2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 265

beschränkte Teilbarkeit des Grundbesitzes ausgesprochen, ihn dem gemeinen Erbrecht unter—
worfen und die Vertragsfreiheit auf dem Gebiete des Immobiliarrechtes eingeengt, indem
sie die Begründung erblicher Nutzungsrechte und dauernder Grundrenten unmöglich machte.
Die mißlichen Folgen dieser zum Teil allzu radikalen Agrarpolitik äußerten sich in der
hypothekarischen Überschuldung der Bauergüter oder in der Ausbildung von Zwergwirt—
schaften und in dem zunehmenden Mangel ländlicher Arbeitskräfte. Die neueste Landesgesetzgebung
 sah sich daher genötigt, neue Wege einzuschlagen, indem sie zum Zwecke der
Erhaltung des bäuerlichen Besitzes das Anerbenrecht normierte, zum Zweck seiner Ver—
nehrung die Bildung von Rentengütern ermöglichte.
Das Lehnwesen büßte mit der Auflösung des Reiches seine staatsrechtliche Bedeutung
ein. Nachdem schon die Zeit der französischen Herrschaft in einem Teile Deutschlands
den Lehnsverband beseitigt hatte, machte ihm die deutsche Allodifikationsgesetzgebung in
den meisten Staaten, namentlich seit 1848, ein Ende. In Preußen hob das Gesetz vom
2. März 1850 das Obereigentum des Lehnsherrn bei allen inländischen Lehen auf, mit
Ausnahme der Thronlehen. Doch ist die Lehnseigenschaft, die zu gunsten der Lehnsanwärter
 für das Gut zunächst bestehen blieb, erst infolge der Lehnsauflöfungsgesetze
verschwunden, die seit 1867 für die einzelnen Provinzen erlassen wurden.
Innerhalb der städtischen Bevölkerung machte sich um die Wende des fünfzehnten
Jahrhunderts der Gegensatz einer Klasse von Großkaufleuten und eines verarmenden
Kleinbürgertums bemerkbar. Zu Anfang des sechzehnten Jahrhunders erregten große
Handelsgesellschaften und Ringe, die namentlich in Süddeutschland ihren Sitz hatten und
den Handel monopolisierten, die Mißgunst weiter Bevölkerungskreise und der Reichsstände.
Karl V. mußte in seiner Wahlkapitulation versprechen, die großen Gesellschaften der Kauf—
gewerbsleute mit Rücksicht auf den merklichen Schaden, den sie dem Reiche und seinen
Einwohnern zufügten, abzuschaffen, ein Artikel, der in sämtlichen Wahlkapitulationen bis
1745 wiederkehrt, obwohl die Beschwerde inzwischen gegenstandslos geworden war; denn
seit der zweiten Hälfte des sechzehnten Jahrhunderts war Deutschland infolge der Ver—
änderung der Handelswege vom Welthandel nahezu ausgeschlossen.
Als die Wirren des Dreißigjährigen Krieges Handel und Wandel in Deutschland
völlig lahmgelegt hatten, trat ein Rückschlag in die Naturalwirtschaft ein. Die Städte
gingen in ihrem Wohlstande zurück. Das Handwerk wurde erklusiv, die Zünfte mono—
polisierten den Gewerbebetrieb, die Zunftverfassung erstarrte, das Wort Zunft bekam
seinen modernen Beigeschmack. Die Verknöcherung der Zünfte und die zahlreichen Hand—
werksmißbräuche veranlaßten das Einschreiten der Reichsgesetzgebung, insbesondere den
Reichsschluß von 1781, der sich gewissermaßen als eine Reichszunftordnung darstellt. Die
Zünfte gelangten nun unter die Aufsicht und Bevormundung des Polizeistaates, unter
der sie vollends verkümmerten. Die moderne Gewerbegesetzgebung brach mit dem Zunftzwang
aund begründete durch Aufhebung aller gewerberechtlichen Beschränkungen die Gewerbefreiheit.
Da aber neue Organisationen des Handwerks und des Fabrikbetriebes nicht
geschaffen wurden, da die Vertragsfreiheit für den Geldverkehr bis zur Wucher—
freiheit entfesselt wurde und da zeitweilig die Wissenschaft und die öffentliche
Meinung, die Gesetzgebung und die Verwaltung unter die Herrschaft des politischen
Dogmas gerieten, daß der Staat als solcher nicht berufen sei, sich in das freie
Spiel der wirtschaftlichen Kräfte einzumengen, bahnte sich eine verhängnisvolle Verschiebung
der Wirtschaftss und Gesellschaftsordnung zu guͤnsten des beweglichen Großkapitals an,
eine Entwicklung, deren Konsequenzen die schrankenlose Ausbeutung der wirtschaftlich
Schwachen, die Äuhäufung revolutionären Zündstoffes in den sich organisierenden Arbeiter⸗
massen, die Zerreibung der Mittelklassen, der Niedergang des Bauernstandes und eine
dabei unausbleibliche Schwächung der nationalen Wehrkraft zu werden drohten. Die
sozialen Gegenströmungen, die den Orgien der individualistischen Wirtschaftstheorie auf
dem Fuße folgten, brachten die Wissenschaft und den Staat zur Erkenntnis, daß die
Gesetzgebung auch auf dem Gebiete der wirtschaftlichen und der sozialen Fragen die Idee
der ergänzenden Gemeinschaft anzuerkennen und durchzuführen habe. Die vorläufige
Frucht dieser Erkenntnis sind die sozialpolitischen Reichzgesete, angefangen vom Wucher—