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II. Zivilrecht.

Karls V. und des heyl. römischen Reichs peinliche Gerichtsordnung“ publiziert worden
ist. Schwierigkeiten, die zuletzt von einzelnen Reichsständen wegen des Verhältnisses der
Carolina zu den bestehenden Partikularrechten erhoben worden waren, fanden ihre Er—
ledigung durch die sogen. salvatorische Klausel, welche die Erhaltung der „alten, wol—
herbrachten rechtmessigen und billichen gebreuche“ garantierte.
Auf dem Gebiete des Privatrechtes hat die Reichsgesetzgebung fast nichts geleistet.
Es können nur die Reichsnotariatsordnung von 1512, die Reichspolizeiordnungen von
1530, 1548 und 1577, die Reichsabschiede von 1498 (Freiburg), 1500 (Augsburg),
1521 (Worms), 1529 (Speier), betreffend Fragen des Erbrechtes, der Reichsschluß von
1731 über Handwerksmißbräuche und einzelne Bestimmungen über Münzwesen, Wucher,
Zession von Forderungen, Wechsel, Juden, Zinsfuß und Rentenkauf hervorgehoben werden.
Fur das bürgerliche Gerichtsverfahren sind zu nennen die Reichskammergerichtsordnungen
bon 1495, 1521, 1548, 1555, die Reichshofratsordnungen von 1559 und 1654 und
insbesondere der jüngste Reichsabschied, der einige wichtige Grundsätze des Prozeßrechtes
feststellte.
Deutsche Reichstagsakten, jüngere Reihe I-III, 1893 -1901. Capitulationes imper. et
regum ete. cum annotamentis Joh. Limna ei 1668. Ziegler, Wahl Gapitulationes 1711. —
Die „neue vollständigere“ (Senckenberg-Kochsche) Sammlung der Reichs-Abschiede geht nur bis
1730. Eine systematisch eordnet⸗ Sammlung bietet K. Fr, Gerstlacher, Handbuch der deutschen
Reichsgesetze, 1786— 1794, eine Auswahl Emminghaus, Corpus iuris germanici academicum,
2. Aufl., 1844. Die peinliche Halsgerichtsordnung Karls V. nebst, der Bamberger und der Branden⸗
burger Halsgerichtsordnung und mit den Projekten von 1521 und 1529 (synoptisch), hrsg. von 8Zöpfl,
2. Aufl. 1876. Die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V., hrsg. v. J. Kohler und W. Scheel,
1900. die Bambergische Halsgerichtsordnung, hrsg. von denselben, 1902.

8 68. Landes- und Stadtrechte. Da die Reichsgesetzgebung es unterließ, den
durch die Rezeption arg erschütterten Rechtszustand in umfassender Weise zu ordnen, sah
man sich in der Mehrzahl der größeren Territorien veranlaßt, im Wege der Landesgesetzgebung
 der auf den Gebieten des Privat- und Prozeßrechtes eingetretenen Rechtsunsicher—
heit zu steuern und das in der Praxis schwankende Verhältnis des heimischen Rechtes zu
den fremden Rechten zu regeln. So entstand in den einzelnen Territorien eine fast un—
übersehbare Zahl von Landesordnungen, Gerichtsordnungen und Spezialgesetzen, die meist
unter dem Einfluß fremdrechtlich geschulter Juristen abgefaßt sind und daher hauptsächlich
auf dem fremden Rechte fußen. Im Gegensatz zu den Kodifikationen, als deren Vor—
läufer sie gelten können, lassen jene Ordnungen neben ihren Rechtssätzen das gemeine
Recht als ein subsidiäres Recht bestehen. Besonders hervorzuheben sind: des Kurfürsten
Joachim J. von Brandenburg Konstitution, Willkür und Ordnung der Erbfälle von 1527,
die Tiroler Landesordnungen von 1532 und 1578, das Landrecht des Fürstentums Jülich
oon 1537, das dietmarsische Landrecht von 1567, das württembergische Landrecht von
1555, revidiert 1567 und 1610, der Grafschaft Solms Gerichts- und Landordnung von
1571 (von Johann Fichard abgefaßt), die Landeskonstitutionen des Kurfürsten August
bon Sachsen von 1572, die kursächsischen Decisionen von 1661 und 1746, das Landrecht
des Herzogtums Preußen von 1620, auf dem Magdeburger Rechte und dem Kulm be—
ruhend und mit Benutzung der sächsischen Konstitutionen und der gemeinrechtlichen Lite—
ratur ausgearbeitet, zuletzt 1721 von Samuel v. Cocceji revidiert, der Godeéx Maximilianeus
bavaricus civilis von 1756, von Wigulaeus v. Kreittmayr verfaßt, der auch Anmerkungen
dazu herausgab. Einzelne Landesordnungen sind anderen, zum Teil solchen weit ent—
legener Länder entlehnt, ein Beweis, wie wenig man mitunter auf die örtlichen Gewohn—
heiten Rücksicht nahm. So ist die Landesordnung der fürstlichen Grafschaft Henneberg
don 1539 größtenteils der Tiroler Landesordnung von 1582 entnommen. So stellt sich
das badische Landrecht von 1588 zum guten Teil als eine Kopie des württembergischen
von 1567 dar. So ist das Geldernsche Landrecht von 1619 für das Oberquartier von
Ruremond, eine der „erschöpfendsten und gründlichsten“ Arbeiten der deutschen Territorial—
gesetzgebung, von dem Landsyndikus Tilmann van Bree und von dem Kanzler Uwens in
engster Anlehnung an die Antwerpener Costumen, genannt Compilatae, von 1608 ausgearbeitet
 worden.