2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 277

Infolge der Errichtung einer besonderen österreichischen Hofkanzlei wurden 1620 die Reichssachen
 und die öfsterreichischen Kanzleiangelegenheiten endgültig getrennt. Seit 1660 übte
dann der Erzkanzler das Recht, den Reichsvizekanzler zu ernennen, stetig und unangefochten
aus, während der Kaiser sich auf die Zustimmung (Rekommandation) beschränkte. Aber
von nun ab sank auch die politische Bedeutung des Amtes, weil es dem Kaiser nicht
genehm sein konnte, daß der von Mainz abhängige Vizekanzler Wissenschaft erhalte um
die Arkana des kaiserlichen Hauses. Das ehrenvolle und einträaliche Vizekanzleramt besaß
daher fast nur noch repräsentativen Charakter.
Junerhalb des alten Reichshofgerichtes hatte sich seit Beginn des fünfzehnten Jahr—
hunderts eine Spaltung vollzogen. Die Bezeichnung Hofgericht wurde auf das unter dem
Vorsitz des Hofrichters fungierende Gericht beschränkt. Aus der Gerichtsbarkeit, die der
König persönlich oder durch andere Stellvertreter ausübte, wuchs ein besonderes Gericht,
das königliche Kammergericht, heraus. Zuerst wird es 1415 genannt (iudicium
camerae), es gewann dann festere Organisation und erhielt 1471 eine Kammer—
gerichtsordnung. Den Vorsitz hatte der König oder ein Kammerrichter, als welcher
der Hofmeister oder ein ad hoe ernannter Vertreter des Königs bestellt war. Als
Beisiter fungierten geschworene Räte des Königs. Neben dem königlichen Kammer—
gerichte verkuͤmmerte das Reichshofgericht im neuen Sinne des Wortes, z. T.
weil der König massenhafte Exemtionen von dessen Gerichtsbarkeit erteilt hatte. Im Jahre
1450 starb es ab, ohne ausdrücklich aufgehoben zu werden. Das Kammergericht, seinem
Ursprung nach die Verkörperung der vom König in Person geübten Jurisdiktion, hatte
keinen ständigen Sitz, sondern folgte dem König von Ort zu Ort. Seit seine festere
Organisation die Beziehung zur Person des Königs gelockert hatte, wurde es von
Friedrich III. vernachlässigt. Das veranlaßte Beschwerden der Reichsstände, die schließlich
die Loslösung des Kammergerichts vom Hofe des Königs erzwangen. Marimilian J.
mußte sich 1195 auf dem Wormser Reichstag zur Errichtung des Reichskammergerichtes
verstehen, eines ständigen obersten Reichsgerichtes, dessen Besetzung in der Hauptsache den
Reichsstanden zustand. Der Kaiser ernannte den Kammerrichter, später hatte er auch die
Senatspräsidenten zu ernennen. Die Zahl der Beisitzer, die von den Reichsständen bei
der Errichtung dem König, seit 1507 dem Gerichte selbst präsentiert wurden, betrug
ursprünglich sechzehn. Nachmals wurde sie erhöht. Nach dem Westfälischen Frieden sollten
ihrer fünfzig sein, die Hälfte katholisch, die Hälfte evangelisch. Allein diese Ziffer wurde
niemals erreicht. Das Gericht begann seine Tätigkeit zu Frankfurt a. M., kam dann
nach mehrfachem Ortswechsel 1527 nach Speier; von da flüchtete es 1689 anläßlich des
französischen Raubeinfalls und fand 1693 Aufnahme in Wetzlar, wo es bis zur Auf—
lösung des Reiches verblieb. Zur Erhaltung des Reichskammergerichtes wurde zwar eine
ordentliche Reichssteuer eingeführt, die sogen. Kammerzieler. Allein sie liefen so unregel—
mäßig ein, daß es an Geld fehlte, um die ausreichende Zahl von Assessoren zu besolden.
Der Mangel an Arbeitskräften rächte sich durch die sprichwörtlich gewordene Unsterblichkeit
der am Kammergerichte schwebenden Prozesse. Das Reichskammergericht urteilte über
Landfriedensbrüche; ferner war es für die Reichsunmittelbaren erste Instanz; zweite, sofern
sie das Recht auf Austräge hatten, d. h. auf Schiedsgerichte, deren Ursprung in die Zeit
vor Gründung des Reichskammergerichtes zurückgeht. Für die Untertanen der Landesherren,
die nicht ein privilegium de non appellando hatten, fungierte es als Appellationsgericht.
Die Einbuße, welche die oberste Gerichtsgewalt des Kaisers durch die Schöpfung
des Reichskammergerichtes erlitten hatte, wurde zum Teile wieder wettgemacht, indem
als Organ der kaiserlichen Gerichtsbarkeit der Reichshofrat ausgebildet wurde. Gemäß
—* Hofordnung Maximilians J. vom 20. Dezember 1497 entstand 1498 unter dem
amen Hofrat ein geschlossenes Kollegium als Regierungs- und Justizbehörde, die sowohl
* Reichssachen als auch in erblandischen zuständig war. Wie so manche Reformen
arimilians J. gelangte auch diese nicht zu dauernder Wirksamkeit. Erst Ferdinand (I.)
n eine Reorganisation des Hofrates durch, der spätestens 1527 seine Tätigkeit begann.
—— war zunächst der Hofmarschall. Seit 1659 wurde vom Kaiser ein besonderer
Hofratspräsident rnannt. Außerdem saßen im Hoöfrate die Inhaber der obersten Hof—