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II. Zivilrecht.

Entwicklung größeren Verkehrs forderte ein einheitliches Recht. Das Bedürfnis nach einem
solchen zeigt sich in dem Auftauchen von Arbeiten wie der Deutschenspiegel, der Schwaben⸗
spiegel und das Kaiserrecht, die ein einheitliches Recht darzustellen suchten, ohne diese
Aufgabe auch nur annähernd zu lösen; es zeigt sich in dem Streben nach Bildung
größerer Rechtsgebiete, wie sie sich z. B. in der Gruppierung ausgedehnter Stadtrechts⸗
familien vollzieht.
Da die einheimische Rechtsentwicklung nicht über ihren Partikularismus hinaustam,
 ist ungefähr um dieselbe Zeit, als über den verschiedenen deutschen Mundarten eine
gemeinsame deuische Schriftsprache erwuchs, das römische Recht als gemeines geschriebenes
Recht Deutschlands zur Herrschaft gelangt. Übrigens war das deutsche Recht gerade
bamals in einer Umbildung begriffen, die auf vielen Gebieten im mos italicus An—
knüpfungspunkte fand, so daß dessen Aufnahme hierin nur als Abschluß einer im ein⸗
heimischen Rechte bereits angebahnten Entwicklung erscheint. Solche Annäherung mußte
die Rezeption erleichtern, während die Volksrechte gerade wegen ihres größeren Gegen⸗
jatzes zum römischen Rechte, trotz enger örtlicher Berührung, gegen dasselbe standgehalten
hatten. In England und in Frankreich, wo die, Aufnahme römischer Rechtsgedanken
früher ersolgte, hat diese nach Art einer prophylaktischen Impfung gewirkt und das mit
hnen gesättigte nationale Recht gegen zerstörende Infektionen widerstandsfähig gemacht.
In Deutschland ist die Rezeption erst zu einer Zeit eingetreten, als die mittelalterlichen
debensformen bereits der Auflösung oder Versteinerung entgegenreiften, als die Zersplitte—
ung der Gerichtsverfassung und die Schwächung der Reichsgewalt zu weit gediehen waren.
Die Rezeption hat in Deutschland so iniensiv gewirkt, weil sie so spät sich durchsetzte, und
deil die deutschen Juristen ihrer Pflichten gegen das einheimische Recht uneingedenk und
daher ihren Aufgaben nicht gewachsen waren.
Die Verfassung des deutschen Königsgerichtes hatte es ebensowenig wie die deutschen
Volksgerichte und Schöffengerichte zur Ausbildung eines geschulten Juristenstandes kommen
lassen. Da ein solcher erst in der einheitlichen Schule des fremden Rechtes erwuchs, war
er genötigt, mit der Existenz des fremden Rechtes zugleich die eigene Existenz zu erkämpfen.
Allein was stets Tadel und Vorwurf hervorrufen wird, ist die Art, wie die Rezeption
bon ihm durchgeführt wurde. Ein nationales Unglück war jenes engherzige Ignorieren
des deutschen Rechtes, jenes geistlose und rein äußerliche Aufpfropfen römischer Rechtssätze
auf einheimische Verhältnisse, die Unkenntnis des Gegensatzes zwischen diesen und dem
römischen Rechte, welche taub machte gegen die Wahrheit, daß kein Volk mit der Seele
eines anderen zu denken vermag. Wenn man erwägt, daß wir infolge dieser Fehler das
cömische Recht niemals vollständig verdaut haben, mag man die Verwirrung ermessen, die
zur Zeit der Rezeption unter der Herrschaft eines unsäglich bornierten Juristenstandes im
deutschen Rechtsleben einriß.

8 62. Die Reichsgesetzgebung. Die Gesetzgebung war, entweder Reichs- oder
Territorialgesetzgebung. In Reichssachen übten sie Kaiser und Reichstag aus. Die Ge⸗
samtheit der auf einem Reichstage zustande gekommenen Reichsschlüsse nannte man Reichs⸗
abschied, recessus imperii, weil sie bei Entlassung des Reichstages verkündet wurden.
Der jüngste Reichsabschied ist der von 1654; denn der nächste Reichsstag, der 1663 in
Regensburg zusammentrat, wurde permanent. Seit der Permanenz des Reichsstages wurden
die Reichsgesetze in der Form eines kaiserlichen Dekrets erlassen daß den Beschluß der
Reichstagskollegien ratifizierte. Das im Jahre 1521 eingesetzte Reichsregiment hegte den
Plan, eine umfassende Sammlung aller bis dahin ergangenen Reichsgesetze in ein „gewiß
eigentlich Kompendium und Form“ zu veranstalten. Doch ist es zu einer offiziellen
Sammlung und Zusammenstellung der Reichsgesetze niemals gekommen.
Fur das Reichsstaatsrecht, das durch die Rezeption der fremden Rechte sachlich nicht
betroffen wurde, kommen als eine eigenartige und praktisch bedeutsame Quelle seit 1519
die Wahlkapitulationen in Betracht. Die Wahlkapitulation ist ein schriftliches, artikelweise
gefaßtes Gedinge zwischen König und Kurfürsten, worin der König hinsichtlich der Reichs—
erwaltung den Reichsständen bestimmte Versprechungen macht. Der Wortlaut der Wahl⸗