2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 275
fassung eines gemeinsamen Obligationenrechts, beschäftigt; allein sie scheiterten an der
Unzulaänglichkeit der Bundesverfassung.
Während dem Deutschen Bunde jedes Recht der Gesetzgebung fehlte und die Bundes—
beschlüsse formell nur als partikuläres Recht vermöge landesgesetzlicher Einführung in
Kraft treten konnten, erhielt der Norddeutsche Bund das Recht der unmittelbaren Gesetzgebung
 mit der Maßgabe, daß die Bundesgesetze absolut gemeines Recht schaffen sollten.
Die Bundesverfassung überwies der Bundesgesetzgebung u. a. das Obligationenrecht, das
Handels- und Wechselrecht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren. Diese Kompetenz
in Sachen der Justizgesetzgebung ist unverändert in die Reichsverfassung übergegangen,
aber dann durch ein Gesetz vom 20. Dezember 1878 auf das gesamte bürgerliche Recht
ausgedehnt worden. Zudem wurden mit der Erweiterung des Bundes zum Reiche die
norddeutschen Bundesgesetze zu Reichsgesetzen erhoben. Abgesehen von zahlreichen Spezial—
gesetzen wurde vom Bunde 1869 die Gewerbeordnung erlassen, die Wechselordnung samt
den Nürnberger Novellen und das Handelsgesetzbuch zu formell und absolut gemeinem
Rechte gestaltet, 1870 das Strafrecht und das literarische Urheberrecht normiert, wurden
vom Reiche 1877 die Gerichtsverfassung, der Zivil- und Strafprozeß und das Konkursrecht
kodifiziert. Die Reichsgesetzgebung des ersten Jahrzehnts bewegte sich im allgemeinen noch
in den Geleisen der individualistischen und kapitalistischen Wirtschaftstheorie. Im zweiten
Jahrzehnt wendete sie sich davon ab und verfolgte mit steigendem Bewußtsein sozial—
politische Ziele, eine Wandlung, die sich namentlich in den zahlreichen Novellen zur Ge—
werbeordnung bemerkbar macht.
Die schwierigste Arbeit, die Kodifikation des Privatrechts, wurde 1874 in Angriff
genommen. Eine durch den Bundesrat eingesetzte Kommission von Juristen arbeitete in
erster Lesung einen Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich aus,
der 1888 veröffentlicht wurde. Er gab Anlaß zu erheblichen Bedenken. Seine Sprache
war nichts weniger als volkstümlich, sondern gekünstelt und schwer verständlich. Die
bedeutsame Wandlung der Reichsgesetzgebung war an den Verfassern des Entwurfs spurlos
vorübergegangen, denn er stand durchweg auf veraltetem, individualistischem Standpunkt.
Sein Hauptgebrechen war abstrakter romanistischer Radikalismus und die Ablehnung
lebensfaͤhiger Rechtsgedanken und Rechtsinstitute deutschrechtlichen Ursprungs. Die Reichs—
regierung vermochte sich über die geäußerten Bedenken nicht hinwegzusetzen. Der Bundesrat
berief 1890 eine neue Kommission, die jenen Entwurf einer gründlichen Revision unterzog.
Der von ihr hergestellte Entwurf zweiter Lesung beseitigte zahlreiche wesentliche Mängel
seines Vorgängers, ohne sich aber von dem Übermaß abstrakter Kasuistik völlig zu befreien.
Weitere Verbesserungen (z. T. auch Verschlimmbesserungen) brachte die Beratung im Reichstage
 zustande. Das Buͤrgerliche Gesetzbuch datiert vom 18. August 1896 und trat am
1. Januar 1900 in Kraft. Es umfaßt nicht das gesamte Privatrecht, sondern überläßt
eine Reihe von Materien den Landesrechten. Die Neugestaltung des bürgerlichen Rechtes
machte die Abfassung von Nebengesetzen und die Umarbeitung älterer Reichsgesetze not—
wendig. Das Handelsgesetzbuch wurde einer Revision unterzogen und in veränderter
Gestalt mit einem Einführüngsgefeß vom 10. Mai 1897 vertuürdet.

II. Das Staatsrecht.

F66. Der Kaiser. Der deutsche König führte in diesem Zeitabschnitte den Kaiser—
titel ohne päpstliche Krönung. Zuerst hatte 15008 Maximilian J. mit Zustimmung des
Papstes Julius II. den Titel eines erwählten römischen Kaisers angenommen. Diesen
führten auch seine Nachfolger, unter denen sich nur noch Karl V.( 1580 zu Bologna)
vom Papste zum Kaiser kroͤnen ließ. Seitdem gab es nur noch eine Königskrönung, die
von Ferdinand J. ab nicht mehr zu Aachen, sondern zu Frankfurt am Main, also am
Wahlorte stattfand. Vor der Krönung beschwor seit 1320 der König die Wahlkapitulation
durch persönlichen Eid. Von 1711 ab versfprach der Gewählte. sich vor Ableistung dieses
Eides der Regierung nicht zu unterziehen.