2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 259
die Geschwister. Den weiteren Erbenkreis bildete die Magschaft im engeren Sinne. Erst
von da ab fühlte man das Bedürfnis, die Sippe zu zählen und zu beweisen.
Die Gliederung der Sippe beruhte auf der Gruppierung der Blutsverwandten nach
sogen. Parentelen, Linien, Gliedern oder Knien. Die gesamte Verwandtschaft schichtete
sich nach näheren oder entfernteren Nachkommenschaften oder Parentelen. Eine Parentel
bildeten jene Personen, die durch den nächsten Stammvater verbunden waren. Die nähere
Parentel erbte vor der entfernteren. Innerhalb der Parentel entschied die Entfernung
bom gemeinsamen Stammvater. Die Ursprünglichkeit der Parentelenordnung ist bestritten.
Jedenfalls reicht sie in hohes Altertum hinauf. Für den agnatischen Sippeverband der
Ürzeit war die Gliederung nach Nachkommenschaften von selbst gegeben. Als die Kognaten
an den Rechten und Pflichten der Sippe teilhatten, gelangte man zur Einteilung der
Magschaft in Hälften (Vater- und Muttermagen), hier und da auch in Viertel oder
Kluften (Großelternstämme) und Achtel oder Fachten (Urgroßelternstämme). Mitunter
rechnete man nicht nach den Stammeshäuptern, sondern nach Stammgeschwisterpaaren.
Zählte man die Magschaft i. e. S. auf der mit der Ausgangsperson gleichen Querlinie,
so kam man zur Zählung nach Vetterschaften, die sich namentlich in Ansehung der Teil⸗
nahme an Fehde und Wergeld empfahl, weil sie als Vertreter der Parentelen die mit
der Ausgangsperson gleichaltrige Generation ins Auge faßte. In manchen Rechten er—
fuhr die Parentelenordnung Modifikationen und Trübungen. Die Vorfahren wurden
oom Erbe ausgeschlossen oder hinter Seitenverwandten zurückgesetzt. Anderwärts ließ man
alle Vorfahren vor den Seitenverwandten erben, so daß die Verwandtschaft in drei Linien
(Nachkommen, Vorfahren und Seitenverwandte) zerfiel. In Rechten, die den Gedanken
des hausgemeinschaftlichen Erbrechts festhielten und die normalen Abschichtungsverhältnisse
zu Grunde legten, wurden die Brüder vor Enkeln und entfernteren Deszendenten bevor—
zugt und erfolgte wohl auch innerhalb der entfernteren Verwandtschaft ein grundsätzlicher
Bruch mit der Parentelenordnung.
Die männlichen Verwandten waren vor den weiblichen, die Speerseite vor der
Spindelseite bevorzugt. Einst scheinen die Weiber völlig vom Erbe ausgeschlossen gewesen
zu sein. Doch hatten sie Anspruch auf Unterhalt im Hause und auf Aussteuer im Fall
der Verheiratung. Jener Grundsatz erlitt schon früh eine verschiedenartige Einschränkung.
Die Weiber erhielten ein Erbrecht zunächst im engeren Erbenkreise, sofern sie nicht durch
Ausstattung ihren Anteil am Hausvermögen vorweg empfangen hatten. In den meisten
Rechten, so im langobardisch-sächsischen, im bayrischen und schwäbischen Rechte, schloß der
Sohn die Tochter völlig vom Erbe wenigstens des Vaters aus. Nach friesischen Rechten
nahm sie einen geringeren Anteil, sie faßte nur „mit halber Hand“ an das Erbe. Ander—
wärts teilte sie die nachgelassene Fahrnis mit, dem Sohne, blieb aber hinsichtlich des
Grundbesitzes zurückgesetzt, so namentlich im fränkischen Rechte, wo der Grundbefitz oder
doch der ererbte Grundbesitz schlechtweg dem Mannsstamme vorbehalten war. Manche
Rechte, welche die Töchter hinter den Söhnen zurücksetzten, gaben zum Ersatz dafür den
Schwestern, mitunter auch den Vaterschwestern ein Erbvorrecht vor anderen männlichen
Verwandten des Erblassers. Im übrigen waren die weiblichen Verwandten entweder auf
eine Quote des Nachlasses oder geringere Anteile beschränkt, oder sie darbten des Erbrechtes
mindestens neben dem Mannsstamme, oder sie wurden, wie im sächsischen Rechte, durch den
zleichstehenden Mann des engeren Erbenkreises ausgeschlossen, oder fie teilten mit ihm zu
gleichem Rechte, wie dies vielfach im weiteren Erbenkreise der Fall war.
Die fernere Entwicklung führt durch eine verwirrende Mannigfaltigkeit verschieden⸗
artiger Zwischenbildungen hindurch zur Erweiterung des Weibererbrechts und zur erb—
rechtlichen Gleichstellung der beiden Geschlechter, die zuerst namentlich in den Städten
Plat griff. Dagegen hat sich hinsichtlich des Grundbesitzes im Lehnrechte, im Rechte des
Adels und im Bauernrechte die Zurücksetzung der Weiber erhalten.
Gewisse Gegenstände des Rachlasses waren einer Sondererbfolge unterworfen— Das
Heergewäte oder Heergeräte, bestehend aus den Gegenständen, die der Mann zur Kriegs⸗
fahrt brauchte, fiel bei dem Tode eines Mannes, seit und soweit es aufgehört hatte, Toten—
teil zu sein, an den nächsten Schwertmagen. Bei dem Tode einer Frau gelangate nach