2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 263

die Befreiungskriege gesprengt. Die Bundesakte vom 8. Juni 1815 vereinigte die deutschen
Staaten mit Einschluß der beiden Großmächte zu einem unvollkommenen Staatenbunde,
der die in den Befreiungskriegen angeregten Erwartungen keineswegs erfüllte, nach seiner
Grundverfassung einer Weiterentwickelung unfähig war und unter der Leitung Österreichs
aur eine neue Form verschleierter Fremdherrschaft darstellte. Die nationale Einheit wurde
erst möglich, nachdem deren Gegner Österreich und Frankreich in den Kriegen von 1866
und 1870 besiegt worden waren. Im Prager Frieden vom 283. August 1866 stimmte
Osterreich der Auflösung des Deutschen Bundes zu. Damit hatte sich der langsame Auf—
lösungsprozeß vollzogen, den einst die Entwickelung der Territorialgewalten begonnen hatte.
Diese ist aber bei jenem negativen Ergebnisse nicht stehen geblieben. Die norddeutsche
Bundesverfassung vom 17. April 1867 vereinigte unter Preußens Führung zunächst die
norddeutschen Staaten zum Bundesstaate. Der Krieg, den Frankreich 1870 heraufbeschwor,
endigte mit der Wiedererwerbung der alten Reichslande Elsaß und Deutsch-Lothringen.
Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 brachte die Zeit der staats—
rechtlichen ÜUbergangsformen zum Auöschluß.
859. Die Besitzverhältnisse. Die Entwickelung der ländlichen Grundbesitzverhältnisse
nahm im östlichen und im westlichen Deutschland einen verschiedenartigen Verlauf. Dabei
bildeten Elbe und Böhmerwald die Scheidungslinie, im großen und ganzen zugleich die
Grenze zwischen den deutschen Stammlanden und dem deutschen Kolonifationsgebiet. Seit
dem Ausgang' des Mittelalters wurde in einem großen Teile Deutschlands die rechtliche
Sicherheit der bäuerlichen Besitzstände gelockert. Während vorher die Vererblichkeit der
geliehenen Bauerstellen sich vielfach durchgesetzt hatte oder doch deren tatsächliche Vererbung
auf dem besten Wege war, zur Erblichkeit von Rechts wegen fortzuschreiten, machte sich seit
dem fünfzehnten Jahrhundert eine rückläufige Bewegung geltend, indem die Grundherren
die Erblichkeit der Bauerstellen zu beseitigen oder doch die Ausbildung der Erblichkeit zu
hemmen trachteten. Vorschub leistete diesem Streben die romanistische Jurisprudenz, die,
auch wenn sie nicht geradezu bauernfeindlich war, doch kein Verständnis besaß für die
Mannigfaltigkeit der bäuerlichen Besitzformen des deutschen Rechtes. Da zu deren Be—
urteilung das römische Recht nur die Begriffe der Erbpacht und der Zeitpacht an die
Hand gab, wirkte seine Anwendung nivellierend: sie zwängte zahlreiche Zwischenformen
unter die Schablone der Zeitpacht.
Als seit der Ausbildung des Söldnerwesens das Rittertum aufgehört hatte, ein
vebensberuf zu sein, als seit der Rezeption der fremden Rechte der Adel in den Staatsämtern
 dem rechtsgelehrten Beamtentum weichen mußte, wurde der Ritter zum Landwirt,
indem er sich, namentlich im Osten, mehr und mehr auf die Eigenbewirtschaftung seiner
Güter verlegte. Soweit es nötig, verließ er den Hof des Fürsten, Stadt oder Burg
und legte sich einen zu landwirtschaftlichem Betrieb geeigneten Rittersitz an. Um die
Eigenwirtschaft auszudehnen oder zu begründen, begannen die Grundherren des Ostens
die „Bauern zu legen“, d. h. Bauernland einzuziehen, um es in unmittelbare Nutzung
zu nehmen. Oder sie widerstrebten wenigstens der Erbleihe, um durch die Bedingungen
der Wiederverleihung die Dienste der Bauern zu steigern uͤnd dadurch für die in Ritter—
äcker verwandelten Bauerhufen und für die intensiver gewordene Landwirtschaft die
erforderlichen Arbeitskräfte zu gewinnen. Dabei kam ihnen sehr zu statten, daß die
Landesherten gerichtsherrliche und andere landesherrliche Rechte über die Bauern, sowie
die Einziehung der Steuern den Grundherren überlassen hatten, und daß diese in den Land—
tagen, auf denen die Bauern nicht vertreten waren, die Klinke der Gesetzgebung in der
Hand hielten. Nach dem Dreißigjährigen Kriege vollzog sich die Wiederbesiedelung des
verödeten Landes häufig in der Weise, daß der Grundherr, ehe er die wüsten Bauer—
stellen besetzte, den verfallenen Hof wiederherstellte, so daß auch Hofgebäude und Hofwehr
das Gutsinventar) Eigentum des Grundherrn waren und somit dessen Belieben die
Bedingungen der Leihe diknerte. So kam'es im öftlichen Deutschland zur Ausbildung
der Gutsherrschaften.
Dem Westen blieb eine derartige Entwicklung erspart. Die Macht der Landstände