2. H. Brunner, Quellen und Geschichte des deutschen Rechts. 279

mannes und der (vier) Zugeordneten auszuschreiben. Da diese Funktion ständig wurde,
entstand aus ihr das Kreisgusschreibeamt. Die damit betrauten Fürsten hießen seit 1555
die kreisausschreibenden Fürsten. In einzelnen Kreisen gelang es ihnen, die Leitung der
Kreistage an sich zu bringen und sich zu „Kreisdirektoren“ aufzuschwingen. Den Kreisen
wurde in der Folge noch die Aufsicht über Zoll und Münze überwiesen. Auch hatten
sie die Reichssteuern und die Truppenkontingente auf die einzelnen Kreisstände zu ver—
teilen. Zu regem Leben ist die Kreisverfassung nur in jenen Kreisen gelangt, in welchen
(wie im schwabischen und fränkischen) kein großes Territorium das entscheidende Über—
gewicht besaß.
Reichte die Macht des Kreises zur Handhabung des Friedens nicht aus, so sollte
anfänglich das Reichsregiment, seit 1858 ein Ausschuß des Reichstages, die „ordentliche
Reichsdeputation“, und, wenn er gerade versammelt war, der Reichstag selbst die Sache
in die Hand nehmen. Als der Reichstag permanent wurde, fiel jene Deputation hinwea.

8 69. Der Reichstag. Das impeérium stand dem Kaiser nur noch in Gemein—
schaft mit den Reichsständen zu, die ihre Mitregierung auf den Reichstagen ausübten.
Der Reichstag zerfiel kraft Herkommens in drei Kollegien: 1. Das Kurfürstenkollegium,
 das aus den Einigungen der Kurfürsten, den Kurvereinen, hervorgegangen
war. Es stand unter dem Direktorium von Mainz. Was die Zahl und die Verteilung
—
dafür maßgebend blieb, folgende Veränderungen zu verzeichnen. Die sächsische Kur wurde
1547 von der ernestinischen Linie des sächsischen Hauses auf die albertinische übertragen.
Die pfälzische Kur und das Erztruchsessenamt gelangten nach der Achtung des Winter—
königs Friedrichs V. 1628 an den Herzog von Bayern. Doch wurden 1654 für die Pfalz
eine achte Kurwürde und das Erzschatzmeisteramt geschaffen. Als 1777 die bayrische Linie
des wittelsbachischen Hauses ausstarb, fielen gemäß einer Bestimmung des Westfälischen
Friedens, die diesen Fall vorgesehen hatte, die bayrische Kur und das Erztruchsessenamt
an die Pfalz zurück. Eine damals neunte Kurwürde, die der Kaiser 1692 dem Hause
Braunschweig-Lüneburg (Hannover) verliehen hatte, wurde 1708 vom Reichstage anerkannt
und mit ihr 1778 das erledigte Erzschatzmeisteramt verbunden. Im Jahre 1708 erfolgte
auch die Readmission der böhmischen Kurstimme, die seit zwei Jahrhunderten nicht mehr
ausgeübt worden war. Wesentliche Veränderungen führten der Friede von Luneville und
der Reichsdeputationshauptschluß von 1803 kurz vor dem Zusammenbruche des Reiches
herbei. Die Kuren von Köln und Trier fielen hinweg. Der Kurerzkanzler erhielt als
Ersatz für Mainz ein neues Fürstentum (Regensburg, Aschaffenburg, Wetzlar). Außerdem
wurden vier neue weltliche Kurwürden errichtet, nämlich für Salzburg, Baden, Württem—
berg und Hessen-Kassel. 1805 erhielt der Kurfürst von Salzburg das Fürstentum Würzburg,
 auf das die Salzburger Kuͤr übertragen wurde. J
2. Der Reichsfürstenrat unter dem wechselnden Direktorium Salzburgs und Oster—
reichs. Er zerfiel in eine geistliche und eine weltliche Bank. Die Fürsten hatten Viril—
stimmen. Die Prälaten, Grafen und freien Herren waren in Kurien, anfangs in drei,
schließlich in sechs Kurien vereinigt, von denen jede nur eine Stimme abgab. Das Stimm—
cecht der Fürsten war anfänglich ein persönliches Recht. Seit dem Ausgang des sechzehnten
Jahrhunderts erlangten die Virilstimmen gewohnheitsrechtlich den Charakter eines auf
dem Fürstentum haftenden Realrechts, so daß die Vereinigung mehrerer Territorien in
einer Hand zu einer Häufung von Stimmen in der Person desselben Stimmträgers, die
Teilung eines Fürstentums zur Abgabe einer gemeinschaftlichen Stimme führte. Auch
kaiserliche Erhebung in den Reichsfürstenstand begründete nach älterem Rechte den Erwerb
der Reichsstandschaft. Allein auf den Reichstaägen von 1641 und 1654 wurde das
»benetieinm sessionis et voti“, um Mißbräuchen des kaiserlichen Ernennungsrechtes vor—
zubeugen, an die Bedingung geknüpft, daß der vom Kaiser kreierte Fürst unmittelbare
fürstenmäßige Reichsgüter erwerde, zur Keichsmatrikel veranlagt sei, und daß seine Reichs—
standschaft die Zustimmung der Kurfürsten und Stände erlange.
3. Das Kollegium der Städte unter dem Direktorium der Stadt, in welcher der