Zweiter Teil.

Die Rechtsentwicklung seit der Aufnahme der
fremden Rechte.

1. Allgemeine Rechtsgeschichte.
858. Niedergang und Untergang des Reiches. Das heilige römische Reich deutscher
Nation ging seit dem Ausgang des Mittelalters seiner allmählichen Auflösung entgegen.
Seine Verfaͤssung vermochte die abgestorbenen und zur Unwahrheit gewordenen Formen
des Lehnwesens nicht zu überwinden. Projekte und Versuche einer Verfassungsreform,
die im fünfzehnten Jahrhundert auftauchten, blieben im wesentlichen erfolglos. Zwischen
der Reichsgewalt und den Territorialgewalten stellte sich ein Parallelogramm der Kräfte
her, so daß sie sich gegenseitig das Gleichgewicht hielten und keine der anderen Herr werden
lonnte. Der Schwerpunkt der politischen Entwicklung lag in den Territorien, von welchen
Osterreich in Verbindung mit außerdeutschen Ländern seinem Fürstengeschlechte, dem Hause
der Habsburger, den ununterbrochenen Besitz der deutschen Königskrone und des nun fast
inhaltlosen Kaifertitels sicherte. Die spanisch-habsburgische Politik, welche die Interessen
des Reiches hintansetzte, hatte zur Folge, daß die Schweiz, die Niederlande, Burgund
und Italien dem Reiche auf die Dauer entfremdet wurden. Als der größere Teil Deutsch⸗
lands sich der Reforination zugewendet hatte, führte die Gegenreformation zu inneren
Kriegen und zur Einmischung ausländischer Mächte. Der Westfälische Friede, durch den
der Bürgerkrieg beendet wurde, ließ die religiösen und die politischen Gegensätze bestehen,
die ihn hervorgerufen hatten.
Da an der arg gefährdeten Westgrenze Deutschlands eine kräftige, zur Schutzmacht
geeignete Territorialgewalt nicht vorhanden war, erlitt das Reich gerade nach dieser Seite
hin empfindliche Gebietsverluste.
Die französische Revolution und deren Folgen gaben den Anlaß zum endlichen
Zusammensturze des Reiches, das seine Lebensfähigkeit schon längst eingebüßt hatte. Im
Frieden von Luneville wurde 1801 das ganze linke Rheinufer an Frankreich abgetreten.
Am 1. August 1806 notifizierte Napoleon dem Reichstage die Stiftung des Rheinbundes,
den sechzehn deutsche Fürsten unter seinem Protektorate am 12. Juli 1806 geschlossen
hatten. Am 6. August 1806 legte Franz I. die deutsche Kaiserkrone nieder, nachdem
er schon 1804 den Titel eines Kaisers von Osterreich angenommen hatte, eine Handlung,
welche, wie die Geschichte der Folgezeit lehrt, fur die Dynastie der Habsburg-Lothringer
den unwiderruflichen Verzicht auf die staatsrechtliche Fuhrung des deutschen Volkes
bedeutete.
In der Zeit von der Auflösung des heiligen römischen Reiches deutscher Nation
bis zur Gründung des neuen Deutschen Reiches machte Deutschland eine Reihe von staats—
rechtlichen Übergangsphasen durch. Zunächst bestand der Rheinbund als ein Versuch,
Deutschland mit Ausschluß der beiden Großmächte zu konstituieren. Er kam über das
Zatellitenverhältnis zu Frankreich nicht hinaus, das ihn geschaffen hatte, und wurde durch