Einleitung.

8S 1. Grundlagen des gemeinen deutschen Rechts waren das römische
und das deutsche. Das Verhältnis derselben war im Privatrecht ein höchst eigentümliches. Im
Leben und in der praktischen Anwendung waren beide auf das engste verbunden und gingen
oollständig ineinander über. In der Theorie wurden sie dagegen in einer ziemlich scharfen
Trennung voneinander gehalten; in den akademischen Vorlesungen namentlich und in den
Lehrbüchern wurden beide als Pandekten oder „heutiges römisches Recht“ und als deutsches
Privatrecht vollständig voneinander geschieden. Doch war die Trennung nicht so, als ob
unter dem ersteren rein römisches, unter dem anderen alles deutsche Recht gegeben worden
wäre. Vielmehr verstand man unter heutigem römischen Rechte das römische Recht in
seiner modernen praklischen Gestalt, also mit allen den Modifikationen, die es durch das
kanonische und das deutsche Recht erhalten hatte, im deutschen Privatrecht aber wurde
das deutsche Recht nur insoweit dargestellt, als es auf selbständigen deutschen Rechtsideen
und -instituten beruhte. Im allgemeinen war dabei das Verhältnis so, daß das römische
Recht das eigentliche vollständige und zusammenhängende System des Rechts gab, das
deutsche mehr nur in einer Reihe einzelner Anderungen und Ergänzungen des römischen und
in einzelnen neuen Gestaltungen des modernen Lebens bestand. Die ganze Scheidung scheint
zunächst sehr zufällig nur nach der äußeren Quelle zu sein, indessen hatte sie ihren tieferen
Grund in dem Grundcharakter sowohl des römischen als des deutschen Rechts. Das
römische Recht hat seine Bedeutung hauptsächlich in der Ausbildung der allgemeinen ab—
strakten Grundlagen des Rechts, sowohl im sogenannten allgemeinen Teile des Rechts
als bei den einzelnen Rechten, das deutsche Recht hat sich dagegen hauptsächlich in der
Entwicklung der besonderen einzelnen Kreise des sozialen und staatlichen Organismus
bewegt und die darauf beruhenden besonderen Gestaltungen der allgemeinen Rechtsbegriffe
zur Ausbildung gebracht. Die Grenze zwischen beiden war natürlich nicht scharf, und
man hat daher die ganze Scheidung angegriffen und die Forderung aufgestellt, wie das
Recht im Leben nur ein zusammenhängendes Ganze sei, so müsse es auch in der Theorie
einem Systeme verbunden werden, die stete Trennung beider Rechte verhindere jede
lare Auffassung und Darstellung des wirklich praktischen Rechts. Der Vorwurf war
der nicht begruͤndet. Die ältere Theorie hatte die Trennung noch nicht, allein bei der
erbindung wurden weder das römische noch das deutsche Recht in ihrer Eigentümlichkeit
erkannt und daher vielfach praktische Resultale von sehr unklarer Begründung und zweifel—
haftem Werte gewonnen. Gerade erst durch die Trennung beider Rechte war Klarheit in
ihre Auffassung gebracht worden. Man hatte namentlich eingesehen, daß es in der Tat
wei verschiedene Seiten des Rechtslebens seien, die durch die beiden Rechte repräsentiert
wurden und die wirklich eine gewisse Verschiedenheit der Behandlung forderten. Es ist
war nicht zu leugnen, daß dadurch zum Teil ein gewisser überkriebener — sowohl
manistischer als germanistischer — Purismus in die Behandlung gebracht wurde, der
ag praktischen Resultate mitunter gefährdete. Man hat besonders beim römischen Rechte,
eigentümlicher Geist in Deutschland immer etwas Fremdartiges behielt, vielfach
zeglaubt nicht genug die reine Erkenntnis hervorheben zu konnen und seine moderne
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