2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 271

kapitulation wird vor der Wahl festgestellt und vom König vor der Krönung beschworen.
Die Vereinbarung erfolgt mit den Kurfürsten von Fall zu Fall. Der Westfälische Frieden
stellte zwar die Abfassung einer beständigen Wahlkapitulation in Aussicht. Allein erst
1711 einigten sich Kurfürsten und Fürsten über den Entwurf einer solchen. Auch dieser
erlangte keine verbindliche Kraft, doch wurde er bis zur Wahl des letzten römischen
Kaisers (1792) bei der Abfassung der Wahlkapitulationen tatsächlich berücksichtigt.
Zu den Quellen des Reichsstaatsrechtes zählen ferner die Religionsverträge und
Friedensschlüsse, der Passauer Vertrag von 1552 und der Augsburger Religionsfriede
von 1555, durch welche den Reichsunmittelbaren augsburgischer Konfession das Recht der
freien Religionsübung und den weltlichen Ständen das Recht der Religionswahl gewähr—
leistet wurde, der Westfälische Friede von 1648, durch den jüngsten Reichsabschied zu einem
Fundamentalgesetz des Reiches erhoben, dessen wesentlicher Inhalt, soweit er das Staatsrecht
 betrifft, in der Erledigung der gravamina écelesiastica und der gravamina politica
besteht, der Lüneviller Friede von 1801, durch den das linke Rheinufer an Frankreich
abgetreten wurde, und der darauf beruhende Reichsdeputationshauptschluß von 1808.
Auf jenen Rechtsgebieten, wo die Rezeption Platz gegriffen hatte, wäre ein um—
fassendes Eingreifen der Reichsgesetzgebung dringendes Bedürfnis gewesen. Die durch die
Aufnahme der fremden Rechte erkaufte Rechtseinheit war ungenügend und unsicher. Die
zahlreichen Kontroversen, welche die Anwendung des fremden Rechtes veranlaßte, sein
unbestimmtes und schwankendes Verhältnis zu den Sätzen des einheimischen Rechtes konnten
nur im Wege der Gesetzgebung normiert werden. Doch ist es zu einer reichsgesetzlichen
Regelung nur auf dem Gebiete des Strafrechtes und Strafverfahrens gekommen. Das
darauf bezügliche Reichsgesetz, die Peinliche Gerichtsordnung Karls V. (Constitutio criminalis
 Carolina, O. O. C), ist als das einzige Gesetzbuch des Reiches von so einschneidender
Bedeutung, daß hier auf dessen Entstehungsgeschichte des näheren eingegangen werden
darf. Die erste Anregung ging von dem Reichskammergerichte aus, welches in einem
dem Lindauer Reichstage von 1496,1497 vorgelegten Gutachten die zahlreichen Beschwerden
zur Sprache brachte, die über die Willkür der Strafjustiz eingelaufen waren. Der Frei—
burger Reichstag (1497/1498) sprach auf Grund dieser Anregung das Bedürfnis aus,
eine gemeinsame Reformation und Ordnung im Reiche aufzurichten, wie man in ecriminalibus
 prozedieren solle. Der Augsburger Reichstag von 1500 beauftragte das Reichs—
regiment, in Verbindung mit dem Kammergerichte eine solche Reformation abzufassen.
Doch blieb dieser Plan unter der Regierung Maximilians J. trotz aller Verhandlungen
resultatlos. Der Wormser Reichstag von 1521 griff ihn wieder auf. Ein vom Reichstag
 eingesetzter Ausschuß legte noch in demselben Jahre den fertigen Entwurf einer pein—
lichen Gerichtsordnung vor (erstes Projekt). Dieser schloß sich fast wörtlich einer Bam—
berger Halsgerichtsordnung von 1507 an, die der Landhofmeister des Bischofs Georg von
Bamberg, Johann Freiherr zu Schwarzenberg und Hohenlandsberg, ausgearbeitet hatte.
Als Quellen der Bambergensis hatten das Bamberger Stadtrecht, eine bambergische Land—
gerichtsordnung von 1508, die Nürnberger und Wormser Reformation, der Klagspiegel,
einige Reichsgesetze und insbesondere die kriminalistische Literatur der italienischen Juristen
gedient. Das durch Originalität, Form und Inhalt ausgezeichnete Werk erwarb sich
rasch wohlverdientes Ansehen; 1516 wurde es mit geringfügigen Änderungen von den
Markgrafen Kasimir und Georg von Brandenburg in ihren fränkischen Fürstentümern
als Gesetz eingeführt. Die wichtigste Bedeutung erlangte die Bambergensis, indem sie
die Strafrechtoͤreform des Reiches in Fluß brachte und zur Grundlage des Reichsstraf—
rechtes wurde (daher mater Oarolinae genannt). Doch dauerte es noch lange Jahre, bis
darüber eine allgemeine Verständigung erreicht wurde. Das auf Grund der Bambergensis
ausgearbeitete Projekt von 1521 mußte noch mehrfache Revisionen erfahren. Ein zweites
Projekt (die Nürnberger Revision) wurde vom Reichsregimente 1524 dem Nürnberger
Reichstage, ein drittes (Speierer Revision) 1629 dem Reichstage von Speier vorgelegt.
Auf dem Augsburger Reichstage von 1530 kam ein viertes Projekt, der Augsburger
revidierte Entwurf, zustande, welcher endlich auf dem Regensburger von, 1532 von den
Reichsständen genehmigt unß durh Reichsalschied vom 27. Juli 1532 als „des Kanser