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II. Zivilrecht.

Große sie 1780 seinem Großkanzler von Carmer übertrug, dem Carl Gottlieb Svarez
(T. 1798) als begabteste und tuͤchtigste Hilfskraft zur Seite gestellt wurde. Svarez
arbeitete auf Grund eines älteren Entwurfs von 1775 eine Prozeßordnung aus, die
1781 als erstes Buch eines corpus iuris Fridericianum veröffentlicht wurde. Schon 1783
folgte die von Svarez verfaßte Hypothekenordnung. Die Kodifikation des materiellen
Rechtes wurde 1791 als allgemeines Gesetzbuch für die preußischen Staaten verkündet,
aber bald darauf wieder zurückgezogen. Nachdem sie in einzelnen Materien revidiert worden
war, trat sie gemäß Patent vom 5. Februar 1794 unter dem Titel „Allgemeines Land—
recht für die preußischen Staaten“ am 1. Juni 1794 als subsidiäres Recht in Kraft.
Inzwischen hatte sich eine Revision der hastig hergestellten Prozeßordnung von 1781 als
notwendig erwiesen. Ihr Ergebnis, gleichfalls ein Werk von Svarez, wurde als allgemeine
Gerichtsordnung für die preußischen Staaten in drei Teilen 1793-1795 verkündigt.
Endlich wurde das Strafprozeßrecht durch eine Kriminalordnung von 1808 geregelt.
In sterreich erfolgte der Abschluß der Kodifikationsarbeiten durch das Augemeine
bürgerliche Gesetzbuch von 1811, durch die Allgemeine Gerichtsordnung von 1781 und
das Gesetz über Verbrechen und schwere Polizeiübertretungen von 1808, dem eine Hals—
gerichtsordnung von 1769, ein Strafgesetz von 1787 und eine Kriminalgerichtsordnung
von 1788 vorausgegangen waren.
In einem Teile von Deutschland kam in der Zeit der französischen Vorherrschaft
französisches Recht zur Geltung, wie es durch Napoleon J. kodifiziert worden war, nämlich
der Code civil von 1804, revidiert 1807, der Code de commereeé von 1807, der Code
de procédure eivile von 1806, der Code d'instruction criminelle von 1808 und der
Sode pénal von 1810. Eine amtliche Übersetzung des Code civil und des Code de
eomméree mit Zusätzen und Abänderungen wurde 1809 in Baden als Badisches Land—
recht nebst einem Anhang von Handelsgesetzen verkündet. Französisches Recht behauptete
sich als Landesrecht in den Ländern links des Rheins, in Elsaß-Lothringen und in Baden.
Das Königreich Sachsen erhielt 1863 ein bürgerliches Gesetzbuch als eine etwas ver—
spätete Frucht des deutschen Rechtspartikularismus.
In der Kodifikation des Strafrechts und des Prozeßrechts war Bayern allen deutschen
Territorien vorangeeilt durch die Abfassung des Codex iuris bavarici criminalis von
1751 und des Codex iuris bavarici iudiciarii von 1758. Auch in vielen anderen
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Ausschließung der fremden Rechte auf.

8 65. Die Rechtseinheit. In der Zeit der Befreiungskriege zog der allgemeine
Aufschwung des deutschen Volkes auch die Rechtsreform in den Wellenschlag der nationalen
Begeisterung hinein. Von verschiedenen Seiten wurde damals der Ruf nach einer ein—
heitlichen Gesetzgebung erhoben. Den meisten Nachhall fand eine Flugschrift Thibauts,
die eine gemeinsame Kodifikation des Privat-, Straf- und Prozeßrechtes verlangte. Allein
Thibauts Vorschlag hatte nur die Wirkung, eine berühmte literarische Kontroverse hervor—
zurufen. Er veranlaßte Savigny, eine Gegenschrift abzufassen, die den Kodifikations—
gedanken grundsätzlich bekämpfte und zugleich das Programm der nunmehr zur Herrschaft
gelangenden historischen Rechtsschule entwickelte. Trotz der Abneigung, die diese gegen
legislatives Eingreifen hegte, ließ sich das Verlangen nach Rechtseinheit nicht auf die
Dauer abweisen. Sie wurde zunächst auf dem Gebiete des Verkehrsrechtes hergestellt.
Auf Anregung des Zollvereins entstand der Entwurf einer Wechselordnung, der gemäß
zinem Beschluß der deutschen Nationalversammlung am 27. November 1848 vom Reichsoerweser
 Erzherzog Johann als Reichsgesetz verkündigt wurde, aber in dem größten Teile
Deutschlands kraft landesrechtlicher Publikation als Landesgesetz in Kraft trat. Aus dem
Schoße des Bundestags ging die Einsetzung einer Kommission hervor, welche zu Nürnberg
und Hamburg den Entwurf eines Handelsgesetzbuches ausarbeitete. Dieser wurde durch
Beschluß der Bundesversammlung vom 31. Mai 1861 den Regierungen der Einzelstaaten
zur Annahme empfohlen, die im Wege der Landesgesetzgebung in den Jahren 1861-1865
erfolgte. Der Bund war noch mit weitgehenden Entwürfen, insbesondere mit der Ab—