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II. Zivilrecht.

gestaltete sich verschieden in den einzelnen Rechten, wobei ins Gewicht fällt, ob die Haus—
gemeinschaft zwischen Vormund und Mündel als Regel gedacht war oder nicht. Im
allgemeinen führte der Vormund die Verwaltung des Mündelgutes, für die er Sicherheit
bestellen mußte und über die er nach manchen Rechten Rechenschaft abzulegen hatte, während
ihm nach anderen am Mündelgute, das „nicht wachsen noch schwinden“ konnte, eine tutela
usufruetuaria gebührte. Außerdem stand dem Vormunde die gerichtliche Vertretung und
die Vertretung oder Mitwirkung bei Rechtsgeschäften zu.
Unter Geschlechtsvormundschaft standen die Weiber ihr Leben lang. Vormund war
ihr nächster Schwertmage, über die Ehefrau der Ehemann, über die Witwe der nächste
Schwertmage des verstorbenen Mannes, wenn aber der Mann ihr nicht ebenbürtig ge—
wesen war, der nächste Schwertmage ihrer eigenen Sippe.

V. Das Erbrecht.

8 56. Der Erbgang. Das germanische Erbrecht war ein Familienrecht. Die
Erben waren geborene, nicht gekorene, soweit nicht nach einzelnen Rechten die Bluts—
verwandtschaft durch Adoption ersetzt werden konnte. Unbekannt oder unstatthaft waren
letztwillige Verfügungen.
Die Anfänge des Erbrechts weisen auf eine Vermögensgemeinschaft zurück, die bei
Lebzeiten des Erblassers zwischen ihm und den in seinem Haushalte vereinigten Erben
bestand. Den Sohn, der sich selbständig machte, fand ursprünglich die Abschichtung, die
Tochter, die der Ehemann heimführte, fand die Ausstattung für den Anteil am Haus—
vermögen ab. Wenn die Gemeinschaft sich durch den Tod des Erblassers auflöste, so er—
hielt der Tote selbst seinen Anteil daran. Ihm gebührte nämlich der sogen. Totenteil,
eine Quote des beweglichen Nachlasses, nicht selten ein Drittel, oder ein Inbegriff be—
stimmter Gegenstände, z. B. Pferd oder Rind, Gewand und Waffen. Der Totenteil
wurde zur Bestattung und zur Trauerfeier verwendet; indem er mit verbrannt oder be—
graben wurde, gab man ihn dem Verstorbenen ins Jenseits mit. Reichte der Nachlaß
des Verstorbenen nicht aus, um ihn gehörig auszustatten, so wurde wohl auch fremde
Habe widerrechtlich dazu verwendet. Der Pactus Alamannorum setzt besondere Bußen für
den Fall, daß man seinem Toten fremdes Gut ins Grab legt. Als nach der Christiani—
sierung der Germanen die Kirche die Sorge für das Heil der Verstorbenen im Jenseits
übernommen hatte, gestaltete sich der Totenteil zum Seelgerät, Seelteil oder Seelschatz.
Der Tote empfing nunmehr seinen Anteil an der Erbschaft dadurch, daß er zum Heil
seiner Seele der Kirche oder den Armen zugewendet wurde.
Antretung der Erbschaft war nicht erforderlich. „Der Tote erbt den Lebendigen.“
Der Erbe wurde nach dem Tode des Erblassers an sich als Besitzer des Nachlasses ange—
sehen. „Le mort saisit le vif.“
Die Auseinandersetzung durfte unter den Erben erst stattfinden, nachdem der dreißigste
Tag nach dem Tode des Erblassers abgelaufen war. Die Zeit bis zum Dreißigsten, die
mit einer religiösen Feier abschloß, war Trauerzeit; diese sollte nicht durch Umkehrung
des Hauswesens gestört werden. So lange blieb die Witwe und blieb das Gesinde im
Sterbehause. So lange war der Erbe gegen Ansprüche der Nachlaßgläubiger geschützt.
Für die Erbteilung galt der Grundsatz: Der Altere teilt, der Jüngere wählt.
Nicht selten blieben die mehreren Erben nach dem Tode des Erblassers als sogen. Gan—
erben in ungeteilter Erbschaft sitzen.
Der Gedanke der Hausgemeinschaft wirkte nach der Ausbildung eines von ihr unab—
hängigen Erbrechtes insofern nach, als innerhalb des Kreises der Blutsverwandten ein
engerer Erbenkreis unterschieden wurde, der in den verschiedenen Rechten verschiedenartig
abgegrenzt war, aber regelmäßig die Kinder, die Eltern und die Geschwister des Erblassers
amfaßte. Zunächst waren die Nachkommen zum Erbe berufen, unter diesen zuerst die
Kinder. Enkel hatten anfänglich, wenn Kinder des Erblassers vorhanden waren, neben
diesen kein Erbrecht. Fehlte es an Nachkommen, so erbten die Eltern, in deren Ermangelung