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II. Zivilrecht.

manchen Rechten, so insbesondere nach sächsischem Rechte, die Gerade, in ihrem Inhalte
der Witwengerade entsprechend, an die nächste Niftel. Schutzhörige und Halbfreie mußten
einen Teil des Nachlasses, das beste Stück Vieh oder das beste Gewand, dem Herrn
hinterlassen, was ursprünglich als eine von dem Toten an den Herrn (aus dem Totenteil)
zu zahlende Abgabe aufgefaßt wurde. Eine besondere Stellung hatte im Erbrechte der
Sachsen das Handgemal, der Stammsitz eines freien Geschlechts mit zugehörigem Lande,
der sich ungeteilt auf den Altesten von der Schwertseite vererbte. Geschenktes Gut fiel
einst gemäß den Grundsätzen der germanischen Schenkung nach kinderlosein Tode des Be—
schenkten an den Schenker zurück. Dieses Wiederanfallsrecht hat sich nur bei bestimmten
Zweckschenkungen, insbesondere bei Gaben der Eltern an ihre Kinder, erhalten. In frän—
kischen Tochterrechten hat sich daraus ein sinqguläres Erbrecht (droit de retour) der Eltern
ain der Elterngabe entwickelt.

8 57. Das Wartrecht und die Vergabung von Todes wegen. Das Erbrecht äußerte
sich schon bei Lebzeiten des Erblassers in dem Wartrechte der nächsten oder gewisser nächster
Erben. Wir unterscheiden ein älteres oder jüngeres Wartrecht. Das ältere ist Konsequenz
oder Nachwirkung der an dem gesamten Hausvermögen zwischen Vater und Kindern
hestehenden Rechtsgemeinschaft. Auf der Stufe des älteren Wartrechtes stehen die sogen.
Freiteilsrechte, d. h. die Rechte, nach denen der Erblasser nur über einen Teil seines
beweglichen und unbeweglichen Vermögens zum Nachteil der wartberechtigten Erben ver—
fügen konnte. Wartberechtigt waren im allgemeinen nur die Söhne, mitunter auch die Erb—
töchter (Töchter, neben welchen Söhne nicht vorhanden waren). Der Freiteil, über den
der Erblasser — anfänglich nur nach erfolgter Abteilung der Söhne, später auch ohne
solche Abteilung — verfügen durfte, betrug entweder einen Kopfteil (bei den Langobarden
und Bayern) oder eine feste Quote, die Hälfte oder ein Drittel (nach salfränkischen und
friesischen Rechten), ein Fünftel oder Zehntel des ganzen Vermögens. Die jüngere Form
des Wartrechtes erstreckt sich nur auf den Grundbesitz und macht dessen Veräußerung von
der Zustimmung der nächsten Erben abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob sie dadurch
materiell geschädigt werden. Die ohne Erbenkonsens erfolgte Veräußerung darf der
nächste Erbe binnen Jahr und Tag anfechten und das veräußerte Gut an sich ziehen
(formelles Beispruchsrecht). Dagegen mag der Erblasser gesunden Leibes über die Fahrhabe
frei unter Lebenden verfügen. Nur die im Siechtum erfolgte Veräußerung der Fahrhabe
ist unwirksam. Die Verfügungsfähigkeit des Erblassers wurde deshalb von gewissen
rechtlich hergebrachten Kraftproben des Veräußerers abhängig gemacht, eine Beschränkung,
zegen welche die Kirche lebhaft ankämpfte, wie denn auch die davon handelnde Stelle des
Sachsenspiegels unter die vom Papste 1374 reprobierten Artikel dieses Rechtsbuches zählt.
Das formelle Beispruchsrecht findet sich in voller Deutlichkeit zuerst bei den Sachsen.
In der Zeit der Rechtsbücher hat es weitere Verbreitung, indem auch Freiteilsrechte dazu
übergegangen waren, während in anderen der Freiteil nur noch für Vergabungen von
Todes wegen oder für Seelgaben praktische Bedeutung behielt.
In Fällen echter Not war der Erblasser an das Wartrecht der nächsten Erben
nicht gebunden, wenn er das Gut, das er veräußern wollte, ihnen vergeblich zum Vorkauf
angeboten hatte. Vielfach ist das Beispruchsrecht zu einem Vorkaufsrechte abgeschwächt
worden oder zu einem Einstands- oder Retraktrechte, kraft dessen der nächste Erbe das
ohne seinen Konsens verkaufte Gut binnen Jahr und Tag gegen Eintritt in die Ver—
kaufsbedingungen an sich ziehen konnte. Ein solches Retraktrecht hat sich zu gunsten des
nächsten Erben und bei anderen Rechtsverhältnissen auch selbständig entwickelt. Soweit
das Beispruchsrecht sich erhielt, ist es regelmäßig auf das ererbte Gut des Erblassers
beschränkt, dagegen für das Gewinngut beseitigt worden.
Gestattet war von alters her, daß der Erblasser bei Lebzeiten sein Gut an den
nächsten Erben abtrat gegen lebenslänglichen Unterhalt und angemessenes Begräbnis, oder
indem er sich eine Quote seines Besitztums für Lebenszeit vorbehielt. Das Geschäft findet
sich schon in einer fränkischen Formelsammlung des siebenten Jahrhunderts und ist seit
dem dreizehnten Jahrhundert in fränkischen und friesischen Gegenden unter der Bezeich—