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II. Zivilrecht.

Die kaiserliche Gewalt, ging im Verhältnis zu den Reichsständen stetig zurück.
Schon 1531 erklärte ein ungenannter Jurist, das Reich sei eine Aristokratie, die Stellung
des Kaisers ähnlich der des Dogen von Venedig. In allen wichtigeren Reichsangelegen—
heiten sah sich der Kaiser auf die Zustimmung des Reichstags angewiesen. Die theoretisch
noch in Anspruch genommene plenitudo potestatis sacri imperii schrumpfte — namentlich
infolge der Wahlkapitulationen — zu etlichen Reservatrechten (iura caesarea reservata)
ein. So nannte man die Befugnisse, in deren Ausübung der Kaiser vom Reichstag un—
abhängig war, zum Unterschiede von den sogen. iura comitialia, die er nur in Gemein—
schaft mit dem Reichstage ausüben konnte. Der Kaiser war befugt, im Reichstage Pro—
positionen einzubringen, er hatte ein Veto gegen Beschlüsse des Reichstags. Reichsgesetze
bedurften seiner Sanktion. Zu den Reservatrechten gehörten die oberste Reichsgerichtsbarkeit,
 soweit sie durch den Reichshofrat ausgeübt wurde, bis 1711 auch die Verhängung
der Reichsacht, ferner das Eigentum am Reichsgut, die oberste Lehnsherrlichkeit, die Er—
teilung verschiedenartiger Privilegien, ferner gewisse Rechte gegenüber den Reichskirchen,
die Standeserhöhung, das Recht, Notare zu kreieren, uneheliche Kinder zu legitimieren,
Moratorien und veniam aeëtatis zu gewähren. Die Ausübung einzelner Reservatrechte
oflegte der Kaiser anderen zu übertragen, Fürsten, Korporationen, einzelnen Privatpersonen.
Die ihnen zur Ausübung übertragenen Befugnisse faßte der Ausdruck comitiva zusammen.
Diese war wieder entweder eine comitiva minor, welche die vier zuletzt genannten Reservat—
rechte, oder eine comitiva maior, die auch das Recht der Adelsverleihung in sich schloß
und häufig den Landesherren verliehen wurde. Bei Ausübung gewisser Reservatrechte,
so bei Erteilung von Münz-, Zoll- und Stapelgerechtigkeiten, war der Kaiser an die
Mitwirkung der Kurfürsten gebunden (iura reservata limitata). Die königlichen Regalien
hatten sich teils durch Verleihung, teils kraft Herkommens in landesherrliche Rechte um—
gjewandelt. Ein neues Regal tauchte zu Anfang des sechzehnten Jahrhunderts mit der
Ausbildung des Postwesens auf. Allein einzelne Reichsstände (so Kursachsen und Branden—
burg) weigerten sich, ein kaiserliches Postregal anzuerkennen. Im übrigen wurde es 1615
»on Kaiser Matthias dem Grafen Lamoral von Taxis als erbliches Reichslehen verliehen.

§67. Die Reichshofämter und das Reichskammergericht. Die Politik der Habsburger
 war von alters her darauf gerichtet, ihre Stellung im Reiche zur Verstärkung
ihrer erbländischen Hausmacht zu verwerten. Dieses Bestreben kommt auch in der eigen—
ümlichen Zwitterstellung zum Ausdruck, in der sich die am Hofe des Kaisers vorhandenen
Reichsbehörden befanden. Vom Kaiser besetzt, waren sie einerseits für Reichssachen,
indrerseits für erbländische Sachen zuständig; das bot ja die bequemste Form, um die
Reichssachen, solange sie nicht völlig bedeutungslos geworden waren, im erbländischen
Interesse zu verwalten. Als Marximilian das österreichische Amterwesen nach burgundischaiederländischem
 Vorbilde reorganisierte, indem er als Verwaltungs- und Justizbehörde
den Hofrat und als Finanzbehörde die Hofkammer schuf, wurden diese sowohl für das
Reich als auch für die Erblande bestellt. Gleiche Duplizität besaß seit 1802 die Hof—
tanzlei und später der geheime Rat.
Von den alten Erzämtern des Reiches gewann das des Erzkanzlers erhöhte
Bedeutung. Als solcher erneuerte der Erzbischof von Mainz seit Friedrich III. seine An—
sprüche auf Ernennung des Kanzlers. Er ließ sich 1486 das Recht verbriefen, die
Kanzlei, wenn er am Hofe anwesend sei, selbst zu leiten, während sonst die Urkunden in
seinem Namen subskribiert werden sollten. Von da ab kämpften um die Hofkanzlei Kaiser
und Erzkanzler einen stillen oder offenen Kampf. Der Mainzer setzte mehrfach die wieder—
jolte Verbriefung seiner Rechte durch. Da er sich als den eigentlichen Kanzler betrachtete,
nußte sich der Vorsteher der Hofkanzlei seit 1519 mit dem Titel Vizekanzler begnügen.
Die Reichshofkanzleiordnung Ferdinands J. von 1559 schrieb vor, daß der Erzkanzler
nit Vorwissen und Bewilligung des Kaisers den Vizekanzler und die Kanzleibeamten
zrnennen solle. Allein die Abhängigkeit der Hofkanzlei vom Erzkanzler stand nur auf
dem Papier; in Wirklichkeit blieb das Amt des Vizekanzlers ein kaiserliches Hofamt.
Der Vizekanzler war zugleich Mitglied des geheimen Rates und des Reichshofrates.