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II. Zivilrecht.

örtliche Zersplitterung des einheimischen Rechtes um sich griff, wie es denn überhaupt
ein in der Geschichte des deutschen Volkes öfter wiederkehrender Zug ist, daß der schroffste
Partikularismus in einem schrankenlosen Universalismus seine Ergänzung gesucht und ge—
funden hat. Schon die Staufer Friedrich J. und Friedrich II. hatten einzelne ihrer Ge—
setze dem corpus iuris civilis einfügen lassen. Lebhafte romanisierende Tätigkeit entwickelten
die Könige aus dem Hause der Luxemburger, namentlich Karl IV., der u. a. die römisch—
rechtlichen Bestimmungen über das ecrimen laesae maiestatis auf die Kurfürsten aus—
dehnte. Vermittelt wurde die Kenntnis des fremden Rechtes der Nation durch die
Rechtsschulen Italiens, deren Weltruf auch aus Deutschland zahlreiche Schüler anzog,
schon aus dem rein praktischen Grunde, weil das damals in so viele Lebensfragen ein—
greifende kanonische Recht sich in seiner Entwicklung vielfach an das römische Recht an—
lehnte. Zuerst äußerte sich der fremdrechtliche Einfluß in der deutschen Rechtsliteratur.
Der Schwabenspiegel nahm bereits einige römische Rechtssätze in sich auf. In der Glosse
zum Sachsenspiegel wurde der Versuch gemacht, eine Konkordanz zwischen dem Sachsen—
rechte einerseits, den Ieges und canones andererseits herzustellen. Noch größeren Einfluß
hatte die Kenntnis des fremden Rechts auf die Arbeiten des Nikolaus Wurm und des
Stadtschreibers Johannes von Brünn.
Die praktische Rezeption hat ihre Wurzel in der Entstehung eines rechtsgelehrten
Richtertums. Die fremdrechtlich geschulten Juristen wurden in Deutschland anfänglich
nur in Verwaltungssachen verwendet. Zur Rechtsprechung gelangten sie dadurch, daß die
Verwaltung diese an sich zog, und zwar zuerst am Hofe des Königs, welcher Angelegen—
heiten, die er, zumal als Schiedsrichter, persönlich entschied, ihrem Rate anheimgab, dann
aber auch sein aus einem ursprünglichen Verwaltungsorgan hervorgegangenes Kammer—
gericht zum Teil mit Rechtsgelehrten besetzte. Als 1495 das Reichskammergericht ge—
zründet wurde, ließ man die Beisitzer, die zur Hälfte Rechtsgelehrte sein sollten, schwören,
zu richten nach des Reiches und gemeinen Rechten, eine Formel, in der auch das römische
Recht inbegriffen ist. Nachdem das oberste Reichsgericht vorausgegangen war, mußten
die Territorial- und Stadtgerichte in ihrer Eigenschaft als untere Instanzen notgedrungen
nachfolgen. Übrigens war in den Territorien ein ähnlicher Prozeß wie am Königshofe
eingetreten, indem das Kompromiß der Parteien nicht selten Rechtsstreitigkeiten den
absterbenden Schöffengerichten entzog und dem Spruch der rechtsgelehrten landesherrlichen
Verwaltungsbeamten zuwies. Am längsten hielt sich von fremder Beimischung das Dorf—
recht frei, dessen Quellen, die Weistümer, noch geraume Zeit eine Fundgrube volkstüm—
licher Rechtsanschauung abgeben.
In dem Kampfe zwischen einheimischem und fremdem Rechte fand dieses kräftigste
Unterstützung an den Universitäten, die in Deutschland seit der Mitte des vierzehnten
Jahrhunderts entstanden waren. Die Lehrtätigkeit der Universitäten widmete sich nur
dem fremden, zuerst dem kanonischen, seit dem fünfzehnten Jahrhundert auch dem römischen
Rechte. Auf dem fremden Rechte fußte die Spruchpraxis der Juristenfakultäten, mit der
diese zum Teil an die Stelle der alten Oberhöfe traten.
Zu gunsten des fremden Rechtes wirkte eine fast unübersehbare juristische Literatur,
die, zu populärem Zweck geschrieben, die Lehren des römischen und kanonischen Rechtes
den Ungelehrten zugänglich zu machen suchte. Sie war zum Teil eine alphabetisch—
encyklopädische, die mit dem 14. Jahrhundert begann und in dem oft gedruckten Voeabularius
 iuris utriusque des Jodocus von 1452 ihren Abschluß fand. Neben ihr stehen
populäre systematische Darstellungen, von welchen als die älteste die SLumma legum des
Raymund von Wiener-Neustadt zu nennen ist, ein Lehrbuch des Privat- und Strafrechts,
vom Verfasser zum Nutzen seiner Söhne mit Berücksichtigung deutscher Rechtsinstitute auf
Grundlage der italienisch-romanistischen Literatur im vierzehnten Jahrhundert, wahrscheinlich
1340 - 1348, verfaßt. Unter den in deutscher Sprache abgefaßten Werken der Vulgär—
literatur gewannen den nachhaltigsten Einfluß auf die Praxis die um 1425 von einem
Stadtschreiber zu Schwäbisch-Hall verfaßte Schrift: elag, antwort und ausgesprochene
urteyl gezogen aus geystlichen und weltlichen Réchten, die 1516 von Sebastian
Brant unter dem Titel Klagspiegel herausgegeben wurde, und ferner der von Ulrich