie ergreift, wahre Rechtsgemeinschaft entstehen und
äußert sich praktisch zumeist in der Haftung für Schulden und in der Behandlung des
Vermögens bei Auflösung der Ehe.
Im Gegensatz zu den im fränkischen und westfälischen, im friesischenz Rechte und
in Süddeutschland ausgebildeten Arten der Gütergemeinschaft hat das ostfälisch-sächsische
Recht, wie es uns im Sachsenspiegel und in den Quellen des Magdeburger Rechtes über—
liefert ist, das System der Verwaltungsgemeinschaft bewahrt. Eigentümlich ist ihm u. a.
das Institut der Gerade. Diese besteht aus den zum persönlichen Gebrauch der Frau
bestimmten und aus den ihrem häuslichen Wirkungskreise angehörigen Gegenständen, wie
sie die Aussteuer zu bilden pflegten. Bei Auflösung der Ehe wurde der Frau statt der
im konkreten Falle eingebrachten Aussteuer als deren Ersatz die Gerade herausgegeben.
Außerdem erhielt die Frau nach dem Tode des Mannes die Morgengabe, den sogen. Mus—
teil, d. i. die Hälfte des auf dem Hofe vorhandenen Speisevorrats, und das Wittum,
das entweder in dem lebenslänglichen Nießbrauch an Grundstücken (Leibgedinge, Leibzucht)
bestand oder aber zu Ursal, d. h. in frei veräußerlichem und vererblichem Eigentum an
Liegenschaften, bestellt wurde. Bei Auflösung der Ehe durch den Tod der Frau fiel ihre
Gerade an ihre nächste weibliche Verwandte (Niftelgerade).

8 54. Die Kindschaft. Das Kind steht unter der Mundschaft und Gewalt des
Vaters, die so lange dauert, als es im Hause des Vaters lebt, in dessen Were sitzt. Der
Vater hat das Vermögen des Kindes in Verwaltung und Nutzung, haftet aber für dessen
Missetat. Mündigkeit oder Großjährigkeit ist an sich ohne Einfluß auf den Bestand der
bäterlichen Gewalt. Diese erlischt durch den Tod des Vaters, durch Austritt aus der
väterlichen Hausgenossenschaft und durch rechtsförmliche Aufhebung. Der Austritt geschah
bei Töchtern durch die Verheiratung, bei Söhnen, indem sie einen selbständigen Haushalt
begründeten oder in eine fremde Hausgenossenschaft eintraten. Die Begründung wirt⸗
schaftlicher Selbstündigkeit erfolgte von seiten der Söhne wohl meistens mit ihrer Ver—
heiratung. Sofern dies nicht der Fall war, verlangen jüngere Quellen, zumal fränkische
Stadtrechte, einen rechtsförmlichen Akt, durch den der Vater vor Gericht den Sohn aus
seinem Brote scheidet, indem er ihm zugleich ein gewisses Einkommen anweist, eine Hande
lung, welche exseparare émancipareé, forisfamiliare, aus Brot und Pflicht tun genannt
wirbd. Nach manchen Rechten vermag diese Förmlichkeit eine selbständige rechtliche Wirkung
zu äußern; der Sohn gilt kraft derselben auch dann für emanzipiert, wenn er im Hause
Zes Vaters verbleibt, oder doch, wenn er nach längerer, gesetzlich befristeter Abwesenheit
dahin zurückkehrt. Eine Aufhebung der väterlichen Gewalt führte in ältester Zeit die
Aufnahme in die Gefolgschaft herbei, weil sie den Eintritt in eine fremde Hausgenossenschaft,
 nämlich in die des Gefolgsherrn, zur Folge hatte.
Das uneheliche Kind, Winkelkind (bornung. horning) hatte noch in der Zeit der
Volksrechte eine verhältnismäßig günstige Stellung. Vom, Vater anerkannt, gehörte es
dem väterlichen Hause an, wenigstens dann, wenn es in öffentlichem Konkubinat (in einer
Kebs- oder Friedelehe) mit einem freien Weibe erzeugt worden war. Uneheliche Söhne
hatten ein beschränktes oder doch ein subsidiäres Erbrecht gegen den Vater. Erst unter