Die nachstehende Bearbeitung der Brunsschen Darstellung des gemeinen Rechts hatte vor allem
mnit der Schwierigkeit zu kämpfen, daß Bruns dasselbe noch als geltendes behandelt hat, während es
derzeit der Bergangenheit angehört. Es war nicht möglich, ohne Schädigung des stilistischen Auf⸗
haus das von Bruns Gesagte einfach in die vergangene Zeitform zu übersetzen, und die Bearbeitung hat
deshalb dieses Verfahren auf jene Stellen beschrunkt, wo es dringend geboten war, im übrigen vom
deser erwartend, daß er von den konkreten Zeilverhältnissen abstrahiert und das Pandektenrecht los—
geloͤst von feiner historischen Bedingtheit sich vergegenwärtigt. Die Ansichten von Bruns⸗Eck konnten
uicht überall festgehalten werden, und es sind größere Abänderungen des Bearbeiters durch Spitzflammern
 ()'als solche gekennzeichnet worden. Kleinere, bloß redaktionelle Umänderungen und Ein—
schaltungen, insbesondere die nachgetragenen Literaturangaben, sind nicht besonders kenntlich gemacht.
Was an der vorliegenden Arbeit von Eck herrührt, war in dessen Redaktion nicht ersichtlich gemacht
bvorden und konnte darum auch jetzt nicht besonders ausgezeichnet werden.