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II. Zivilrecht.

Obwohl die Carolina weder die Anwendung des römischen Rechtes noch die der
Landes- und Ortsrechte ausschloß, beherrschte sie auf Jahrhunderte hinaus das deutsche
Strafrecht, im einzelnen durch die Landesgesetzgebung und durch die Rechtspflege fort—
gebildet. In der Literatur und Praxis des Strafrechts erlangten die sächsischen Krimi—
nalisten Matthias Berlich (1386— 1638) und Benedikt Carpzov (1595 - 1666) hohes
Ansehen und führende Stellung. Das Strafensystem rückte von dem der Carolinæ qi
mählich ab durch Ausbildung von Arbeitsstrafen zu öffentlichen Zwecken und durch die
Einrichtung von Zuchthäusern und Arbeitshäusern. Im 18. Jahrhundert wurde Carpzovs
Einfluß gebrochen, und zog die naturrechtliche Schule das Strafrecht in den Kreis ihrer
Reformbestrebungen hinein. Unter dem Eindrucke der Schrift des Italieners Beccaria
Dei delitti e delle pene (1764) setzten sich die Literatur und die Landesgesetzgebung eine
dem Geiste der Humanität und der Aufklärung entsprechende Milderung des Strafrechts
zum Ziele. Mehr als ein anderer Rechtszweig hat dieses der rechtsphilosophischen Ab⸗
straktion zu verdanken, die sich namentlich in den Theorien über den Strafzweck, in den
sogen. Strafrechtstheorien, zur Geltung brachte.
Das gemeine deutsche Strafrecht wurde im größten Teile Deutschlands durch die
kodifizierende Landesgesetzgebung ausgeschlossen. Der damit aufwuchernde Partikularismus
machte aber schließlich einer unifizierenden Entwicklung Platz, dank dem Ansehen und dem
Herrschaftsgebiete, die das preußische Strafgesetzbuch vom 14. April 1831 gewann. Nach
dessen Vorbild wurde das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1876
ausgearbeitet, das jetzt als Reichsstrafgesetzbuch in einer Redaktion vom 26. Februar 1876
n Geltung ist.

IV. Das Gerichtsverfahren.

8 73. Der Strafprozeß. Auf dem Gebiete des Prozeßrechtes wurde, nicht
ohne Beibehaltung deutschrechtlicher Grundsätze, das Verfahren rezipiert, welches auf Grund⸗
lage des römischen und kanonischen Rechtes die italienische Praxis ausgebilbet hatte. Die
deutschrechtliche Scheidung zwischen Richter und Urteilfindern fiel hinweg, als die Rechts⸗
kenntnis Monopol der gelehrten Juristen wurde. Das Urteil fällte nunmehr der Richter
jelbst oder ein richterliches Kollegium. An Stelle des mündlichen und öffentlichen Ver—
fahrens trat ein schriftliches und geheimes. Das formale Beweisverfahren des deutschen
Rechts war von vornherein dem Üüntergange geweiht, da es nicht gelang, eine der vor—
handenen Beweisformen zum Rahmen eines materiellen Beweisrechtes umzubilden, wie
dies in England, durch Umbildung des Inquisitionsbeweises zur Jury geschah. Doch
vermochte man nicht vollständig mit den alten Grundsätzen zu brechen. Die deutschrecht⸗
liche Auffassung von der Gebundenheit des richterlichen Ermessens kam bezüglich des Be—
veisergebnisses in den gesetzlichen Beweistheorien aufs neue zum Ausdruck.
Im Strafprozeß wurde das im kanonischen Rechte ausgebildete Inquisitionsprinzip
zur Durchführung gebracht. Da man auf ein bloßes Zusammentreffen der Umstände hin
nicht zu verurteilen wagie, arbeitete man auf ein Geftändnis des Inkulpaten hin (conkessio
 est regina probationum). Um ein Geständnis herbeizuführen, wendete man die
Tortur an. Während die Carolina neben dem amtlichen Inquisitionsprozeß noch ein
durch Anklage eingeleitetes Strafverfahren, den Akkusationsprozeß, als gleichberechtigt
anerkannte und in dem sogen. endlichen Rechtstag ein öffentliches und mündliches Schluß⸗
oerfahren bewahrte, gelangte in der Praxis der Inquisitionsprozeß zur ausschließlichen
Herrschaft, und wurde mit dem endlichen Rechtstag, den man als überflüssig fallen ließ,
das letzte Stück von ffentlichkeit und Mündlichkeit ausgemerzt. Die in der Carolina
innerhalb gewisser Schranken zugelassene und vorgeschriebene Folterung des Angeschuldigten
wurde nach dem Vorgange Friedrichs des Großen, der sie, mit Vorbehalt weniger Aus—
nahmefälle, in der Kabinettsorder vom 8. Juni 1740 verbot, durch die Landesgesetzgebung
allenthalben beseitigt.
In der Zeit der französischen Vorherrschaft gelangte in einem Teile Deutschlands
das französische Strafprozeßrecht mit Offentlichkeit und Mündlichkeit, Staatsanwaltschaft
und Geschworenen zur Geltung. Damit begann der Kampf zwischen dem französischen