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II. Zioilrecht.

var hier der landesherrlichen Gewalt früher erlegen als im Osten. Diese vermochte sich
daher frühzeitig der Bauern gegen die Grundherren anzunehmen. So hat sie z. B. in
Niedersachsen schon im sechzehnten Jahrhundert die Steigerung der Meierzinse verhindert
und die Erblichkeit des Meierrechtes begrundet. Soweit Einziehungen von Bauernland
stattfanden, führten sie nicht zur Ausbildung von Gutsherrschaften, weil der grundherrliche
Besitz überwiegend vermeierter Streubesitz und daher das Salland zu klein war, um den
Kern eines eigenwirtschaftlichen Großbetriebs abzugeben. Der Ritter blieb hier in der
Hauptsache der Rentner, der er vorher durch den Bezug von Zinsen und Abgaben
zewesen war.
Im Osten drohte die Gutsherrschaft mittelst systematischer Bauernlegung das Bauern—
land völlig aufzuzehren. Aber nur hie und da ist dieses Ergebnis nahezu erreicht worden.
In den größeren Territorien nahm sich die Staatsgewalt, als sie den Ständen gegenüber
erstarkte, des Bauernlandes an, um einen gesunden Bauernstand zu konservieren und um
die Umwandlung steuerpflichtigen Bauernlandes in steuerfreies Herrenland hintanzuhalten.
Sie machte den Grundherren gegenüber einen öffentlich-rechtlichen Leihezwang geltend,
indem sie ihnen die Wiederbesetzung erledigter Bauerstellen vorschrieb und die Umwand—
lung von Bauernland in Hofland verbot. In Brandenburg reichen die Anfänge des
Leihezwanges bis in das Ende des sechzehnten Jahrhunderts zurück. Auf ganz Preußen
dehnten ihn Friedrich Wilhelm J. (14. März 17389) und Friedrich der Große (12. August
1749) aus. Das preußische Landrecht hat ihn (I1, 7, 8 14) aufs neue sanktioniert.
Die agrarische Gesetzgebung des neunzehnten Jahrhunderts beseitigte die bäuerlichen
Leiheverhältnisse, indem sie die geliehenen Bauergüter in dienstfreies Eigentum der Bauern
berwandelte. In Preußen hob das Edikt vom 9. Oktober 1807 die ständische Gebunden—
heit des Grundstücksverkehrs auf. Künftighin sollte der Adlige auch unadlige Güter,
der Bürger und Bauer nicht bloß bürgerliche und bäuerliche, sondern auch adlige Güter
erwerben dürfen. Durch ein Edikt vom 14. September 1811 und durch die Deklaration
vom 29. Mai 1816 führte die Hardenbergsche Gesetzgebung die Regulierung (die Um—
wandlung des Leiherechts in Eigentum des Beliehenen) bei den sogen. lassitischen Gütern
durch. Die Besitzer erblicher Laßgüter erlangten gegen Abtretung von einem Drittel, die
Besitzer nicht erblicher Laßgüter und die gutsherrlichen Zeitpachtbauern gegen Abtretung
der Hälfte des Bauernlandes das dienstfreie Eigentum ihrer Stellen. Die Deklaration
vom 29. Mai 1816 schränkte die Regulierbarkeit durch wesentliche Ausnahmen ein, so
daß insbesondere die kleineren, die nicht spannfähigen Stellen davon ausgeschlossen wurden.
Trotzdem gab man den öffentlich-rechtlichen Leihezwang auch für das nicht regulierbare
Bauernland auf, was zur Folge hatte, daß von 1816—-1848 ein guter Teil davon durch
die Grundherren eingezogen oder in ein reines Pachtverhältnis hinübergeleitet wurde.
Erst das Gesetz, betreffend die Ablösung der Reallasten, vom 2. März 1850 dehnte die
Regulierung auf die 1816 ausgeschlossenen und noch vorhandenen Stellen aus und ver—
wandelte außerdem die Erbzins- und Erbpachtgüter in Eigentum des Erbzinsmannes und
des Erbpächters. Die Regulierung geschah nunmehr ohne Landabtretung. Von den
bäuerlichen Lasten wurden einzelne, so die Jagdfrohnden und der Sterbefall, ohne Ent—
schädigung aufgehoben, die meisten aber einem Ablösungsverfahren unterworfen, für dessen
Vermittlung besondere Provinzialrentenbanken errichtet wurden. In den deutschen Land—
schaften, die vorübergehend zu Frankreich gehörten, erfolgte die Bauernbefreiung gemäß
der Gesetzgebung der französischen Revolutionszeit. In den meisten übrigen Staaten
geschah sie zwar ohne Landabtretung, aber so, daß zur Entschädigung der Grundherren
die Hilfe des Staats oder der Provinzen in Anspruch genommen wurde. Mit der Ab—
lösung der Grundlasten ist der wirtschaftliche Prozeß, der durch die Ausbildung der Leihe—
oerhältnisse in fränkischer Zeit als Reaktion gegen die Anhäufung des Grundbesitzes in
den Händen weniger begonnen hatte, im Gebiete der bäuerlichen Besitzstände zu seinem
geschichtlichen Abschlusse gelangt.
Die neuere agrarische Gesetzgebung hat ferner die Aufhebung der Almenden, der
Forste und Weideservituten und die Verkoppelung (die Zusammenlegung im Gemenge
liegender Grundstücke) in die Wege geleitet, die meisten Retraktrechte beseitigt, die un—