2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 269

Tengler 1509 verfaßte Laienspiegel, eine encyklopädische Darstellung des Privat-, Straf- und
Prozeßrechtes, die neben der fremdrechtlichen Literatur auch deutsche Rechtsquellen benutzt.
Rezipiert wurde in Deutschland 1. das römische Recht in dem unten anzugebenden
Sinne. 2. Das corpus iuris canonici (celausum), d. h. es wurde dessen Inhaͤlt, der in
den geistlichen Gerichten von je bindend war, auch in den weltlichen Gerichten als Ent—
scheidungsnorm maßgebend. 3. Das langobardische Lehnrecht, enthalten in den consuetudines
 oder libri feudorum, einer Kompilation von Stücken verschiedener Entstehungszeit,
 die teils zu Pavia, teils zu Mailand auf Grundlage der Lehnrechtsgesetze
Konrads II., Lothars III. und Friedrichs J. und der Mailänder Lehnspraxis entstanden
sind. Die jüngste Rezension dieser Sammlung wurde von dem Juristen Hugolinus de Presbytero
 als decima collatio novellarum in das corpus iuris civilis aufaenommen und
mit diesem in Deutschland rezipiert.
Was das wichtigste der fremden Rechte, das römische Recht, betrifft, so unterscheiden
sich die theoretische und die praktische Rezeption in Bezug auf ihren Gegenstand, ihren
Umfang und ihre Wirkung. Die theoretische Rezeption hatte zum Objekt die justinianischen
Rechtsbücher, Institutionen, Pandekten, Koder und Novellen. Sie war nicht eine Rezeption
einzelner Rechtssätze und Rechtsinstitute, sondern erfaßte das corpus iuris eivilis in complexu,
 hat es aber nur als subsidiäres Recht rezipiert. Dagegen fußt die praktische
Rezeption auf der Rechtswissenschaft, welche sich auf Grund des corpus iuris eivilis,
dessen Lehren vielfach modernisierend und umgestaltend, in Italien ausgebildet hatte.
Wie die praktische Rezeption einerseits das durch die italienische Rechtswissenschaft ver⸗
mittelte Recht zum Gegenstande hat, erstreckte sie sich andererseits nicht auf das römische
Recht in eomplexu, sondern nur auf einzelne, wenn auch zahlreiche und tiefgreifende
Rechtssätze und Rechtsinstitute, brachte sie aber ohne Rücksicht auf die Subsidiarität des
fremden Rechtes zur absoluten Geltung. Der Gegensatz zwischen der theoretischen und
praktischen Rezeption ist zum Teil ein ungelöster geblieben und überhaupt kaum recht
zum Bewußtsein gelangt. Das zeigt sich u. a. darin, daß die romanistische Theorie und
Praxis sich bis in die jüngste Zeit vielfach nicht hineinzudenken vermochten in den
zweifellos richtigen Gedanken, daß das Ergebnis der praktischen Rezeption, auch wenn es
auf einem Mißverständnisse der römischen Rechtsquellen beruhte, die Anwendung des
reinen römischen Rechtes ausschloß. Übrigens sind jenem Gegensatz zwischen der theoretischen
und praktischen Rezeption schon während der Rezeption die äußersten Spitzen abgebrochen
worden, indem man 1. die Geltung des corpus iuris eivilis, um sich abzufinden mit der
Tatsache, daß es Rechtssätze enthielt, die nicht in Anwendung kamen, auf die glossierten
Stellen beschränkte, welche allein die italienische Rechtswissenschaft aufgenommen hatte,
indem man ferner 2. zu dem Begriffe eines usas hodiernus pandeéctarum seine Zuflucht
nahm, um sich hinwegzuhelfen über die Tatsache, daß Rechtssaͤtze zur Anwendung kamen,
die das corpus iuris eivilis nicht enthielt, und indem man endlich 8. die absolute An—
wendung des fremden Rechtes dem einheimischen gegenüber damit bemäntelte, daß man
enem falschlicherweise kunäatam intentionem zuschrieb, die einheimischen Rechtssätze als
faeta zum Gegenstande rechtsförmlichen Beweises machte und für die Gültigkeit des Ge—
wohnheitsrechtes die Verjährungszeit als Erfordernis aufstellte. So kam es, daß das
deutsche Recht von den gelehrten und halbgelehrten Juristen, mit welchen die Gerichte
besetzt waren, in ungebührlichster Weise beiseite geschoben und vernachlässigt wurde. Nur
in den Ländern des sächfischen Rechts, wo man fester an dem hergebrachten Rechte hielt,
sich ein günstigeres Verhältnis her, indem die Kenntnis des gemeinen süchsischen
Rechtes, wie es sich auf Grund des Sachsenspiegels und der über ihn entstandenen Lite—
ratur gebildet hatte, als Pflicht des Richters angesehen wurde, so daß über den Landes—
und Ortsrechten zunächst das gemeine sächsische und erst hinter diesem subsidiär das ge—
meine römische Recht zur Anwendung gelangte.
teidi Die Tatsache der Rezeption an sich ist nicht anzufechten. Sie bedarf keiner Ver—
9 gung, wenn man von der Ansicht ausgeht, daß aller Kulturfortschritt der Menschheit
ie Aufnahme und innerliche Verarbeitung vorhergegangener Kultur zur Voraussetzung
hat. Ihre Erklärung findet sie in dem damaligen Zustande deutschen Rechtes. Die