2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 273

In den Städten hat man, soweit sie nicht der Landesgesetzgebung unterworfen
wurden, die alten Stadtrechte reformiert, um sie so viel als möglich mit dem neuen Rechtszustand
 in Einklang zu bringen. Von den Stadtrechtsreformationen ist die Nürnberger
Reformation von 1479 bahnbrechend geworden als der erste gelungene Versuch, das ein—
heimische Recht mit dem fremden systematisch zu verarbeiten, welcher dann für mehrere
jüngere Stadtrechte und Landesordnungen als Quelle und Vorbild gedient hat. Außer—
dem sind zu nennen das Revidierte Lübische Stadtrecht von 1886, das von dem Syndikus
der Stadt Stralsund David Mevius eingehend kommentiert worden ist, die weitschweifige
und stark romanistische Wormser Reformation von 1499, das von Ulrich Zasius aus—
gearbeitete Stadtrecht Freiburgs im Breisgau von 1520, die Frankfurter Reformationen
von 1509, 1578 und 1611 und die Hamburger Statuten von 1603, die in ihrem
wechselrechtlichen Teile auf die Antwerpener Kostumen zurückgehen.

8 64. Die Anfänge einer nationalen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung. Die
gelehrte juristische Literatur, die nach der Aufnahme der fremden Rechte in Deutschland
entstand, befaßte sich fast ausschließlich mit dem fremden Rechte und war mit wenigen
Ausnahmen, unter denen der Freiburger Humanist Ulrich Zäsy (Zasius 1535) rühm⸗
lichst hervorzuheben ist, in ihren Leistungen von welschen Vorbildern abhängig. Die
gemeinrechtliche Praxis wurde durch eine Schule von Juristen geleitet, die sich am Reichs—
kammergerichte herangebildet hatten und dessen Rechtsprechung literarisch bearbeiteten. Die
Hauptvertreter dieser kameralistischen Schule wurden der Protestant Joachim Mynsinger
von Frundeck und sein katholischer Antagonist Andreas Gail.
Seit dem siebzehnten Jahrhundert machte sich in der Wissenschaft eine grundsätzliche
Opposition gegen die Alleinherrschaft des römischen Rechtes geltend. In dieser Gegner—
schaft vereiniglen sich zwei von verschiedenen Ausgangspunkten ausgehende Schulen, die
germanistische und die naturrechtliche. Der Germanist Hermann Conring veröffentlichte
1648 sein bahnbrechendes Werk de origine iuris germaniei, worin er die Grundlinien
der deutschen Rechtsentwicklung zeichnete, die damals kursierende Fabel widerlegte, daß
Kaiser Lothar die Anwendung des römischen Rechtes in den Gerichten und dessen öffent⸗
liche Lehre angeordnet habe, und die Abfassung eines gemeinverständlichen Gesetzbuches
in deutscher Sprache verlangte. Dank dem Auftreten Conrings mußte die Theorie die
Abweichungen der Praxis vom römischen Rechte als gewohnheitsrechtliche Umbildungen
anerkennen. Sie gelangten von nun ab als usus hodiernus pandéctarum zur wissen—
schaftlichen Darstellung.“ Zu den einflußreichsten Schriftstellern, die das deutsche Recht in
jener Form behandelten und förderten, zählen Johann Schilter, der in seiner Praxis
iuris romani in foro germanico die deutschen Rechisquellen eingehend berücksichtigte, und
dy Hallenser Jurist Samuel Stryk (47 1710) mit seinem Usus modernus paadectarum
90-1712)
.Nachhaltiger wirkte die naturrechtliche Schule, die das Recht — zum Teil in Ab—
weichung vom römischen Rechte — aprioristisch konstruierte und mitunter deutschrechtliche
Gedanken, dem Zuge der damaligen Kulturverhältnisse folgend, als Forderungen der
Vernunft formulierte. Den Gedanken der Kodifizierung des Rechtes griff sie lebhaft auf;
ihr ist es zu danken, daß man den Mut und das Selbstvertrauen fand, die Kodifikationsplane
 durchzuführen. Da dem Reiche tatkräftige Organe fehlten, die geeignet gewesen
wären, das Werk in die Hand zu nehmen, so konnte eine Kodifikation nicht von Reichs
wegen, sondern nur im Wege der Territorialgesetzgebung erfolgen. Zuerst war es der
eußische Staat, in welchem der Gedanke der naturrechtlichen Schule prattisch erfaßt wurde.
Schon 1738 gab Friedrich Wilhelm J. seinem „ministre chef de justice“ Samuel von
Coceeji den Auftrag, ein beständiges und ewiges Landrecht abzufassen, wodurch das römische
Recht ersetzt werden sollte. Unter Friedrich dem Großen arbeitete Cocceji ein Projekt
eines corpus iuris Pridericiani aus, von welchem zwei Teile 1749 und 1751 veröffentlicht
wurden. Das Projekt scheiterte an dem berechtigten Widerspruch gegen seine romanisierende
Tendenz. In rascheres Tempo kamen die Gesetzgebungsarbeiten erst, als Friedrich der
Eneyklovädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Auf