2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 261

nung „evelgane“ nachzuweisen. Als Gutsabtretung gegen Altenteil kommt es noch jetzt
in einem großen Teile Deutschlands in Anwendung.
Wo die dargestellten Rechtssätze über Bevorzugung des Mannsstammes, über das
Handgemal und über das Wartrecht, welche die Erhaltung des Grundbesitzes im Manns
tamme beförderten, entweder nicht in Geltung waren oder nicht mehr galten oder nicht
als ausreichend erschienen, konnte man besondere Verfügungen treffen, vermöge deren
gewisse Güter auf die Dauer im Mannsstamme erhalten blieben. Bei den Angelsachsen
finden sich schon vom achten Jahrhundert ab Zuwendungen von Grundstücken mit der
Bestimmung, daß sie unveräußerlich im Mannsstamme des Bedachten verbleiben sollen.
In Deutschland tauchten Rechtsgeschäfte ähnlicher Tendenz erst später auf. Man be—
nutzte hier die Vergabung zu gesamter Hand mit Ausschließung der kognatischen Erbfolge.
Das unter den Gesamthändern begründete Verhältnis, bei welchem Teilung und Ver—
äußerung in der Regel ausgeschlossen sind, wird vielfach als Ganerbschaft bezeichnet. Die
dahin abzielenden Rechtsgeschäfte heißen Burgfrieden, Stammoereine, Erbeinigungen und
bilden die Vorläufer der späteren Fideikommißstiftungen. Seit dem vierzehnten Jahr—
hundert finden sich dabei auch Anordnungen einer bestimmten Individualsuccession.
Vergabungen von Todes wegen waren ursprünglich unzulässig, weil der Erblasser
dadurch die vergabte Sache nach der Auffassung der Zeit nicht sich, sondern seinen Erben
entzog. Doch kannte das ältere Recht die Möglichkeit, daß ein kinderloser Erblasser einem
ein Vermögen auf den Todesfall zuwendete, indem er ihn durch Adoption zum Erben
nachte. Dieses Geschäft hieß bei den Langobarden thinx, gairethinx, bei den Franken
adfatimus. Ganz allgemein waren seit dem siebenten und achten Jahrhundert, namentlich
zu gunsten von Kirchen, donationes post obitum zulässig und üblich, durch traditio
artae vollzogene Rechtsgeschäfte, kraft deren das Eigentum an dem vergabten Gegen—
tande nach dem Tode des Schenkers dem Bedachten zustehen sollte, während dem Scheuker
elbst die lebenslängliche unveräußerliche proprieètas verblieb. Im jüngeren Mittelalter
entwickelten sich dann zuerst in Süddeuischland im Anschluß an die Vergabung von Todes
wegen die Erbverträge, rechtsförmliche Verträge, die dem Erblasser die Verfügung über
sein Gut unter Lebenden vorbehielten, aber dein Bedachten ein unentziehbares Erbrecht
daran einräumten.
Letztwillige Verfügungen stellte die Kirche unter ihren Schutz. Sie verlangte die
Gerichtsbarkeit in Testamentssachen und begehrte die Erfüllung des letzten Willens als
eine sittliche Pflicht. Im weltlichen Rechte wurden letztwillige Verfügungen, Geschäfte
oder Gemäachte genannt, zunächst für den Seelenteil, dann darüber hinaus als rechts⸗
verbindlich anerkannt. Doch enthielten sie nicht Erbeinsetzungen im römischen Sinne,
sondern nur einzelne Vermächtnisse. Um deren Ausführung vom guten Willen des Erben
anabhängig zu machen, bediente man sich gewisser Mitkelspersonen, Treuhänder, erogatores,
Erekutoren, denendie Nachlaßregulierung übertragen wurde, eine Einrichtung, aus der
das Institut der Testamentsvollstrecker hervorging. Testamente im römischen Sinne kamen
in Deutschland erst mit der Aufnahme der fremden Rechte in Übung.