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II. Zivilrecht.

zesetz bis zu den Gesetzen über die Arbeiterver sicherung und den jüngsten Novellen zur
Gewerbeordnung, ferner die Börsengesetzgebung und die landesgesetzlichen Versuche, das
Agrarrecht zu reformieren.

8 60. Das Ständewesen. Die Umbildung der Kulturzustände, wie sie die Neuzeit
vom Mittelalter scheidet, ist nicht eine Deutschland eigentümliche, sondern eine europäische
Tatsache und braucht hier nicht des näheren beleuchtet zu werden. Im Deutschen Reiche
zeigie sich am Anfang des sechzehnten Jahrhunderts eine dreifache Bewegung, eine religiöse,
line politische und eine soziale. Die erste siegte in einem großen Teile von Deutschland,
getragen durch die Unterstützung der Landesherren und durch den Geist des Bürgertums.
Die Fweite, die eine Umgestaltung der Reichsverfassung bezweckte, ging von der freien
Reichsritterschaft aus und scheiterte ebenso wie die dritte, die den unterdrückten Bauern—
stand zum Aufruhr trieb.
Das Reich hielt bis ans Ende seiner Tage an seiner Ständegliederung fest. Es
zannte Reichsfürsten, Grafen und Herren, Reichsritter, Reichsstädter und Reichsbauern.
Der Reichsadel zerfiel in einen hohen und niederen, von denen jener neben der Reichs⸗
inmittelbarkeit die erbliche Reichsstandschaft voraussetzte. Nur in den hochadeligen
Geschlechtern hat sich der agnatische Sippeverband erhalten und zu körperschaftlicher
Verfassung durchgebildet. Nur sie haben ihr ständisches Sonderrecht, das durch Haus—
zesetze, Familienobservanz und durch das sogen. Privatfürstenrecht bestimmt wird, dauernd
bewaͤhrt. Seit der Auflösung des Reiches zählen zum hohen Adel die souveränen und
die mediatisierten (standesherrlichen) Häuser, d. h. jene, die 1806 die erbliche Reichs stand⸗
schaft besessen hatten. Die Reichsbauern sind mit den Reichsdörfern noch kurz vor dem
Antergang des Reiches verschwunden.
In den Territorien wurde die Unterscheidung eines Adels-⸗, Bürger- und Bauern—
standes, wie ihn das Mittelalter überliefert hatte, nach vorübergehender Schärfung der
Begensätze, schließlich im wesentlichen verwischt, um dem Begriffe eines allgemeinen Staatsbürgertums
 Platz zu machen, wie es die Städte früher in kleinerem Kreise ausgebildet
hatten. Der landfässige Adel hörte mit der Einführung der stehenden Heere auf, ein
Herufsstand zu sein. Durch die Adelsverleihungen wurde ein Briefadel geschaffen, dem
es häufig an dem Grundbesitze gebrach, der sonst eine Voraussetzung des höheren Standes
bildete. Nach dem Dreißigjährigen Krieg erscheint die oft betätigte Widerstandskraft des
Adels gegen die Landesherrn allenthalben als gebrochen. Seitdem erhielt er sich nur
durch Anlehnen an die Höfe, durch den Eintritt in das rechtsgelehrte Beamtentum und
in die Offizierstellen der stehenden Heere als ein Faktor von politischer Bedeutung. Doch
hat es der Adel des östlichen Deutschlands verstanden, durch die Ausbildung der Guts⸗
herrschaft seine wirtschaftliche und seine soziale Stellung auf lange Zeit hinaus zu steigern.
Seit dem Ausgang des Mittelalters verschlimmerte sich die Lage des Bauernstandes,
eine Veraänderung, die zuerst im Westen Deutschlands sichtbar ward und dann nach Osten
horrückte. Die öffentlichrechtlichen und die privatrechtlichen Lasten der Bauern wurden
willkürlich gesteigert, während die Preise der Bodenprodukte sanken. Der Begriff der
Leibeigenschaft wurde auf Halbfreie ausgedehnt, der erbliche bäuerliche Besitzstand nicht
selten in prekaristischen verwandelt, die Autonomie der Bauern in Sachen der gemeinen
Mark beschränkt oder beseitigt, seit der Obermärker Grundherr des Markbodens geworden.
Die Versuche der Bauern, sich gegen die Verschlechterung ihrer Lage selbst zu helfen,
führten im Westen und Süden zu Bauernaufständen, die durch die Fürsten gewaltsam
niedergeschlagen wurden. Im Osten kam es zur Entstehung der Erbuntertänigkeit und
zur Ausbildung einer neuen Art von bäuerlicher Leibeigenschaft.
Für diese Periode haben wir nämlich zwei Arten der Leibeigenschaft zu unterscheiden,
die ältere westdeutsche und die jüngere ostdeutsche Leibeigenschaft. Die westdeutsche Leib—
eigenschaft, in Westfalen Eigenbehörigkeit, im Fürstentum Hildesheim Halseigenschaft
zenannt, zeigt sich in milderen und härteren Formen, die auf Merkmale der alten Knecht⸗
schaft oder der Halbfreiheit zurückführen. Sie ist die persönliche Zugehörigkeit zu einem
ibherrn. die sich in der Entrichtung eines Leibzinses, des Sterbefalls, einer Heiratssteuer,