2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 257

dem Einfluß der Kirche ist die Stellung der Unehelichen bis zur „Rechtlosigkeit“ ver—
jchlechtert worden. Sie verloren jedes Erbrecht gegen den Vater. Ja, nach manchen
Rechten, welche die rechtliche Stellung der von unfreien Mägden geborenen Bastarde auf
alle Winkelkinder ausdehnten, darbten sie auch der Mutter gegenüber des Erbrechts. Bei
den Friesen blieben wenigstens Zuwendungen des Vaters an das uneheliche Kind
(Gorningsgaben) gestattet und durch die Sitte geboten. Auch geht der Alimentations—
anspruch, den nachmals das gemeine Recht dem unehelichen Kinde gegen den Erzeuger
gewährt, auf deutschrechtliche Grundlagen zurück.

* 55. Die Vormundschaft. In dem engeren Sinne, in welchem wir das Wort
Vormundschaft gegenwärtig verwenden, tritt die Familienvormundschaft bei solchen
chutzbedürftigen Perfonen ein, welchen es an der väterlichen bezw. ehelichen Mundschaft
gebricht. Sie steht ursprünglich der Sippe in ihrer Gesamtheit zu, welche einen aus
hrer Mitte zur Verwaltung der Vormundschaft bestellt. Da man hierzu, wie es in der
Natur der Sache lag, regelmäßig den nächsten Schwertmagen des Mündels, d. h. den
nächsten männlichen Verwandten männlicher Linie, wählte, bildete sich der Rechtssatz, daß
dieser der geborene Vormund sei. Im Verhältnis zu den geborenen Vormündern äußert
ich das Recht der Sippe als Obervormundfchaft. Sie hat das Recht der Aufsicht, das
Recht des Konsenses, namentlich bei der Verheiratung des Mundels und vielfach auch bei
Veräußerungen von Mündelgut, und das Recht, den Vormund wegen schlechter Verwaltung
abzusetzen. In Bedürfnisfällen macht sie hier und da auch die Befugnis geltend, einen
Vormund zu bestellen. So kennt z. B. der holländische Sachsenspiegel außer dem ge—
borenen Vormund einen Vormund, welchen die vier Vierteile der Sippe küren, d. h. die
Lerwandten des Mundels, welche den vier von dessen Urgroßeltern ausgehenden Stämmen
der Magschaft angehören. Mit der Obervormundschaft“ der Sippe tnt, zuerst in den
Städten, die Obervormundschaft der Obrigkeit in Konkurrenz, für die sich schon in der
fränkischen Zeit theoretische Ansätze ausgebildet hatten. Das endgültige Ergebnis dieser
Entwicklung, welche zum Teil über die Zeitgrenze dieser Periode hinausfällt, war ein
oerschiedenes. Entweder hat die Staatsgewalt die Obervormundschaft vollständig an sich
zezogen, was ihr namentlich dort gelang, wo die Obervormundschaft der Sippe dem ge⸗
renen Vormunde gegenüber nur noch wenig zu bedeuten hatte. Oder der Staat hat
die Sippe mediatisiert, was besonders früh in den flandrischen und niederländischen
Städten geschah, indem er sie zu einem Organ der Vormundschaftsverwaltung, nämlich
zum Familienrate herabdrückte.
Die Familienvormundschaft ist Altersvormundschaft oder Geschlechtsvormundschaft
der Vormundschaft über Toren und Sinnlose. Der Altersvormundschaft bedürfen die
Anjahrigen, das heißt jene, welche die Jahre der Mündigkeit noch nicht erreicht haben.
Die Jährigkeitstermine waren in den einzelnen Stammesrechten verschieden bestimmt.
Anfänglich verhältnismäßig früh angesetzt, erfuhren sie später eine Verschiebung, indem
die Dauer der Unjährigkeit — mituntet zunächst in den höheren Berufsklassen — aus—
gedehnt wurde. Vie altesten Termine waren vas zehnte (ursprünglich bei den Angel—
achsen) und das zwölfte Jahr (bei Salfranken, Friesen und Sachsen). Durch Erhöhung
um die Hälfte sind daraus die Termine von fünfzehn (Ribuarier) und achtzehn Jahren
Langobarden seit Liutprand) hervorgegangen. Der Unjährige war nicht schlechtweg ge—
qaftsunfähig. Doch konnte er das von ihm abgeschlossene Rechtsgeschaft nach erreichter
Jahrigkeit widerrufen. Zu einer vollkommenen gerichtlichen Vertretung der Unjährigen
sn die meisten Volksrechte noch nicht gelangt. Prozesse um Erbgut des Unjührigen
lieben nach fränkischem Rechte bis zum Eintritt der Jährigkeit suspendiert.
Der Sachsenspiegel kennt als den Termin, mit dem man mündig wird, „zu seinen
Jahren kommt“, noch das zwolfte Jahr. Personen, die bereits zu ihren Jahren gekommen
ind, aber noch nicht das 20. Jahr dellende haben, „noch nicht zu ihren Tagen gekommen
ind“ und solche, die über ihre Tage hinaus sind (60. Jahr), haben nach Sachsenrecht
die Befugnis, fich einen Vertreter zu wählen, dessen Stellung gleichfalls unter den Ge—
ichtspunkt der Vormundschaft gebracht wird. Die Stellung des geborenen Vormundes
Snenklopädie der Rechtswifsenschaft. 6, der Reubecrb.I. gun. J