2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 267

in Dienstpflicht und Gesindezwang und in dem Mangel der Freizügigkeit äußert. Hie
und da fehlt eines dieser Merkmale oder treten noch andere hinzu. Verhältnismäßig hart
war die Leibeigenschaft in Bayern, am härtesten in Teilen Westfalens, wie denn z. B. noch
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die Hälfte des Nachlasses betrug und der Herr die Eigenbehörigen verkaufen konnte.
Die ostdeutsche Leibeigenschaft verdankt ihre Entstehung dem Bedürfnis der Grund—
herren, sich für ihre landwirtschaftlichen Großbetriebe in den Bauern die nötigen Arbeits⸗
lräfte zu fichern. Noch im sechzehnten Jahrhundert war der Bauer des Ostens persönlich
frei. Doch verlangte man bereits, daß er, wenn er den Hof verlassen wollte, dem Herrn
einen Ersatzmann stelle, und daß die Kinder, die sich als Gesinde vermieten wollten, sich
zu solchem Dienst zunächst dem Herrn anboten. Diese Pflichten steigerte man dahin, daß
der Bauer, um den Hof zu verlassen, stets der Einwilligung des Herrn bedürfe und die
Kinder einem unbedingten Gesindezwang unterworfen seien. Die Fronden der Bauern,
von Hause aus mäßig, wurden mit dem steigenden Bedürfnis des Herrn, der für sie
Gerichtsherr und Obrigkeit geworden, mehr und mehr erhöht. Für Heiraten und für
Erlernung eines Handwerks bedurfte es der Genehmigung des Herrn. In dieser Aus⸗
gestaltung wurde das Verhältnis nachmals als Erbuntertänigkeit bezeichnet und kennt es
noch im wesentlichen das preußische Landrecht. Allein, aus der Dienstpflicht und aus den
Beschränkungen der Freizuügigkeit konstruierte man mit Hilfe römischer Belegstellen Ende
des sechzehnten Jahrhunderts den Begriff der Leibeigenschaft. Die Nachwirkungen des
Dreißigjährigen Krieges, der Einfluß des polnischen Rechtes und die Schwankungen des
Sprachgebrauches ermöglichten es, in einzelnen Ländern die praktischen Konsequenzen jener
Theorie zu ziehen. Der Leibeigene galt als pars fandi, d. h. des Rittergutes, zu dem
er gehörte.“Hof und Land, die ihm der Herr überlassen, besaß er nur auf Widerrnf.
Wenn der Herr sie ihm nahm, mochte er ihn als Gutstagelöhner beschäftigen. Der Leib—
eigene war zu ungemessenen Fronden verpflichtet. Ja, es wurde hier und da Rechtens. daß
der Herr ihn beliebig veräußern konnte.
Erst der Absolutismus der Staatsgewalt griff bessernd in die Lage ders Bauern
ein, indem er auf dem Umwege der allgemeinen Untertanenschaft den Begriff des allge—
meinen Staatsbürgertums schuf. Die Leibeigenschaft, sowohl die westdeutsche als die ost—
deutsche, wurde zum Teil im achtzehnten, zum Teil im neunzehnten Jahrhundert von
Staats wegen aufgehoben. In Preußen erfolgte zunächst der Rückschlag gegen die juristische
Mißbildung der Leibeigenschaft. Sie wurde zuerst auf den königlichen Domänen unter
Friedrich Wilhelm J., dann für die östlichen Provinzen 1773 von Friedrich dem Großen,
allgemein durch das preußische Landrecht aufgehoben. Doch blieb vorläufig die Erbunter—
tänigkeit, und zwar in gemilderter Form, bestehen, um erst durch das Steinsche Edikt von
1807 beseitigt zu werden.

* 61. Die Aufnahme der fremden Rechte. Spricht man von der Rezeption der
fremden Rechte, so meint man damit das römische Recht, das kanonische Recht und das
langobardische Lehnrecht. Die Aufnahme des römischen Rechtes, in dessen Gefolge die
zwei anderen fremden Rechte rezipiert wurden, hat sich in Deutschland nicht durch einen
plötzlichen Akt vollzogen, sondern ist das Ergebnis eines langedauernden Prozesses, in
welchem wir das Stadium der theoretischen und jenes der praktischen Rezeption unter—
scheiden können. Die theoretische Rezeption liegt in dem Aufkommen der Überzeugung,
daß das römische Recht in Deutschland Anspruch auf Geltung habe. Die praktische be—
steht in dem Eindringen des römischen Rechtes in die deutschen Gerichte. Jene reicht in
—D0 römische Reich
deutscher Nation eine Fortsetzung des alten römischen Reiches bilde, daß demnach die Ge⸗
setze der römischen Kaiser Gesetze der Vorfahren der deutschen Könige seien und als solche
subsidiäre Krafi hätten. Die Beziehungen, in welche die Könige aus dem Hause der
Staufer zu den Lehrern des römischen Rechts in Jialien traten, boten der Verbreitung
und Verttefung dieser Idee reichliche Nahrung. Sie wurde desto lebendiger und kräftiger,
je üppiger im deutschen Mittelalter der Partikularismus emporwuchs, und je mehr die